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Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich


Zum § 7 Umweltschutzgesetz, LGBl. Nr. 84/1996 idgF., beschließt die Oö. Landesregierung betreffend die Förderung von Umweltschutzmaßnahmen die "Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich". 
  
Diese Richtlinien entsprechen sinngemäß den Bundesförderungsrichtlinien "Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung im Inland", welche auf den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen, ABl. C 81 vom 1. April 2008 idgF, der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, ABl. L 214 vom 9. August 2008, 2008/800/EG idgF sowie der Rahmenregelung für den Agrar- und Forstsektor 2007 – 2103 ABl. C 319 vom 27. Dezember 2006 idgF basieren.
  

Geltungsbereich:

Die in diesen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen für „De-minimis“-Förderungen sowie für Nicht-Wettbewerbsteilnehmer sind für das Land Oberösterreich nicht anzuwenden, da hierfür eigene Landesrichtlinien gelten.
 

Anstelle § 12 der Bundesförderungsrichtlinien - Förderungsvertrag – stellt  das Land Oberösterreich nach Genehmigung der Förderung durch das politisch zuständige Regierungsmitglied bzw. die . Landesregierung eine Förderungserklärung aus, die einem Förderungsvertrag gleichkommt.
  

§ 1

Zielsetzungen

 

(1) Ziel der Umweltförderung in Oberösterreich ist der Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Gasen (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung international vereinbarter Ziele relevante Gase), Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen.
  

(2) Die Umweltförderung in Oberösterreich soll dabei nachfolgende Grundsätze berücksichtigen:

  1. Vermeiden vor Verwerten vor Beseitigen im Sinne einer größtmöglichen Ressourceneffizienz sowie der im Rahmen der österreichischen Strategie zur nachhaltigen Entwicklung festgelegten Grundsätze;
  2. Sicherstellung der größtmöglichen Verminderung von Emissionen durch effizienten Ressourceneinsatz;
  3. Vorrang von primären Maßnahmen vor Sekundärmaßnahmen.
     

(3) Zu diesem Zweck soll die Umweltförderung in Oberösterreich einen Anreiz für die Verwirklichung von Umweltschutzmaßnahmen bilden, die sich nicht innerhalb angemessener Zeit betriebswirtschaftlich amortisieren.
  

(4) Ebenso soll die Umweltförderung in Oberösterreich auch immaterielle Leistungen unterstützen, die der Ereichung der Ziele gemäß Abs. 1 bis 3 dienen.
  

(5) Zusätzlich zielt die Umweltförderung in Oberösterreich unter Berücksichtigung der ökologischen und volkswirtschaftlichen Zielsetzungen gemäß § 2 UFG auf eine breite technologische Streuung der geförderten Maßnahmen ab.
  

§ 2

Klimapolitische Zielsetzungen
  

(1) In klimapolitischer Hinsicht soll mit der Umweltförderung in Oberösterreich ein angemessener Beitrag zur Erreichung der in der österreichischen Klimastrategie festgelegten Reduktionsziele sowie der mittel- bis langfristigen Zielsetzungen der Europäischen Union und der davon abgeleiteten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten geleistet werden.
   
(2) Die Umweltförderung in Oberösterreich kann dabei einen zusätzlichen Reduktionseffekt gegenüber dem Basisjahr 2006 leisten. Dabei sind eine breite technologische Streuung der Umweltförderung in Oberösterreich und Einspareffekte in allen einschlägigen Sektoren der österreichischen Klimastrategie anzustreben. 
  

§ 3

Begriffsbestimmungen

 

(1) Gemeinschaftsnormen im Sinne dieser Richtlinien sind

  1. verbindliche Gemeinschaftsnormen für das von einem einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau, wobei Normen oder Ziele, die für die Mitgliedstaaten, nicht aber für einzelne Unternehmen verbindlich sind, nicht als Gemeinschaftsnormen gelten. Die Verbindlichkeit der Gemeinschaftsnorm ist auch gegeben, wenn die Norm auf Gemeinschaftsebene bereits verabschiedet wurde, jedoch noch nicht in Kraft gesetzt wurde.
  2. die Vorgabe der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. L 24 vom 29. Jänner 2008, 2008/01/EG idgF, die besten verfügbaren Techniken entsprechend den neuesten einschlägigen Informationen einzusetzen, die von der Kommission gemäß Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie veröffentlicht wurden.

(2) Investitionen im Sinne dieser Richtlinien sind solche, die betriebliche Verkehrsmaßnahmen und örtlich gebundene Einrichtungen betreffen, und umfassen insbesondere Transportmittel, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter, Dienstleistungen wie Bauarbeiten, Montage, Planungsleistungen. Keine Investitionen im Sinne dieser Richtlinien sind:

  1. Grundstückskosten;
  2. - sofern die Förderung nicht als pauschalierte De-minimis-Förderung vergeben wird - Leistungen oder Lieferungen, die vor Einlangen des Ansuchens bei der Abwicklungs- oder Einreichstelle erbracht oder bezogen worden sind, ausgenommen Vorleistungen;
  3. Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren sowie Anschluss- oder Verbindungsentgelte;
  4. Finanzierungskosten;
  5. Kostenüberschreitungen von mehr als 10 Prozent der förderungsfähigen Kosten gegenüber der im Fördervertrag vereinbarten, sofern diese nicht im Rahmen einer Wiedervorlage genehmigt werden;
  6. Investitionen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, die lediglich zu einer Verlagerung aber keiner Verminderung von Emissionen oder Abfällen führen;
  7. Kostenarten von Investitionen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, die in einer bei der Abwicklungsstelle aufliegenden Liste näher bezeichnet werden. Diese Maßnahmen werden  vom Land Oberösterreich von der Förderung ausgeschlossen.

(3) Erneuerbare Energieträger im Sinne dieser Richtlinien sind Windkraft, Wasserkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
  

(4) Biomasse im Sinne dieser Richtlinien ist der biologisch abbaubare Teil von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;
  

(5) Biokraftstoffe im Sinne dieser Richtlinien sind flüssige oder gasförmige Verkehrskraftstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
  

(6) Biogene Abfälle oder Abfälle mit relevanten biogenen Anteilen im Sinne dieser Richtlinien sind jene, die in einer zu diesem Zweck vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft nach Befassung der Kommission erstellten Liste angeführt sind. In dieser Liste werden die für eine Förderung anerkannten Kategorien von biogenen Abfällen oder Abfällen mit relevanten biogenen Anteilen sowie deren erforderliches Ausmaß am eingesetzten Abfall festgelegt. Diese Liste kann bei der Abwicklungsstelle eingesehen werden.
  

(7) Gefährliche Abfälle im Sinne dieser Richtlinien sind solche, die in der Bestimmungsverordnung zum Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990 idgF, als solche ausgewiesen werden.
  

(8) Immaterielle Leistungen im Sinne dieser Richtlinien sind Planungs- und Projektvorleistungen, Beratungsleistungen sowie Umweltstudien.
  

(9) Öko-Innovation im Sinne dieser Richtlinien ist jede Form der Innovation, die eine deutliche Verbesserung der Umweltsituation bewirkt oder zum Ziel hat. Öko-Innovation umfasst neue Produktionsprozesse, den Einsatz neuer Produkte oder Dienstleistungen sowie neue Management- und Geschäftsmethoden, die sich dazu eignen, während der Dauer ihrer Anwendung oder Nutzung Gefahren für die Umwelt, Umweltschädigungen oder andere negative Auswirkungen auf die Ressourcennutzung zu vermeiden oder erheblich zu reduzieren. Nicht als Innovationen gelten:

  1. geringfügige Änderungen oder Verbesserungen,
  2. eine Steigerung der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Produktions- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind,
  3. Änderungen in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Geschäftsbeziehungen, die auf bereits in dem Unternehmen bestehenden betrieblichen Praktiken beruhen,
  4. Änderungen in der Geschäftsstrategie,
  5. Fusionen und Übernahmen,
  6. Einstellung eines Arbeitsablaufs,
  7. einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen,
  8. Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben,
  9. der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten.

(10) Eine Erhöhung der Ressourceneffizienz im Sinne dieser Richtlinien liegt vor, wenn durch Einsparungen der Einsatz von Energie oder Rohstoffen minimiert wird. Bei den Einsparungen ist darauf zu achten, dass eine wesentliche Entlastung der Umwelt insgesamt erfolgt, wobei insbesondere mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu beachten sind.
   

(11) Stand der Technik im Sinne dieser Richtlinien ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
  

(12) Kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne dieser Richtlinien sind Unternehmen entsprechend der im Anhang I der Verordnung der EU-Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-V (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. L 214 vom 9. August 2008, 2008/800/EG idgF. Die jeweils geltende Fassung der Kriterien für die Einstufung als Klein- oder Mittelunternehmen kann bei der Abwicklungsstelle eingesehen werden.
  

(13) Großunternehmen sind Wettbewerbsteilnehmer, die nicht die Kriterien für kleine oder mittlere Unternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen.
  

(14) De-minimis-Förderungen im Sinne dieser Richtlinien sind Förderungen, die

  1. gemäß der Verordnung der EU-Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-V auf „De-minimis“-Beihilfen, ABl. L 379 vom 15. Dezember 2006, 2006/1998/EG idgF,
  2. - für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind – gemäß der Verordnung der EU-Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-V auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor, ABl. L 337 vom 20. Dezember 2007, 2007/1535/EG idgF.

nicht von Art. 87 EG-V umfasst sind. Die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Kriterien für die Einstufung als De-minimis-Förderung im Sinne dieser Verordnungen können bei der Abwicklungsstelle eingesehen werden. Für diese Förderungen gelten die Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich.
  

(15) Operative Gewinne: für die Zwecke der Berechnung der förderfähigen Kosten sind hierunter insbesondere Kosteneinsparungen oder zusätzliche Nebenprodukte zu verstehen, die sich direkt aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben, sowie gegebenenfalls Gewinne aus anderen Fördermaßnahmen und zwar unabhängig davon, ob es sich um staatliche Beihilfen im Sinne der Art. 87 Abs. 1 EG-V handelt oder nicht (Betriebsbeihilfen für dieselben förderfähigen Kosten, Einspeisetarife oder sonstige Fördermaßnahmen).
  

(16) Operative Kosten: für die Zwecke der Berechnung der förderfähigen Kosten sind hierunter insbesondere zusätzliche Produktionskosten zu verstehen, die sich aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben.
  

(17) Eine technisch vergleichbare Investition ist eine Investition mit der gleichen Produktionskapazität und den gleichen technischen Merkmalen (mit Ausnahme jener Merkmale, die sich direkt auf den Mehraufwand für den Umweltschutz beziehen). Darüber hinaus muss die Referenzinvestition aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine ernstzunehmende Alternative zu der geprüften Investition bilden.
   

(18) Wettbewerbsteilnehmer im Sinne dieser Richtlinien sind natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und am Markt als Anbieter eines Produkts oder einer Dienstleistung auftreten; sie unterliegen dem EU-Wettbewerbsrecht gemäß Art. 87 ff EG-V. Nicht-Wettbewerbsteilnehmer sind jene, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
  

(19) Ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist ein Unternehmen, das nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern oder Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn die öffentliche Hand nicht eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

  1. wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist;
  2. wenn bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist;
  3. wenn unabhängig von der Unternehmensform die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind.

(20) Gemeinschaftsrechtliche Publizitätsverpflichtungen sind jene gemäß Art. 8 und 9 der Verordnung der EU-Kommission zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, ABl. L 371/2006 vom 27. Dezember 2006, 2006/1828/EG idgF oder Art. 58 Abs. 3 und Anhang VI der Verordnung der EU-Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 368 vom 23. Dezember 2006, 2006/1974/EG idgF. Die sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Publizitätsvorschriften ergebenden konkreten Verpflichtungen können bei der Abwicklungsstelle eingesehen werden.
  

§ 4

Gegenstand der Förderung
  

(1) Gegenstand der Förderung sind:
  1. Investitionen
    1. zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Energieträgern zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch klimarelevante Gase;
    2. zur Energiegewinnung aus biogenen Abfällen oder aus Abfällen mit relevanten biogenen Anteilen zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch klimarelevante Gase;
    3. zur Verbesserung der Ressourceneffizienz durch Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen insbesondere durch klimarelevante Gase
      • durch Einsparung oder effizientere Bereitstellung von Endenergie oder 
      • durch Reduktion oder Substitution von Rohstoffen
    4. für betriebliche Mobilitäts- oder Verkehrsmaßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch klimarelevante Gase;
    5. zur Verringerung von Umweltbelastungen durch klimarelevante Gase, soweit sie nicht gemäß lit. a bis d förderbar sind;
    6. zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch Staubemissionen, soweit Anlagen, Arbeits- und Zugmaschinen im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idgF, sowie Baumaschinen und -geräte mit Selbstzündungsmotoren im Sinne der Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emissionen von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V), BGBl. II Nr. 136/2005 idgF, verbessert oder ersetzt werden;
    7. zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch sonstige Luftverunreinigungen;
    8. zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch Lärm, ausgenommen Verkehrslärm, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden;
    9. zur Behandlung von gefährlichen Abfällen;
    10. betreffend Anlagen, die durch den Einsatz fortschrittlicher Technologien besonders geeignet erscheinen, die Umweltbelastungen im Sinne der lit. a bis i zu verringern und als Öko-Innovationen eingestuft werden können.
        
  2. immaterielle Leistungen gemäß § 3 Abs. 8, die im Zusammenhang mit den in Z 1 genannten Maßnahmen erforderlich sind und von hiezu befugten Personen oder Unternehmen erbracht werden.

(2) Gegenstand der Förderung können auch Investitionen gemäß Abs. 1 sein, die für Anlagen, die dem Emissionshandel im Rahmen der Zuteilungsperiode für 2008 bis 2012 unterliegen, gesetzt werden. 
     

§ 5

Voraussetzungen


(1) Die Gewährung einer Förderung setzt voraus, dass:
  1. die Maßnahme dem Stand der Technik entspricht;
  2. – bei Investitionen von mehr als 1 Million EURO – die gesamte Betriebsanlage dem Stand der Technik entspricht oder in angemessener Zeit entsprechen wird;
  3. durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Entlastung der Umwelt insgesamt erfolgt, wobei insbesondere Raumordnung, Rohstoff- und Energieersparnis sowie mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu beachten sind;
  4. durch die Maßnahme keine Verschlechterung der Arbeitsumwelt eintritt;
  5. durch das erzeugte Produkt bei sachgemäßem Gebrauch unter Einbeziehung des im Zusammenhang mit dem Produktlebenszyklus stehenden Abfalltransportes und der Abfallbehandlung keine Umweltgefährdung ausgeht;
  6. für Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. d ein Mobilitätskonzept für den Betrieb erstellt wird;
  7. – soweit zur Prüfung der Förderungswürdigkeit des Projektes erforderlich – vom Förderungswerber der Nachweis über die preisliche Angemessenheit des Projektes, wie etwa durch Vergleichsangebote, erbracht wird;
  8. das Förderungsansuchen einschließlich der Unterlagen gemäß § 8 bei der Abwicklungsstelle des Landes Oberösterreich vor Beginn der Maßnahme eingelangt ist.
  9. - für Großunternehmen, die um eine Förderung gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Umweltleitlinien), ABl. C 81 vom 1. April 2008 idgF, oder den Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für Umweltschutzbeihilfen (§ 9 Abs. 1) ansuchen - dass die Investition ohne die Förderung nicht gesetzt wird (kontrafaktische Analyse). Zu diesem Zweck ist ein Nachweis zu legen, dass die Investition ohne die Förderung nicht ausreichend rentabel wäre, wobei die Gewinne im Zusammenhang mit der Investition ohne Förderung gebührend zu berücksichtigen sind, gegebenenfalls einschließlich des Wertes der handelbaren Zertifikate, die dem betreffenden Unternehmen möglicherweise nach der Umweltentlastenden Investition zur Verfügung stehen;
  10. der Förderungswerber, der den Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1979 idgF, unterliegt, diese beachtet;
  11. im Falle von Unternehmen der Förderungswerber das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005 idgF und das Diskriminierungsverbot gemäß den §§ 7b ff des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 idgF, beachtet;
  12. der Förderungswerber, der hinsichtlich der zur fördernden Investition oder Maßnahme den einschlägigen vergabegesetzlichen Bestimmungen unterliegt, dies auch einhält;
  13. – im Fall von Kraft-Wärme-Kopplungen –
    1. die Anlage hocheffizient im Sinne der Kriterien in Anhang III der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG vom 11. Februar 2004, ABl. L 52 vom 21. Februar 2004, 2004/08/EG idgF, ist und den harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerten der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 32 vom 6. Februar 2007, 2007/74/EG idgF, entspricht und
    2. die Maßnahme zu einer Verringerung der Primärenergieerzeugung im Vergleich zur getrennten Energieerzeugung oder im Vergleich zur Ausgangssituation führt;
        
  14. – im Fall von Biokraftstoffen und flüssigen Brennstoffen – die Produktion den Nachhaltigkeitskriterien in Art. 17 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Energieträgern erfüllt;
  15. für die Maßnahme, die einen Zuschlag für den öko-innovativen Charakter der Maßnahme erhalten soll, folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Der öko-innovative Vermögenswert muss gemessen an dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Neuheit sein oder eine wesentliche Verbesserung darstellen. Die Neuheit kann z.B. anhand einer genauen Beschreibung der Innovation und der Marktbedingungen für die Einführung oder Verbreitung der Innovation nachgewiesen werden, bei der sie mit dem Stand der Verfahren oder betrieblichen Techniken verglichen wird, die von anderen Unternehmen in demselben Wirtschaftszweig allgemein angewandt werden.
    2. Der erwartete Nutzen für die Umwelt muss deutlich höher sein als die Verbesserung, die aus der allgemeinen Entwicklung des Stands der Technik bei vergleichbaren Tätigkeiten resultiert.
    3. Mit dem öko-innovativen Charakter dieser Vermögenswerte oder Projekte muss ein eindeutiges Risiko in technologischer, marktbezogener oder finanzieller Hinsicht verbunden sein, das höher ist als das Risiko, das allgemein mit vergleichbaren nichtinnovativen Vermögenswerten oder Projekten verbunden ist. Dieses Risiko kann beispielsweise nachgewiesen werden durch: Kosten in Relation zum Umsatz, Zeitaufwand für die Entwicklung, erwartete Gewinne aus der Öko-Innovation im Vergleich zu den Kosten, Wahrscheinlichkeit eines Fehlschlags.
(2) Eine Förderung ist nur dann zu gewähren, wenn sie der Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zum Projektumfang, zur Leistungsfähigkeit des Projektträgers und zu den Beurteilungs- und Abwicklungskosten steht. und die Kosten der Maßnahme über der vom Land Oberösterreich festgesetzten Grenze liegen
  
(3) Ist aufgrund von gemeinschaftsrechtlichen Beihilferegelungen für die Förderung von Einzelprojekten ein gesondertes Notifikationsverfahren durchzuführen, so ist eine Förderung nur nach Genehmigung durch die EU-Kommission zu gewähren. Die jeweiligen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Beihilferegelungen, die eine Einzelnotifikation erfordern, können bei der Abwicklungsstelle eingesehen werden. Ebenso liegt zu diesem Zweck bei der Abwicklungsstelle eine Liste der wichtigsten Maßnahmen, die einer Einzelnotifikation bedürfen, einschließlich deren Prüfkriterien und die dafür erforderlichen Unterlagen und Nachweise, zur Einsichtnahme auf.
  
(4) Eine Förderung nach diesen Förderungsrichtlinien kann nicht gewährt werden, wenn
  1. der Förderwerber ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 ist oder
    b) der Förderwerber einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der EU-Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.

(5) Das Land Oberösterreich kann zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung festlegen, soweit dies für die Verwirklichung der Ziele dieser Förderung erforderlich erscheint.
  

(6) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
  

§ 6

Förderungswerber/innen

  

(1) Unbeschadet Abs. 2 können Ansuchen im Bereich der Umweltförderung in Oberösterreich von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 4 setzen, gestellt werden.
  

(2) Ansuchen für die Förderung von Investitionen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 einschließlich immaterieller Leistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, die der Erzeugung von Produkten des Anhang I EG-V dienen, können auch von Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, gestellt werden.
   

§ 7

Konsortialförderung

 

(1) Die Förderung oder sonstige Unterstützung der Maßnahme bis zu den gemäß den beihilfenrechtlichen Gemeinschaftsnormen vorgesehenen Höchstgrenzen durch mehrere öffentliche Förderungsträger ist zulässig.
  

(2) Durch eine andere oberösterreichische  Landesstelle geförderte Investitionskosten können nur in begründeten Fällen im Rahmen dieser Richtlinien gefördert werden. Diese Begründung ist vom Förderungswerber im Ansuchen entsprechend darzustellen und von der Abwicklungsstelle zu bestätigen.
  

(3) Der Förderungswerber ist zu verpflichten, die Abwicklungsstelle über beabsichtigte, in Behandlung stehende oder erledigte Ansuchen oder Anträge auf Förderung der Maßnahme bei anderen öffentlichen Förderungsträgern zu informieren.
  

§ 8

Förderungsansuchen und Unterlagen

 

(1) Das vollständig ausgefüllte Ansuchen auf Förderung ist unter Verwendung des von der Abwicklungsstelle aufgelegten Formulars bei der Abwicklungsstelle oder bei einer Einreichstelle einzubringen.
  

(2) Dem Ansuchen auf Förderung sind die zur Prüfung der Förderungsfähigkeit und -würdigkeit erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
  

(3) Soweit für einzelne Unterlagen oder Informationen für die Stellung eines Ansuchens von der Abwicklungsstelle Datenblätter zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden. Dies gilt auch für die Stellung eines Ansuchens im Wege von elektronischen Datenträgern oder Internet.
  

(4) Die Form und Art der Einreichung wird vom Land Oberösterreich festgelegt.
   

§ 9

Ermittlung der förderbaren Kosten

 

(1) Sofern eine Förderung im Sinne der Umweltleitlinien oder der Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für Umweltschutzbeihilfen gewährt werden soll, sind die umweltrelevanten Mehrkosten der Investition gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 einschließlich der immateriellen Leistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 förderfähig:

  1. Als umweltrelevanten Mehrkosten der Investition sind von der Abwicklungsstelle jene Kosten zu ermitteln, die zur Erreichung des aufgrund der Gemeinschaftsnorm höheren Umweltschutzniveaus erforderlich sind. Sofern sich der Anteil der umweltschutzbezogenen Kosten an den Gesamtkosten der Investition nicht ohne weiteres feststellen lässt, müssen die Investitionsmehrkosten durch Vergleich der Investition mit der Situation ohne Förderung ermittelt werden. Als Referenzinvestitionskosten sind die Kosten einer Investition heranzuziehen, die technisch vergleichbar ist, jedoch
    1. bei Fehlen einer Gemeinschaftsnorm ein geringeres Maß an Umweltschutz bietet oder
    2. ansonsten für die Einhaltung der Gemeinschaftsnorm erforderlich sind.
  2. Zusätzlich werden im Fall der Gewährung einer Förderung
    1. gemäß den Umweltleitlinien bei der Berechnung der förderfähigenfähigen Kosten die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der betreffenden Investition anfallen, entsprechend berücksichtigt.
    2. für Energiesparmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c sublit. ca iVm mit 3.1.5. der Umweltleitlinien oder Art. 21 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung werden die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für Energiesparmaßnahmen ergeben und bei kleinen oder mittleren Unternehmen in den ersten 3 Lebensjahren, bei Großunternehmen, welche nicht am EU-Emissionshandelssystem teilnehmen, in den ersten 4 Lebensjahren und bei Großunternehmen, welche am EU-Emissionshandelssystem teilnehmen, in den ersten 5 Lebensjahren der Investition anfallen, nicht berücksichtigt. Bei Großunternehmen kann dieser Zeitraum auf die ersten 3 Lebensjahre der Investition verkürzt werden, wenn der Abschreibungszeitraum der betreffenden Investition nachweislich nicht länger als 3 Jahre beträgt. Die Berechnung der förderfähigen Kosten erfolgt durch die Abwicklungsstelle.
  3. Bei der Abwicklungsstelle (liegt eine Liste jener Technologien auf, die als Referenzinvestition für die wichtigsten förderbaren Technologien herangezogen werden. Ebenso werden die operativen Kosten und Gewinne auf Basis dieser Referenzinvestition berechnet. Sofern für eine zu fördernde Technologie eine Referenzinvestition nicht gelistet ist oder eine andere Referenzinvestition als die gelistete heranzuziehen ist, hat der Förderwerber hiefür die erforderlichen Nachweise zu bringen.
  4. Soweit die zu fördernde Technologie auf den Einsatz oder die Produktion von erneuerbaren Energieträgern oder nachwachsender Rohstoffe abstellt, ist als Referenzinvestition eine Anlage auf Basis fossiler Energieträger oder herkömmlicher Einsatzstoffe heranzuziehen.

(2)  In begründeten Fällen kann eine Förderung, die die Kriterien für eine De-minimis-Förderung gemäß den Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich erfüllt, auch als Förderung gemäß den Umweltleitlinien oder den Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für Umweltschutzbeihilfen (Abs. 1) unter Einhaltung der damit verbundenen Voraussetzungen gewährt werden. Diese Begründung ist vom Förderungswerber im Ansuchen entsprechend darzustellen.
 

(3) Sofern eine Maßnahme von einem Unternehmen gesetzt wird, das in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig ist und die Förderung für die Erzeugung von Produkten des Anhang I EG-V gewährt werden soll, sind die umweltrelevanten Kosten der Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 förderfähig.
Soweit diesen Unternehmen eine De-minimis-Förderung gewährt werden soll, gelten hiefür die Bestimmungen der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich. Die Sätze1 und 2 in Abs. 2 gelten sinngemäß.
   

§ 10

Ausmaß der Förderung

 

(1) Das Land Oberösterreich kann technische, umweltbezogene, soziale und wirtschaftliche Kriterien im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung für die Differenzierung der Förderungshöhe festsetzen.
  

(2) Bei Förderungen, die als Förderungen gemäß den Umweltleitlinien oder den Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellung für Umweltschutzbeihilfen vergeben werden, können auf Basis der ermittelten förderfähigen Kosten (§ 9 Abs. 1) folgende Förderungssätze gewährt werden:

  1. für Investitionen zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Energieträgern (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. a) bis zu 40 Prozent;
  2. für Investitionen zur Energiegewinnung aus biogenen Abfällen oder aus Abfällen mit relevanten biogenen Anteilen (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. b) bis zu 30 Prozent;
  3. für Investitionen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c sublit. ca durch Einsparung sowie effizienteren Bereitstellung oder Nutzung von Energie, wie z.B. Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, betriebliche Energiesparmaßnahmen, Leistungen von Energiedienstleistungsunternehmen bis zu 40 Prozent, im Falle der Förderung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie gemäß Art. 21 Abs. 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung bis zu 20 Prozent;
  4. für Investitionen für betriebliche Mobilitäts- oder Verkehrsmaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. d) bis zu 30 Prozent, im Falle der Förderung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie gemäß Art. 21 Abs. 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung bis zu 20 Prozent, wobei die Förderungshöhe in Abhängigkeit vom Ausmaß der Reduktion sowie der Nachhaltigkeit der getroffenen Maßnahme festzulegen ist;
  5. für Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung von klimarelevanten Gasen (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. e) bis zu 30 Prozent;
  6. für Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch Staubemissionen (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. f) bis zu 30 Prozent, wobei die Förderungshöhe in Abhängigkeit von der Art der verminderten Emissionen und dem Ausmaß der Verringerung oder Vermeidung festzulegen ist;
  7. für Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch sonstige luftverunreinigende Stoffe (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. g) bis zu 30 Prozent, wobei die Förderungshöhe in Abhängigkeit von der Art der verminderten Emissionen und dem Ausmaß der Verringerung oder Vermeidung festzulegen ist;
  8. für Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch Lärm, ausgenommen Verkehrslärm (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. g) bis zu 30 Prozent;
  9. für Investitionen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz durch Reduktion oder Substitution von Rohstoffen (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. c sublit. cb) bis zu 30 Prozent;
  10. für Investitionen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. h) bis zu 30 Prozent.

(3) Zusätzlich zu den Fördersätzen gemäß Abs. 2 können unter Einhaltung der beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen nachfolgende Zuschläge gewährt werden. Das Vorliegen der Voraussetzung für die Gewährung dieser Zuschläge ist vom Förderwerber nachzuweisen. Die Zuschlagsregeln können auch kumulativ bis zu den jeweils geltenden gemeinschaftlichen Höchstgrenzen zur Anwendung kommen:

  1. für Projekte oder Projektteile, die als Öko-Innovationen eingestuft werden können und die die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 14 erfüllen kann in begründeten Fällen ein Zuschlag von bis zu 10 Prozent gewährt werden;
  2. für kleine Unternehmen kann ein Zuschlag bis zu 20 Prozent gewährt werden;
  3. für mittlere Unternehmen kann ein Zuschlag bis zu 10 Prozent gewährt werden.

(4) Darüber hinaus können die Höchstfördersätze gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5

  1. – sofern diese gemäß den Umweltleitlinien gewährt werden sollen - bis zu den für die jeweilige Beihilfenkategorie dort vorgesehenen Höchstfördersätzen angehoben werden,
  2. – sofern diese gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für Umweltschutzbeihilfen gewährt werden sollen - bis zu den für die jeweilige Beihilfenkategorie dort vorgesehenen Höchstfördersätzen angehoben werden,

wenn die zu fördernde Maßnahme eine wesentlich günstigere Kosteneffizienz im Vergleich zur durchschnittlichen Kosteneffizienz innerhalb einer Technologie oder im Vergleich zur adäquaten Kosteneffizienz gemäß § 2 Abs. 3 aufweist.
  

(5) Für Förderungen, die als Investitionsbeihilfe gemäß Kapitel IVA der Agrarische Rahmenregelung gewährt werden, können auf Basis der ermittelten förderfähigen Kosten (§ 9 Abs. 2) und unter Einhaltung der beihilfenrechtlichen Höchstförderung folgende Fördersätze gewährt werden:

  1. für Investitionen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. a) bis zu 35 Prozent;
  2. für Investitionen zur Energiegewinnung aus biogenen Abfällen oder aus Abfällen mit relevanten biogenen Anteilen (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. b) bis zu 30 Prozent;
  3. für Investitionen durch Reduktion oder Substitution von Rohstoffen durch Einsparung oder effizienteren Bereitstellung oder Nutzung von Energie (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. c sublit. ca), wie z.B. Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, betriebliche Energiesparmaßnahmen, Leistungen von Energiedienstleistungsunternehmen, bis zu 30 Prozent;
  4. für Investitionen für betriebliche Mobilitäts- oder Verkehrsmaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. d) bis zu 30 Prozent, wobei die Förderungshöhe in Abhängigkeit vom Ausmaß der Reduktion sowie der Nachhaltigkeit der getroffenen Maßnahme festzulegen ist;
  5. für Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung von klimarelevanten Gasen (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. e) bis zu 30 Prozent;
  6. für Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch Staubemissionen (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. f) bis zu 30 Prozent, wobei die Förderungshöhe in Abhängigkeit von der Art der verminderten Emissionen und dem Ausmaß der Verringerung oder Vermeidung festzulegen ist;
  7. für Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch luftverunreinigende Stoffe (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. g) bis zu 30 Prozent, wobei die Förderungshöhe in Abhängigkeit von der Art der verminderten Emissionen und dem Ausmaß der Verringerung oder Vermeidung festzulegen ist;
  8. für Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch Lärm, ausgenommen Verkehrslärm (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. g) bis zu 30 Prozent;
  9. für Investitionen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz durch Reduktion oder Substitution von Rohstoffen (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. c sublit. cb) bis zu 30 Prozent;
  10. für Investitionen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. h) bis zu 30 Prozent;


(6) Die Förderungen für Projekte oder Projektteile gemäß Abs. 5, die als Öko-Innovationen einzustufen sind und die die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 14 erfüllen kann unter Einhaltung der beihilfenrechtlichen Höchstförderung der Höchstfördersatz gemäß Abs. 5 ungeachtet der Differenzierung gemäß Abs. 1 gewährt werden.


(7) Soweit eine Förderung, die die Kriterien einer De-minimis-Förderung (§ 3 Abs. 15 lit. a oder lit. b) erfüllt, als eine Förderung gemäß den Umweltleitlinien, den Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für Umweltschutzbeihilfen oder gemäß der Agrarischen Rahmenregelung gewährt werden soll, sind die jeweils vorgesehenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
  

(8) Für die Förderung von Umweltstudien für Investitionen zur Anschaffung neuer Fahrzeuge, die über Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen, sowie für Beratungsleistungen ist eine Förderung gemäß den Umweltleitlinien oder gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für Umweltschutzbeihilfen nicht möglich.
    

§ 11

Art der Förderung

 

(1) Die Förderung kann in Form von Investitionszuschüssen gewährt werden. Der Auszahlungsmodus ist in der Förderungserklärung zu vereinbaren.
  

(2) Ein zugesicherter Investitionszuschuss wird nach Durchführung der Endabrechnung und unter Voraussetzung der Einhaltung der Förderungsbedingungen ausbezahlt. Erfolgt die Durchführung der Maßnahme in mehreren Abschnitten, kann die Auszahlung des zugesicherten Investitionszuschusses in Teilbeträgen aufgrund der Endabrechnung für einzelne Abschnitte vereinbart werden. Wird ein Investitionszuschuss unter Vereinbarung von Auflagen und Bedingungen gewährt, kann die Auszahlung bis zur halben Höhe auf die Dauer von bis zu 10 Jahren erstreckt werden.
  

(3) Förderungen können auch als Pauschalbeträge ausbezahlt werden. Die Höchstförderungssätze gemäß § 9 dürfen jedoch keinesfalls überschritten werden.
  

§ 12

Förderungserklärung

 

(1) Die Gewährung einer Förderung erfolgt in Form einer schriftlichen Zusicherung. Soweit aufgrund von gemeinschaftsrechtlichen Beihilferegelungen eine Einzelnotifikation und Genehmigung durch die EU-Kommission erforderlich ist, ist diese vor der Zusicherung einzuholen.  Die Förderungserklärung ist vorbehaltlos anzuerkennen.
  

(2) Die Förderungserklärung hat insbesondere zu enthalten:

  1. den Förderungsgegenstand,
  2. das Ausmaß und die Art der Förderung, sowie den Auszahlungsmodus,
  3. die Auszahlungsbedingung, dass sämtliche erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen,
  4. die Frist für die Fertigstellung der Maßnahme,
  5. Vereinbarungen über die Art der Abrechnung der Maßnahme,
  6. Berichts- und Prüfungsvereinbarungen,
  7. die Information für den Förderungswerber, dass folgende Daten im Sinne des § 8 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, veröffentlicht oder übermittelt werden: 
     
    1. Veröffentlichung seines Namens oder seiner Firma unter Angabe der Rechtsform, seiner Gemeinde, der jährlichen Auszahlungen sowie des Barwertes der zugesagten Förderungssumme, des Zwecks der Umweltförderung, des Titels des Projekts und des Ausmaßes der durch die Förderung angestrebten Umweltentlastung nach Vertragsabschluss,
    2. Veröffentlichung weiterer personenbezogener Daten von Großunternehmen, gemäß Randziffer 193 den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen in Jahresberichten auf der Internetseite der Europäischen Kommission, und
    3. Übermittlung aller im Zusammenhang mit der Förderung stehenden personenbezogenen Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, dem Rechnungshof, dem Bundesministerium für Finanzen und EU Organen zu Kontrollzwecken und zur statistischen Auswertung übermittelt werden können,
        
  8. - soweit gemeinschaftsrechtlich erforderlich - der Hinweis auf den Titel der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlage der Förderung einschließlich der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sowie auf die Internetadresse, unter der diese Förderungsrichtlinien veröffentlicht sind, und die bei der Notifikation der Förderungsrichtlinien von der EU-Kommission zugeteilte Identifikationsnummer,
  9. das Verbot, Förderungsmittel zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idgF, zu verwenden,
  10. - im Falle einer Kofinanzierung durch die EU - die Vereinbarung zur Einhaltung der jeweils korrespondierenden gemeinschaftsrechtlichen Publizitätsverpflichtungen gemäß § 3 Abs. 23,
  11. Vereinbarungen über die Annahme der Zusicherung, über die Einstellung sowie die teilweise oder gänzliche Rückforderung der Förderung sowie
  12. den Gerichtsstand.

(3) Darüber hinaus kann die Förderungserklärung Vereinbarungen, insbesondere den Erfolg der Maßnahme sichernde sowie die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigende Bedingungen und Auflagen enthalten.
  

(4)  Die Förderungsvereinbarung kann auch im Wege einer treuhändischen Vereinbarung mit Dritten abgeschlossen werden, sofern dadurch der Erfolg der Maßnahme nicht gefährdet wird. Die Förderungsfähigkeit muss für den wirtschaftlichen Nutzer der Maßnahme gegeben sein.
  

§ 13

Durchführung, Abrechnung und Kontrolle

 

(1) Der Förderungsnehmer hat die Fertigstellung des Vorhabens der Abwicklungsstelle binnen angemessener Zeit bekannt zu geben. Eine Änderung der vereinbarten Frist für die Fertigstellung ist nur in begründeten Ausnahmefällen einvernehmlich mit der Abwicklungsstelle zulässig.
  

(2) In begründeten Fällen kann die Abwicklungsstelle bei der Endabrechnung eine Kostenerhöhung bis zu 10 Prozent (§ 3 Abs. 2 Z 5) berücksichtigen.
  

(3) Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten, die Abwicklungsstelle über alle Änderungen der geplanten Maßnahme im Zuge der Ausführung unverzüglich zu informieren und die Zustimmung der Abwicklungsstelle dafür einzuholen. Weiters ist der Förderungsnehmer zu verpflichten, alle Ereignisse, die die Durchführung der Maßnahme oder die Erreichung des Förderungszweckes verzögern oder unmöglich machen, der Abwicklungsstelle unverzüglich anzuzeigen.
  

(4) Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten, bei Maßnahmen, deren Durchführung mehr als ein Jahr erfordert, jährlich einen Zwischenbericht über den Arbeitsfortschritt samt einer Darstellung des bisherigen finanziellen Aufwandes und der weiteren Durchführung der Maßnahme der Abwicklungsstelle vorzulegen, soweit dies die Dauer und der Umfang der Maßnahme zweckmäßig erscheinen lässt.
  

(5) Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten, innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der geförderten Maßnahme die von ihm erstellte, firmenmäßig gefertigte Abrechnung des Vorhabens mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, einschließlich des Abrechnungsberichtes in detaillierter und nachvollziehbarer Darstellung der Abwicklungsstelle vorzulegen. Außerdem ist ein Endbericht, einschließlich eines Messprotokolls über das erzielte Ausmaß der Verminderung der Emissionen oder des Abfalls vorzulegen. In diesem Endbericht ist der ökologische Erfolg der geförderten Maßnahme zumindest nach dem Ausmaß der Emissions- oder Abfallreduktion im Verhältnis zu den Kosten der Maßnahme darzustellen. Die Abrechnung muss eine durch Originalbelege nachweisbare Aufgliederung aller mit der geförderten Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben umfassen. Die Übermittlung von Belegen kann grundsätzlich auch in elektronischer Form vorgesehen werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe gewährleistet ist, und die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage vorbehalten werden. Soweit für den Endbericht von der Abwicklungsstelle Datenblätter zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden. Dies gilt auch für die Vorlage des Endberichtes im Wege von elektronischen Datenträgern oder Internet. In begründeten Fällen kann von der Vorlage des Messprotokolls abgesehen werden.
   

(6) Die Messungen zur Dokumentation des ökologischen Erfolges der geförderten Maßnahme gemäß Abs. 5 müssen unter den gleichen Bedingungen (Produktion, Messpunkt etc.) wie bei den Unterlagen des Ansuchens erfolgen.
  

(7) Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten, den Organen der Abwicklungsstelle bzw. des Landes Oberösterreich, des Bundesministeri-ums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und den von diesen Beauftragten, den Organen des Rechnungshofes sowie im Falle einer Kofinanzierung durch die EU den Kontrollorganen der EU jederzeit Auskünfte (einschließlich Nachweise) hinsichtlich des geförderten Vorhabens zu erteilen. Zu diesem Zweck hat der Förderungsnehmer auf Aufforderung insbesondere Einsicht in die Bücher und Belege sowie sonstigen, der Überprüfung der Durchführung dienenden Unterlagen zu gewähren, Auskünfte von Bezug habenden Banken zuzustimmen sowie das Betreten von Grundstücken und Gebäuden während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden und die Durchführung von Messungen zu gestatten. Diese vertragliche Verpflichtung ist für einen bestimmten Zeitraum vorzusehen, der die beihilfenrechtlich erforderliche wie auch die gesetzliche Aufbewahrungsfrist im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes, BGBl. Nr. 475/1990 idgF, mindestens jedoch einen Zeitraum von 10 Jahren ab Gewährung der Förderung (Art. 15 der Verordnung des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung des Artikel 93 des EG-V, ABl. L 83 vom 27. März 1999, 1999/659/EG idgF) umfasst.
  

§ 14

Einstellung und Rückforderung der Förderung

 

(1) Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten, eine gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zurückzuzahlen, und es tritt das Erlöschen des Anspruches zugesicherter, aber noch nicht ausbezahlter Förderungen ein, wenn:

  1. Organe oder Beauftragte der Abwicklungsstelle über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind;
  2. vorgesehene Verpflichtungen, Auflagen und Bedingungen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszieles sichern sollen, sowie die Bestimmungen des § 5 Abs.1 Z 10 und 11 vom Förderungsnehmer nicht eingehalten wurden;
  3. vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtslage der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist;
  4. die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern, unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist;
  5. über das Vermögen des Förderungsnehmers vor ordnungsgemäßem Abschluss des geförderten Vorhabens oder innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach dessen Abschluss ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird;
  6. der Förderungsnehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert;
  7. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
  8. die geförderte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist;
  9. die Richtigkeit der Endabrechnung innerhalb von 10 Jahren nach Abschluss der geförderten Maßnahme nicht mehr überprüfbar ist, weil die Unterlagen aus Verschulden des Förderungsnehmers verlorengegangen sind;
  10. die Berechtigung zur Führung des Betriebes oder die tatsächlichen Voraussetzungen dafür wegfallen;
  11. der projektierte ökologische Erfolg der Maßnahme nicht oder nicht im projektierten Ausmaß eintritt (ausgenommen Maßnahmen gemäß § 4 Abs. Z 1 lit. j);
  12. das Unternehmen des Förderungsnehmers oder der Betrieb in dem die geförderte Anlage verwendet wird, oder die geförderte Anlage selbst vor deren Fertigstellung oder bis zu 10 Jahren danach auf einen anderen Rechtsträger übergeht oder sich das Verfügungsrecht an der Anlage ändert oder sich die Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse ändern;
  13. die für die geförderte Maßnahme notwendigen Bewilligungen nicht erlangt wurden;
  14. das Zessionsverbot gemäß § 3 Abs. 2 UFG nicht eingehalten wurde;
  15. von Organen der EU die Aussetzung und/oder Rückforderung verlangt wird.

(2) Bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles sind die zurückzuzahlenden Beträge vom Tag der Auszahlung an mit dem von der EU-Kommission für den Zeitpunkt der Gewährung der Förderung festgelegten Referenzzinssatz zu verzinsen.
  

(3) Allfällige weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
  

(4) Von einer Einstellung oder Rückforderung der Förderungsmittel kann in den Fällen des Abs. 1 Z 5 der 13 abgesehen werden, wenn da-durch die Erreichung des Förderungszieles nicht gefährdet erscheint.
   

§ 15

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
  

(1) Die auf das Land Oberösterreich abgestimmten Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich treten für Förderungen, für die - ungeachtet des Erfordernisses einer Einzelnotifikation gemäß § 5 Abs. 3 – eine vorausgehende beihilfenrechtliche Genehmigung dieser Richtlinien gemäß den Umweltleitlinien oder der Agrarischen Regelung erforderlich ist, im Anschluss an die Genehmigung durch die EU-Kommission in Kraft. Dieses Inkrafttreten wird von der Abwicklungsstelle) veröffentlicht werden.
  

(2) Im Übrigen treten die auf das Land Oberösterreich abgestimmten Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich am Tag ihrer Veröffentlichung in der Amtlichen Linzer Zeitung in Kraft.
  

(3) Auf Ansuchen auf Förderung, die bis zum Zeitpunkt der Verlautbarung eingereicht wurden, sind die Förderungsrichtlinien 2002 für die Umweltförderung im Inland, anzuwenden.
  

(4) Auf nach dem Zeitpunkt gemäß Abs. 3 eingebrachte Förderungsansuchen sind die Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich anzuwenden.
  


Rudi Anschober
Landesrat für Umwelt, Energie, Wasser und KonsumentInnenschutz