Auf einer Windschutzscheibe hab jemand 'Winter' in den Schnee geschrieben (Foto: rupbilder - Fotolia)

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Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich für Abwasseranlagen in Streulage


§ 1 Allgemeines

  1. Das Land Oberösterreich kann an Errichter von Abwasseranlagen in Anlehnung an die Förderungsrichtlinien für kommunale Siedlungswasserwirtschaft nach dem UFG 1993 einen einmaligen Bauzuschuss, im Folgenden kurz Beihilfe genannt, leisten.
  2. Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Beihilfe besteht nicht. Durch die Entgegennahme und Bearbeitung des Förderungsansuchens sowie durch Verhandlungen mit dem Förderungswerber erwachsen dem Land Oberösterreich keine wie immer gearteten Verpflichtungen. Die Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche gegen das Land Oberösterreich aus diesem Titel oder aus mündlichen Erklärungen von Organen des Landes ist ausgeschlossen.
  3. Alle mit der Durchführung der Förderungsmaßnahme verbundenen Kosten, Spesen usw. hat der Förderungswerber zu tragen. 
  4. Neben den ggst. Förderungsrichtlinien für "Abwasseranlagen in Streulage" gelten auch noch die "Allgemeinen Richtlinien für Förderungen aus Landesmitteln" in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Gegenstand der Förderung

  1. Abwasseranlagen in Streulage, die dem Schutz des ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigungen durch Ableitung und Behandlung von häuslichen Abwässern in einer vollbiologischen Kläranlage einschließlich einer erforderlichen Vorflutbeschaffung, dienen.
  2. Abwasseranlagen, für die eine verbindliche Variantenuntersuchung (Wirtschaftlichkeitsberechnung) durchgeführt wurde, sind sowohl als dezentrale als auch als Anschluss an eine öffentliche Anlage förderbar.

§ 3 Begriffsbestimmungen

  1. Ein Objekt befindet sich in Streulage, wenn es vom
    • nächsten geschlossenen Siedlungsgebiet und von der nächsten Anschlussmöglichkeit an eine bestehende oder geplante öffentliche Anlage unter Zugrundelegen der kürzestmöglichen Leitungstraße mehr als 1000 m entfernt ist oder
    • eine kürzestmögliche Leitungstrasse von weniger als 1000 m zum nächstgelegenen öffentlichen Kanalnetz technisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
  2. Von den ermittelten Kanallängen werden 30 lfm je angeschlossenem Objekt der Inneninstallation zugerechnet und unterliegen nicht der Förderung.
  3. 1 Einwohnerwert (EW) entspricht dem Verschmutzungsgrad eines ständigen Bewohners.

§ 4 Förderungsvoraussetzungen

Eine Beihilfe kann gewährt werden, wenn

  1. sich das zu entsorgende Objekt in Streulage (siehe § 3 Abs. 1) befindet, sowie gemäß § 6 Abs. 3;
  2. die geplante Maßnahme nicht im Widerspruch zum Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde steht und das zu entsorgende Wohnobjekt außerhalb des Entsorgungsbereiches der Gemeinde nach UFG 1993 ("Gelben Linie") liegt (Bestätigung der Gemeinde);
  3. das zu entsorgende Objekt den Hauptwohnsitz darstellt, ausgenommen wenn der Förderungswerber nachweist, dass er im vom Förderungsansuchen betroffenem Objekt einer überwiegend landwirtschaftlichen Tätigkeit nachkommt (z.B. Almhütte) oder bei juristischen Personen;
  4. für die zu entsorgenden Objekte zum 1. April 1993 eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt;
  5. der Förderungswerber über die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung verfügt, bzw. über die Bestätigung des Kanalisationsunternehmens, dass ein Anschluss an das öffentliche Kanalnetz möglich ist;
  6. das Förderungsansuchen einschließlich der in § 8 Abs. 2 Pkt. 1 genannten Unterlagen vor Baubeginn der Anlage bei der Förderstelle eingelangt ist;
  7. keine sonstige Förderung mit Ausnahme einer Bundesförderung (UFG 1993) gemäß § 8, Abs. 2 und 3 der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft (Einzelanlagenförderung) gewährt wurde;
  8. ein Wartungsvertrag mit einer fachkundigen Stelle bzw. Person (Herstellerfirma, Klärwärter, etc.) abgeschlossen wird;
  9. Abwassergenossenschaften dem Oö. Wassergenossenschaftsverband beitreten;
  10. die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung mindestens 10 Jahre beträgt.

§ 5 Förderungswerber

  1. Physische oder juristische Personen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Abwasseranlagen für den eigenen Bedarf errichten. Ist der Förderungswerber Nutzungsberechtigter, ist die Voraussetzung für die Förderung, dass die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers vorliegt.
  2. Wassergenossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz.

§ 6 Ausmaß der Förderung

  • für Kläranlagen und Pumpwerke

 Sockelbetrag bis 15 EW  2.500 Euro
 für jeden weiteren EW  140 Euro
 pro förderfähigem lfm Kanal  20 Euro
 Druckleitungen je lfm  10 Euro
                 abzüglich 30 lfm je Objekt  

  • Die Grundlage für die Ermittlung der förderfähigen EW sowie Kanallängen bildet das Projekt bzw. der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid, weiters werden die Werte nach wasserrechtlicher Überprüfung durch das Amt der Oö. Landesregierung festgestellt.
  • In Fällen mit einer Entfernung von weniger als 1 km zu einer öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage, wo als Ergebnis der Variantenuntersuchung ein Anschluss an diese öffentliche Anlage die wirtschaftlichste Lösung darstellt, können Landesmittel gemäß Abs. (1) für die Errichtung einer Anschlussleitung an das öffentliche Kanalnetz (Freispiegelkanal, Druckleitung inklusive Pumpwerk) gewährt werden.
  • Die Höhe der Beihilfe ist durch die förderungsfähigen Herstellungskosten ohne Mehrwertsteuer begrenzt.
  • Die Fremdleistungen sind durch Vorlage von Firmenrechnungen mit Zahlungsbelegen (im Original) nachzuweisen.
  • Bei Errichtung einer Abwasseranlage ohne Anschluss an das öffentliche Kanalnetz beträgt die maximale Höhe der Beihilfe (Landes- u. Bundesförderung) 60 % der anerkannten Baukosten (Firmenrechnungen).

§ 7 Auszahlung der Förderung

Für die Ausbezahlung der Förderung ist die Vorlage der unter § 8 Abs. 2 Pkt. 2 angeführten Unterlagen erforderlich.

Die Beihilfe wird nach den zur Verfügung stehenden, finanziellen Mitteln gewährt und durch Überweisung auf ein vom Förderungswerber bekanntzugebendes Konto eines inländischen Geldinstitutes ausbezahlt.

 

§ 8 Förderansuchen und Unterlagen

  1. Ansuchen um Gewährung der Beihilfe sind unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Antragsformulars beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft (W), Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, einzureichen.
  2. Folgende Unterlagen sind erforderlich:
1. Zur Beantragung der Förderung:
  1. vollständig ausgefülltes und unterfertigtes Antragsformular mit den erforderlichen Bestätigungen vom Gemeindeamt bzw. Stadtamt
  2. den Baubewilligungsbescheid des Wohnobjektes (Kopie)
  3. den rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid mit Verhandlungsschrift (Kopie)
  4. Zustimmungserklärung des Kanalisationsunternehmens bei Anschluss an das öffentliche Kanalnetz
  5. Variantenuntersuchung (Wirtschaftlichkeitsberechnung).

 

2. Für die Auszahlung der Förderung:

a. die Originalrechnungen mit Rechnungszusammenstellung

b. den wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid mit Verhandlungsschrift (Kopie)

c. den Wartungsvertrag (Kopie)

d. Förderungserklärung

e. Bestätigung über Beitritt zum Oö. Wassergenossenschaftsverband (nur bei Wassergenossenschaften erforderlich)

f. Dichtheitsatteste über Druckrohrleitungen, Freispiegelkanäle, Pumpwerk und Kläranlage gemäß den jeweils gültigen Normen (ÖNORM B 2503 bzw. EN 1610).

 

Über die Ansuchen entscheidet der zuständige Landesrat. In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann die Oö. Landesregierung eine Ausnahme von den Richtlinien bewilligen.

§ 9 Rückforderung der Beihilfe

Die Beihilfe ist zur Gänze vom Förderungswerber unverzüglich an das Land Oberösterreich auf ein vom Land Oberösterreich zu bestimmendes Konto zurückzuzahlen, wenn sich herausstellt, dass

  1. die Beihilfe aufgrund unrichtiger Gesuchsangaben gewährt wurde;
  2. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
  3. die Anlage nicht ordnungsgemäß hergestellt wurde.

§ 10 In-Kraft-Treten

  1. Die Änderungen bzw. Ergänzungen der Förderungsrichtlinien des Landes Oö. für "Abwasseranlagen in Streulage" treten in der vorstehenden Fassung rückwirkend mit 1. November 2001 in Kraft (Eingangsdatum - Förderstelle).
  2. Gleichzeitig treten die von der Oö. Landesregierung zuletzt am 11. Juni 2001 beschlossenen "Förderungsrichtlinien des Landes Oö. für "Abwasseranlagen in Streulage", Bau W-III-400000/994-2001-Tr/Sh, außer Kraft.

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-124 24
Fax (+43 732) 77 20-21 28 60
E-Mail ogw.post@ooe.gv.at