Wann kann ein Familien- bzw. Vorname geändert werden?
Die Änderung bedarf eines Antrages (Antragsformular), wobei einer der nachstehend angeführten Gründe vorliegen muss:
- der bisherige Familien-/Vorname wirkt lächerlich oder anstößig
- der bisherige Familien-/Vorname ist schwer auszusprechen oder zu schreiben
- der/die AnstellerIn ist ausländischer Herkunft und will einen Familien-/Vornamen erhalten, der ihm/ihr die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag wird innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österr. Staatsbürgerschaft gestellt
- der/die AntragstellerIn will den Familien-/Vornamen erhalten, der er/sie bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
- der/die AntragstellerIn will einen Familien-/Vornamen erhalten, den er/sie früher zu Recht geführt hat
- die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des/der AntragstellerIn stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen der Personen kommen kann
- der/die AntragstellerIn will einen Nachnamen erhalten, der gleich lautet wie der seines eingetragen Partners und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt (damit kann auch der höchstpersönliche Antrag verbunden sein, seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachzustellen)
- der/die AntragstellerIn wünscht einen Doppelnamen aufgrund einer Eheschließung, wobei sein/ihr eigener Familienname voran- oder nachsteht, oder wünscht, den bestehenden Doppelnamen aufzugeben
- der/die AntragstellerIn will den Familiennamen seiner/ihrer Eltern oder eines Elternteils erhalten
- der/die minderjährige AntragstellerIn soll den Familiennamen der Person erhalten, die die Obsorge hat oder in deren Pflege er/sie sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist
- der/die AntragstellerIn glaubhaft macht, dass die Änderung des Familien-/Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
- der/die AntragstellerIn wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Familien-/Vornamen ("Wunschname")
- das minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten soll (Beantragung innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Adoption bzw. Erwerb der Staatsbürgerschaft)
- der/die AntragstellerIn will nach Änderung seiner/ihrer Religionszugehörigtkeit den Vornamen ändern (Beantragung innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit)
- der Vorname entspricht nicht dem Geschlecht des/der AntragstellerIn.
Im Namensänderungsgesetz sind auch Versagungsgründe angeführt, die bei der Entscheidung zu beachten sind.
Anhörungs- bzw. Zustimmungsrecht von Minderjährigen
10- bis 14-Jährige haben ein Anhörungsrecht. Die Namensänderung von über 14-jährigen Personen bedarf deren Zustimmung.
Personenkreis und zuständige Behörde
Namensänderungen dürfen nur für
- österreichische Staatsbürger,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit und
- Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention (für die beiden letzteren Personengruppen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben)
vorgenommen werden.
Zustände Behörde:
Jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Nichtvorliegen eines Wohnsitzes oder Aufenthaltes in Österreich richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten Wohnsitz im Inland.
Erforderliche Dokumente:
Zusätzlich zum Antrag sind folgende Unterlagen beizubringen
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde(n)
- Scheidungsurteil mit Rechtskraftklausel
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- allenfalls Nachweis über das Obsorgerecht bzw. Vertretungsbefugnis
Gebühren:
- für den Antrag 14,30 Euro
- für nicht vergebührte Beilagen (wie z.B. Obsorgebeschluss, Scheidungsurteil etc.) je Beilage 3,90 Euro.
bei Fehlen eines Grundes (="Wunschname")
- für die Bewilligung der Namensänderung 545,60 Euro.
Es wird empfohlen, vor der Antragstellung mit einem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt aufzunehmen.
Beglaubigung von Personenstandsurkunden
- zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde in deren Wirkungsbereich die Personenstandsurkunde ausgestellt ist.
- Gebühren für diplomatische Beglaubigung 18,30 Euro.
- Unterschriftbeglaubigungen für nachfolgende Apostillen der Landesregierung sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde gebührenfrei.
Berichtigung von Personenstandseintragungen und Altmatriken
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Fax (+43 7942) 702-262 399
E-Mail: bh-fr.post@ooe.gv.at
Homepage: www.bh-freistadt.gv.at