Auf einer Windschutzscheibe hab jemand 'Winter' in den Schnee geschrieben (Foto: rupbilder - Fotolia)

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Sanierung für Wohnhäuser mit mehr als 3 Wohnungen


Wer wird gefördert?

 

Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Bauberechtigte

 

Was wird gefördert?

 

  • Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen
  • Nachträglicher Lifteinbau
  • Anschluss an Fernwärme
  • behindertengerechte Maßnahmen
  • Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genutzten Gebäuden
  • Erweiterungsmaßnahmen an bestehenden Wohnhäusern, wenn gleichzeitig die Sanierung des Wohngebäudes gefördert wird
  • Sanierung von Ortskernen

 

Wie wird gefördert?

 

Die Förderung besteht in der Gewährung von

 

Annuitätenzuschüssen zu Darlehen eines Geldinstitutes mit einer Laufzeit von 15 Jahren, bei der Sanierung von Ortskernen von 20 Jahren und bei Passivhäusern von 25 Jahren.
Die Verzinsung des bezuschussten Darlehens darf höchstens 0,25 Prozentpunkte über der Sekundärmarktrendite "Emittenten Gesamt” (SMR) liegen. Zuschüsse können auch für die Eigenmittel einer gemeinnützigen Bauvereinigung bewilligt werden. Werden Eigenmittel einer gemeinnützigen Bauvereinigung eingesetzt, so können diese höchstens mit einem Zinssatz der um einen Prozentpunkt verringerten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen verzinst werden.

Die Höhe der förderbaren Summen, bis zu der Annuitätenzuschüsse
gewährt werden, beträgt höchstens 80 Prozent der förderbaren Kosten, jedoch höchstens 800 Euro pro  Wohnnutzfläche. Für Häuser, die unter Denkmalschutz stehen, besteht eine Sonderregelung.

Die Umsatzsteuer wird nicht gefördert.
Die Förderbarkeit ist nur gegeben, wenn die förderbaren Gesamtbaukosten 43 Euro pro Wohnnutzfläche übersteigen (dies gilt nicht bei einem nachträglichen Lifteinbau).

Förderungen des Bundes für die thermische Sanierung werden vor der Berechnung der Sanierungsförderung von den förderbaren Sanierungskosten in Abzug gebracht.

 

Ausmaß der Annuitätenzuschüsse:

 

Ein 25-prozentiger Annuitätenzuschuss wird gewährt,

  • wenn eine Sanierung ohne Verbesserung des Energiestandards durchgeführt wird, das ist bei Nichterreichen der nächsthöheren Förderstufe und die für die 30 Prozent, 35 Prozent, 40 Prozent Förderung notwendige Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) durch frühere Maßnahmen bereits erreicht wurde; das heißt, dass die durchgeführten Maßnahmen zu keiner Verbesserung des Energiestandards des Gebäudes führen (z.B. Elektro-, Wasserinstallationen, Grundrissänderungen). Diese Maßnahmen sind nur dann förderbar, wenn das Gebäude eine NEZ von 75 kWh/m²a oder weniger aufweist,

  • für einzelbauteilbezogene Sanierungsmaßnahmen an der Außenhülle des Gebäudes (z.B. Außenisolierungen, Fenster), wenn die entsprechenden Vorgaben (Mindest-Dämmstärken bzw. U-Werte) eingehalten werden.

Für besonders energiesparende Sanierungen wird entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes nach der Sanierung ein höherer Annuitätenzuschuss gewährt, wenn die Energiekennzahl gemäß Oö. Bautechnikverordnung folgende Werte erstmalig nicht übersteigt:


 

30 Prozent Annuitätenzuschuss:   
AB/VB größer gleich 0,8 ..........  75 kWh/m²a
AB/VB kleiner gleich 0,2 ..........  35 kWh/m²a 
AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 ...  linear ansteigend von 40 bis 75 kWh/m²a oder 21,66 + 66,66 * AB/V   
   
35 Prozent Annuitätenzuschuss:   
AB/VB größer gleich 0,8 ..........  60 kWh/m²a
AB/VB kleiner gleich 0,2 ..........  30 kWh/m²a
AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 ...  linear ansteigend von 30 bis 60 kWh/m²a oder 20 + 50 * AB/VB 
   
40 Prozent Annuitätenzuschuss:  
AB/VB größer gleich 0,8 .......... 45 kWh/m²a
AB/VB kleiner gleich 0,2 .......... 22,5 kWh/m²a
AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 ... linear ansteigend von 22,5 bis 45 kWh/m²a oder 15 + 37,5 * AB/V  
     
40 Prozent Annuitätenzuschuss: 15 kWh/m²a Passivhaus
     
50 Prozent Annuitätenzuschuss: bei nachträglichem Lifteinbau

 

Bei Gebäuden, deren durchschnittliche Brutto-Raumhöhe hBrutto mehr als 3,1 m beträgt, ist für die Einstufung der Höhe des Annuitätenzuschusses die Energiekennzahl mit dem Faktor (3,1/hBrutto) zu multiplizieren und mit dem Grenzwert zu vergleichen.


Wird eine energietechnische Sanierung/Schaffung von neuem Wohnraum (30 Prozent, 35 Prozent, 40 Prozent AZ) durchgeführt, werden auch alle übrigen nicht energietechnischen Maßnahmen mitgefördert.

 

 

1. Förderung von Einzelbauteilmaßnahmen:

  • behindertengerechte Maßnahmen
  • Anschluss an Fernwärme
  • Sanierung/Schaffung von neuem Wohnraum ohne Verbesserung des Energiestandards, das ist bei Nichterreichen der nächsthöheren Förderstufe, in einem Wohnhaus, in dem für die 30 Prozent/ 35  Prozent/ 40 Prozent - Förderung notwendige NEZ durch frühere Maßnahmen bereits erreicht wurde.
  • Heizkesseltausch, in einem Gebäude, in dem die für 30 Prozent/ 35 Prozent/ 40 Prozent - Förderung notwendige NEZ durch frühere Maßnahmen bereits erreicht wurde.
    Im Zuge des Heizkesseltausches werden auch begleitende energietechnische Maßnahmen wie z.B. Dämmung der Rohrleitungen, Anpassung der Regelung usw. gefördert (bei fossilen Heizkesseln werden nur Brennwertgeräte gefördert).
  • Wenn in einem Gebäude, das die für die 30-prozentige Förderung notwendige NEZ nicht erreicht, ein einzelner zusammengehöriger Bauteil mit folgenden Mindest-Dämmstärken bzw. höchstzulässigen U-Werten saniert wird (dann wird nur dieser Außenbauteil gefördert):
  • Außendecken/Dach/oberste Geschossdecke ≤ 0,15 W/m²K
  • Dachschrägen ≤ 0,18 W/m²K
  • Fenster und Türen gegen Außenluft ≤ 1,20 W/m²K gemäß Prüfungszeugnis
  • Außenwände und Wände gegen den Dachraum und Garagen ≤ 0,25 W/m²K
  • Decken und Wände zu unbeheiztem Keller ≤ 0,35 W/m²K
  • Erdberührte Wände und Fußböden ≤ 0,35 W/m²K
  • Unbeheizter Keller gegen Außenluft ≤ 0,5 W/m²K
  • Dämmstärke Fensterlaibung ≥ 3 cm (die angegebene Mindest-Dämmstärke bezieht sich auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,04 W/mK)
  • Fensterglas (bei Tausch nur des Glases) ≤ 1,10 W/m²K

Alle zu sanierenden/neuen Außenbauteile müssen den angeführten Werten entsprechen.

Die erforderlichen Nachweise haben innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Sanierungsarbeiten zu erfolgen.

 

 

2. Gesamthafte thermische Sanierung:

 

Bei einer gesamthaften thermischen Sanierung werden Maßnahmen durchgeführt, die zu einer Verbesserung der NEZ des Gesamtobjektes führen. Die Einhaltung der NEZ und der ökologischen Mindestkriterien und sonstigen technischen Vorgaben ist Voraussetzung für die Bewilligung eines Annuitätenzuschusses in Höhe von 30 Prozent, 35 Prozent, 40 Prozent.

Im Zuge der Förderung einer gesamthaften thermischen Sanierung ist im Falle eines Zentralheizungssystems auf Basis des neuen Energiestandards eine Überprüfung der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage vorzunehmen.

 

Welche Ausnahmen gibt es?

Ist es auf Grund der vorhandenen Bausubstanz technisch nicht möglich oder zumutbar, die definierten U-Werte oder sonstige Anforderungen zu erreichen, so können für das konkrete Sanierungsvorhaben abweichende Festlegungen getroffen werden.

Ausgenommen von den Anforderungen an die Energiekennzahl sind denkmalgeschützte Gebäude.

 

 

3. Sanierung in Ortskernen:

 

Die Höhe des mit Annuitätenzuschüssen geförderten Darlehens beträgt 80 Prozent der förderbaren Kosten jedoch höchstens 1.000 Euro pro sanierter Nutzfläche, wenn die Sanierung in Ortskernen durchgeführt wird.

 

Bei denkmalgeschützten Objekten in Ortskernen gibt es keine Obergrenze pro sanierter Nutzfläche für das geförderte Darlehen.

 

Bei gewerblichen und privaten Bauträgern muss bei der Sanierung im Ortskern eine kostendeckende Miete verrechnet werden, die nicht über die nachgewiesenen Finanzierungskosten der Sanierung hinausgehen darf.

 

Eine Förderung für die Sanierung von Ortskernen kann jedoch nur bei gleichzeitiger Förderung durch die Gemeinde in Anspruch genommen werden.

 

 

4. Förderung für die Schaffung von neuem Wohnraum:

 

Es werden maximal 90 pro Wohnung gefördert.

  • Förderung der Sanierung bei gleichzeitiger Erweiterung von Wohnräumen und Wohnungen:
    Werden mit der Sanierung auch Erweiterungsmaßnahmen (Zu- und Einbau von Wohnräumen und Wohnungen) an einem Wohnhaus durchgeführt, beträgt die förderbare Summe, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, höchstens 80 Prozent der förderbaren Kosten, jedoch maximal 800 Euro pro neu geschaffener Wohnnutzfläche. Wird ein bestehendes Wohnhaus erweitert und werden zusätzliche Wohnungen errichtet, so darf nach Beendigung der Sanierung der Zubau maximal 50 Prozent betragen.
  • Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genutzten Gebäuden:
    Für die Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genutzte Gebäude beträgt die förderbare Summe, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, höchstens 80 Prozent der förderbaren Kosten, maximal 800 Euro pro neugeschaffener Wohnnutzfläche.

5. Lifteinbau:

 

Der nachträgliche Lifteinbau wird mit 50 Prozent Annuitätenzuschuss bei Anrechnung der gesamten Investitionskosten gefördert. Die Laufzeit des bezuschussten Darlehens beträgt 15 Jahre.


6. Förderung für den Anschluss an Fernwärme:

  • Die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt für den Anschluss an Fernwärme bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen höchstens 2.000 Euro pro Wohnung.
  • Wird bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen ein Fernwärmeanschluss zumindest für Heizung unter finanzieller Beteiligung eines Energieversorgungsunternehmens errichtet, so kann ein Annuitätenzuschuss in Höhe von 35 Prozent zu einem Darlehen mit einer Laufzeit von 25 Jahren für die Kosten der Fernwärmeverteilung ab dem Hausanschluss sowie die durch die Umstellung auf die Fernwärme in der Wohnung entstehenden Kosten gewährt werden. Die finanzielle Beteiligung des Energieversorgungsunternehmens hat zumindest in der unentgeltlichen Errichtung des Hausanschlusses zu bestehen.
    Wird diese Förderung von Wohnungseigentümern in Anspruch genommen, so kann alternativ ein Bauzuschuss in Höhe von 25 Prozent gewährt werden. Eine Förderung für ein Heizsystem kann nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Der 25-prozentige Annuitätenzuschuss zu einem Darlehen von maximal 7.500 Euro kann nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
    Die Obergrenze von 2.000 Euro gilt in diesem Fall nicht.

  • Wird bei einem bestehenden Fernwärmeanschluss der Wohnung der Warmwasser-Anschluss nachträglich auf Fernwärme umgestellt, so kann ein Bauzuschuss von 500 Euro gewährt werden.

 

 

Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Ausschreibungstexten aufzunehmen. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden.

  • HFKW-freie und HFCKW-freie Wärmedämmstoffe und Baustoffe (die HFKW-freien und HFCKW-freien Wärmedämmstoffe und Baustoffe sind der periodisch aktualisierten Liste des Klimaschutzbeauftragten auf der Homepage der Oö. Akademie für Umwelt und Natur zu entnehmen
  • ein Nachweis über die einzuhaltende Vermeidung der sommerlichen Überwärmung gemäß ÖNORM B 8110 Teil 3 ist auf Verlangen vorzulegen
  • bei nachträglichem Einbau einer Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist eine luftdichte Gebäudehülle mit n50-Wert kleiner oder gleich 1,5 [h-1] auszuführen
  • bei Erneuerung der Heizanlage ist ein wassergetragenes System vorzusehen (ausgenommen Passivhaus)
  • bei gesamthafter Erneuerung des Warmwasserbereitungs-Systems sind elektrische Durchlauferhitzer nicht zulässig.
  • fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs/abgabe-Systeme
  • kein Einsatz von Tropenholz; Ausnahme: Hölzer mit FSC-Nachweis (Forest Stewardship Council). Dieser Nachweis ist seitens des Auftragnehmers zu erbringen.
  • Einsatz emissionsarmer Bauchemikalien, d.h.
    • formaldehydarme bzw. formaldehydfreie Holzwerkstoffe
    • Einsatz von Verlegewerkstoffen für Boden und Parkettlegearbeiten gemäß dem Emissionsstandard "sehr emissionsarm" (EC1) des international etablierten Codierungssystems EMICODE oder gleichwertigen Nachweis
    • lösemittel-, biozid- und weichmacherfreie Wand- und Deckenanstriche, Tapetenkleber
    • Lacke, Lasuren, Holzversiegelungen dürfen maximal 5 Prozent Lösemittel enthalten und müssen aromatenfrei sein. Bei Fußbodenoberflächenbehandlung sind maximal 8 Prozent Lösemittelanteil erlaubt
    • lösemittelfreie Vorstriche und bituminöse Spachtelmassen


Bei zentralen Heizungsanlagen ist auf Basis des neuen Energiestandards entsprechend § 9 Abs. 3 eine Überprüfung der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage vorzunehmen, wobei folgende Standards einzuhalten sind:

  • der Heizkessel ist zu erneuern, wenn der Abgasverlust gemäß Tab. 1 überschritten wird bzw. bei Wärmepumpen die Jahresarbeitszahl gemäß Tab. 1 nicht erreicht wird.
  • die Nennleistung des bestehenden oder neuen Heizkessels/Wärmeerzeugers muss auf die erforderliche Heizlast des Gebäudes nach der Sanierung abgestimmt sein.
  • automatische Regelung (witterungs- oder raumtemperaturgeführte Regelung) der Wärmebereitstellung und Wärmeverteilung mit Zeitprogramm.
  • die frei zugänglichen Heizungs-/Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen müssen eine Mindest-Dämmstärke von 2/3 des Rohrdurchmessers aufweisen.
  • die Heizungs-Hauptstränge müssen hydraulisch einreguliert sein (Strangregulierventile und dergleichen).
  • bei Erneuerung der Heizungsumwälzpumpen sind gemäß Energieverbrauchs-Kennzeichnung (EU-Energie-Label) nur Pumpen der Klasse A, A+ und  A++ zulässig
     

Tabelle1: maximal zulässiger Abgasverlust bei Nennleistung und Mindest-Jahresarbeitszahl 

 Bezeichnung maximal zulässiger Abgasverlust in Prozent  mindest erforderliche Jahresarbeitszahl
flüssige und gasförmige Brennstoffe  10  -
feste Brennstoffe  19  -
Wärmepumpe    -  3
     

 

Wann ist eine Förderung nicht möglich?

Eine Förderung ist nicht möglich, wenn keine energietechnischen Maßnahmen durchgeführt werden und die für die 30 Prozent/ 35 Prozent/40 Prozent - Förderung notwendige NEZ des Gebäudes durch frühere Maßnahmen nicht erreicht wurde.

 

 

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

 

  • Die Erteilung der Baubewilligung des Gebäudes muss zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegen. Bei nachträglichem Lifteinbau, sowie beim Anschluss an Fernwärme und bei der Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genutzte Gebäude ist der Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung nicht maßgebend, ebenso bei Gebäuden mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) > 100 kWh/m²a bei einem A/V-Verhältnis von 0,8, wenn nach erfolgter Sanierung eine NEZ erreicht wird, die mindestens den Kriterien einer mit 35 Prozent AZ-Förderung entspricht oder bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen um den Einbau von Fenstern im Erdgeschoßbereich und/oder der Wohnungseingangstüren mindestens der Widerstandsklasse II.
  • Die geförderte Wohnung muss zur Befriedigung eines dauernden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werden (kein Zweitwohnsitz). Beim Verkauf einer Wohnung im Wohnungseigentum hat der Käufer die Wohnung selbst zu beziehen. Wird eine Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr für Wohnzwecke genützt, so ist dies zu melden.
  • Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer geförderten Wohnung die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird.

 

 

 

Abwicklung/Antragstellung

 

Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten.

 

Mit der Bauausführung darf vor Annahme der Zusicherung (Schreiben der Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung) nicht begonnen werden.

 

Formular:

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-141 44
Fax (+43 732) 77 20-21 43 95
E-Mail wo.post@ooe.gv.at