Biogene Einzelfeuerungsanlagen für Gemeinden
Wer wird gefördert?
- Gemeinden
Was wird gefördert?
Forcierung der energetischen Nutzung erneuerbarer, alternativer Energien (Klimaschutz - Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles), insbesondere
- biogene Einzelfeuerungsanlagen (Hackgut- und Pelletsanlagen, Stückholzkessel).
Förderungsrelevante Kosten (ohne MWSt.) sind:
- Automatisch beschickte Biomassefeuerungsanlage (Feuerungsanlage, Beschickung, Rauchgasreinigung;)
- Stückholzkessel in Zentralheizungssystemen (keine Kachelöfen, nur Kessel mit Typenprüfung ausschließlich für Holz, keine Allesbrenner)
- Nebenkosten (z.B. Heizhaus, Spänesilo, stationärer Zerspaner bzw. Hacker etc.) maximal in der Höhe von 75 Prozent der Anlagenkosten.
Wie wird gefördert?
- Zu den anerkannten umweltrelevanten Netto-Investitionskosten wird ein Landeszuschuss bis maximal 20 Prozent gewährt.
- Oberösterreichische Klimabündnisgemeinden wird ein Zuschlag von 10 Prozent gewährt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Keine technische Anschlussmöglichkeit an eine biogene Fern-Nahwärmegemeinschaftsanlage.
- Das Ansuchen ist vor Umsetzung der Maßnahme zu stellen.
- Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich.
- Über die behördlich vorgeschriebenen Emissionsauflagen hinaus sind folgende Grenzwerte für Staub und NOx dauerhaft einzuhalten und nach Projektumsetzung mittels Messgutachten nachzuweisen. Für Anlagen unter 400 kW genügt der Nachweis der Einhaltung mittels Typenprüfung.
| thermische Nennleistung | ≥ 400 < 1.000 kW |
≥ 1.000 < 2.000 kW |
≥ 2.000 < 5.000 kW |
≥ 5.000 < 10.000 kW |
≥ 10.000 kW |
| Grenzwert NOx [mg/Nm³] | 250 | 250 | 200 | 200 | 100 |
| Grenzwert Staub [mg/Nm³] | 75 | 50 | 20 | 10 | 10 |
|
Grenzwert bezogen auf 13 Prozent O2 im Abgas bei Volllast. | |||||
|
Die Grenzwertebestimmungen für NOx gelten für holzartige Biomasse. Beim Einsatz von Sonderbrennstoffen wird auf brennstoffspezifische Eigenschaften und Bescheidgrenzwerte Rücksicht genommen. | |||||
Diese Grenzwertbestimmungen gelten für alle ab dem 01.04.2012 neu einlangenden Förderungsanträge. Bitte beachten Sie auch die Veränderung beim Bezugs-Sauerstoffgehalt.
| Emissionsgrenzwerte für Biomasse | |||||||
| thermische Nennleistung | < 400 kW | ≥ 400 < 1.000 kW |
≥ 1.000 < 2.000 kW |
≥ 2.000 < 5.000 kW |
≥ 5.000 < 10.000 kW |
≥ 10.000 kW | |
| 11% O2 | Grenzwert NOx [mg/Nm³] | 250 | 250 | 250 | 200 | 200 | 100 |
| Grenzwert Staub [mg/Nm³] | 125 | 75 | 50 | 20 | 10 | 10 | |
| Die Grenzwertbestimmungen gelten für holzartige Biomasse. Beim Einsatz von Sonderbrennstoffen wird auf brennstoffspezifischeEigenschaften und Bescheidgrenzwerte Rücksicht genommen. | |||||||
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt)
- Technisches Datenblatt
- Stellungnahme der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik (falls vorhanden)
- Finanzierungsplan
- alle Erledigungsschreiben anderer Förderungsstellen
- Rechtskräftige behördliche Genehmigungen
- Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie)
- Abrechnungsformular Land OÖ
Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.
Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.
Abwicklung/Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular gemeinsam mit allen erforderlichen Unterlagen an die Abteilung Umweltschutz zu richten.
Formular:
-
Umwelt-Energieförderungen (UWD-US/E-25)
Endabrechnung
-
Förderungsansuchen für Umwelt-Energieförderungen im Nicht-Wohnbereich (UWD-US/E-19)
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft
Abteilung Umweltschutz
Kärntnerstraße 10-12 - Lageplan
4021 Linz

