Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich für gewässerökologische Maßnahmen kommunaler Förderungswerber
§ 1
Zielsetzung
Aufbauend auf den Förderungszielen des Umweltförderungsgesetzes 1993 (UFG) kann eine Landesförderung für gewässerökologische Maßnahmen, entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, gewährt werden.
§ 2
Gegenstand der Förderung
Förderungsfähig sind sämtliche Maßnahmen, die nach den Förderungsrichtlinien "2009-Gewässerökologie für kommunale Förderungswerber" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft gefördert werden.
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Umweltförderungen der Kommunal Kredit
Weiterführende Informationen für kommunale Förderwerber
§ 3
Allgemeine Voraussetzungen
Soweit diese Richtlinien nichts anderes bestimmen, gelten die Bestimmungen der in der Amtlichen Linzer Zeitung verlautbarten Bestimmungen der "Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich" in der jeweils geltenden Fassung, sowie die "Förderungsrichtlinien 2009 - Gewässerökologie für kommunale Förderungswerber" des Bundesministeriums für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) idgF..
§ 4
Förderungswerber
Als Förderungswerber kommen die in §6 der "Förderungsrichtlinien 2009- Gewässerökologie für kommunale Förderungswerber" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft idgF. angeführten Gebietskörperschaften sowie physische und juristische Personen in Betracht .
§ 5
Förderungsansuchen
Förderungsansuchen sind gemeinsam mit den im § 8 der "Förderungsrichtlinien 2009- Gewässerökologie für kommunale Förderungswerber" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft idgF. angeführten Unterlagen an das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft, Kärntnerstraße 12, 4021 Linz, zu richten.
§ 6
Förderungsart
Die Landesförderung für Maßnahmen der Förderungswerber gem. § 2 wird in Form von Investitionszuschüssen gewährt, wobei Leistungen von Landesdienststellen auf das Förderungsausmaß angerechnet werden können.
§ 7
Förderungsausmaß
(1) Das Ausmaß der Landesförderung beträgt maximal 50% der Bundesförderung nach UFG.
(2) Die Ermittlung des Förderungsausmaßes erfolgt auf folgenden Grundlagen:
1. Die Bundesförderung ist im höchstmöglichen Ausmaß in Anspruch zu nehmen bzw. wird für die Berechnung einer Landesförderung vorausgesetzt.
2. Die Förderungswerber gem. §4 haben einen Interessentenbeitrag in der Höhe des nicht durch Bundes- u. Landesförderungsmittel abgedeckten %-Satzes, jedoch mind. 10% der Investitionskosten, selbst aufzubringen.
3. Ein Rechtsanspruch auf eine Landesförderung besteht nicht.
§ 8
Gewährung der Förderung
(1) Die Gewährung der Landesförderung setzt voraus, dass neben den Bestimmungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes gem. §55c Wasserrechtsgesetz 1959 idgF. die Vorgaben des Landes eingehalten werden. Die Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft des Amtes der Oö. Landesregierung hat eine Prüfung auf Konformität mit den Zielvorgaben durchzuführen.
(2) Die Gewährung der Landesförderung erfolgt erst nach der positiven Förderungsentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft.
(3) Darüber hinaus können den Erfolg der Maßnahme sichernde, sowie die Besonderheit des Einzelfalles berücksichtigende Bedingungen und Auflagen als Voraussetzung für die Förderungsentscheidung des Landes aufgenommen werden.
§ 9
Durchführung, Abrechnung und Kontrolle
Der Förderungswerber hat die Bestimmungen des §9 der Förderungsrichtlinie Gewässerökologie für kommunale Förderungswerber des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft idgF. einzuhalten.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit dem Beschluss der Oö. Landesregierung vom 11. Mai 2009 in Kraft.

