Anschluss an Fern/Nahwärme größer 400 kW Anschlussleistung
Wer wird gefördert?
Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere
- Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe
- Vereine
- konfessionelle Einrichtungen
- Einrichtungen der öffentlichen Hand in der Form eines Betriebes mit marktbestimmter Tätigkeit
Nicht gefördert werden natürliche und juristische Personen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder Wohnbau, erfasst werden.
Was wird gefördert?
Forcierung des Anschlusses an Gemeinschaftsanlagen vor Einzelheizungen insbesondere
- an Fern-Nahwärmeanlagen vorrangig auf Basis erneuerbarer Energieträger
Förderungsrelevante Kosten (ohne MWSt.) sind:
- Investitionen innerhalb der Grundstücksgrenze (z.B. Übergabestationen, Einbindung ins Heizungssystem), die zum Anschluss an das Fernwärmenetz erforderlich sind und im Eigentum des Förderwerbers stehen.
Hinweis: Baukostenzuschüsse, Anschlussgebühren, Wärmeverteilung in Gebäuden und Einzelraumregelungen können nicht gefördert werden.
Wie wird gefördert?
- Förderungen als De-minimis Beihilfe:
Der Landeszuschuss beträgt bis 60 Prozent der Bundesförderung, maximal jedoch 15 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten.
- Förderungen über der De-minimis Grenze:
bis 40 Prozent und allfällige Zuschläge (alle Förderungsstellen kumuliert) der von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH anerkannten umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten jedoch maximal 15 Prozent der Bundesförderung.
Achtung: Bei Anschluss an ein fossiles Fernwärmenetz wird der Förderungssatz reduziert!
Hinweis: Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gewähren! Sollten mit der gewährten Bundesförderung die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bereits erreicht werden, so können keine zusätzlichen Landesförderungsmittel gewährt werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor Baubeginn bzw. Liefertermin bei der Landesförderungstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen.
- Das Ansuchen muss von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein.
- Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich, Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeine Förderungsrichtlinie des Landes Oberösterreich
- Im Übrigen gelten die Förderungsvoraussetzungen des Bundes.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt)
- Kopie der Antragszusammenfassung der Bundesförderungsstelle
Die im Rahmen der Antragstellung um Bundesförderung angeführten Formulare sind auch der Landesförderungsstelle (Kopie) vorzulegen:
- Technisches Datenblatt
- Technische Beschreibung
- alle Erledigungsschreiben anderer Förderungsstellen
- Rechtskräftige behördliche Genehmigungen
- Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie)
- Abrechnunsformular Land OÖ
Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.
Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.
Abwicklung/Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular gemeinsam mit allen erforderlichen Unterlagen an die Abteilung Umweltschutz zu richten
Formular:
-
Förderungsansuchen für Umwelt-Energieförderungen im Nicht-Wohnbereich (UWD-US/E-19)
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Bonitätsbeurteilung (UWD-US/E-24)
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Umwelt-Energieförderungen (UWD-US/E-25)
Endabrechnung
-
Angaben zur "de-minimis"-Förderung (UWD-US/E-26)
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft
Abteilung Umweltschutz
Kärntnerstraße 10-12 - Lageplan
4021 Linz

