Auf einer Windschutzscheibe hab jemand 'Winter' in den Schnee geschrieben (Foto: rupbilder - Fotolia)

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Biomasse - Nahwärme


Wer wird gefördert?

 

Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere

  • Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe
  • Vereine
  • konfessionelle Einrichtungen
       

 

Was wird gefördert?

 

Forcierung der energetischen Nutzung erneuerbarer, alternativer Energien (Klimaschutz - Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles), insbesondere 

  • biogene Gemeinschaftsanlagen

Förderungsrelevante Kosten(ohne MWSt.) sind: 

  • Heizzentrale inklusive maschinelle Einrichtung, Lagerhalle und Wärmeverteilnetz zur großräumigen Wärmeversorgung
  • Gekoppelte Solaranlage, sofern sie die Wirtschaftlichkeit des Gesamtprojektes erhöht;
  • Maßnahmen zur Steigerung der Ressourceneffizienz (z.B. Brennstofftrocknung, Rauchgaskondensation, Pufferspeicher) bzw. Steigerung der Energieeffizienz bei der Energieerzeugung (z.B. Regelung von Netzpumpen);
  • die Kosten für die Umsetzung des Qualitätsmanagement-Systems für Heizwerke (qm-heizwerke).

Hinweis: Nicht förderungsfähig sind Anlagen zur Energieversorgung aus fossilen Energieträgern (z.B. fossiler Zusatzkessel), Grundstückskosten, Aufschließung von Baugrund, Gebühren etc., sowie Anlagenteile, die im Rahmen des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes gefördert werden.
 

 

Wie wird gefördert?

 

Kofinanzierung mit dem Bund ist notwendig!

  • Förderungen als De-minimis Beihilfe:
    Zu den vom Bund festgelegten umweltrelevanten Investitionskosten wird der mögliche Förderungssatz von 25 Prozent (und allfällige Zuschläge) im Verhältnis 60 Prozent Bundesmittel und 40 Prozent Landesmittel aufgeteilt.
     
  • Förderungen über der De-minimis Grenze:
    Zu den vom Bund festgelegten umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten wird der mögliche Förderungssatz von maximal 40 Prozent (und allfällige Zuschläge) im Verhältnis 60 Prozent Bundesmittel und 40 Prozent Landesmittel aufgeteilt. 

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

 

  • Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor Baubeginn bzw. Liefertermin bei der Landesförderungstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen.
  • Das Ansuchen muss von der Österreichischen Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein.
  • Versorgung von mindestens zwei räumlich getrennten Objekten, die nicht im Eigentum des Förderungswerbers stehen.
  • Die gesamten umweltrelevanten Investitionskosten müssen mindestens 10.000,- Euro betragen.
  • Über die behördlich vorgeschriebenen Emissionsauflagen hinaus sind folgende Grenzwerte für Staub und NOx dauerhaft einzuhalten und nach Projektumsetzung  mittels Messgutachten nachzuweisen. Für Anlagen unter 400 kW genügt der Nachweis der Einhaltung mittels Typenprüfung.

thermische Nennleistung ≥ 400
< 1.000 kW
≥ 1.000
< 2.000 kW
 ≥ 2.000
< 5.000 kW
 ≥ 5.000
< 10.000 kW
 ≥ 10.000 kW
 Grenzwert NOx [mg/Nm³]2 250 250 200 200 100
 Grenzwert Staub [mg/Nm³] 751 50 20 10 10

 Grenzwert bezogen auf 13 Prozent O2 im Abgas bei Volllast.

 1 Wird anstelle von 75 mg/Nm³ freiwillig der Staubgrenzwert von 50 mg/Nm³ erreicht, beträgt der Zuschlag 5 Prozent auf die umweltrelevanten Investitionskosten für die Heizzentrale ohne Fernwärmenetz aber maximal EUR 20.000,-.

2 Die Grenzwertebestimmungen für NOx gelten für holzartige Biomasse. Beim Einsatz von Sonderbrennstoffen wird auf brennstoffspezifische Eigenschaften und Bescheidgrenzwerte Rücksicht genommen.

 

Diese Grenzwertbestimmungen gelten für alle ab dem 01.04.2012 neu einlangenden Förderungsanträge. Bitte beachten Sie auch die Veränderung beim Bezugs-Sauerstoffgehalt.

 Emissionsgrenzwerte für Biomasse
thermische Nennleistung < 400 kW ≥ 400
< 1.000 kW
≥ 1.000
< 2.000 kW
≥ 2.000
< 5.000 kW
≥ 5.000
< 10.000 kW
≥ 10.000 kW
11% O2 Grenzwert NOx [mg/Nm³] 250 250 250 200  200 100
Grenzwert Staub [mg/Nm³] 125 75 50 20 10 10
 Die Grenzwertbestimmungen gelten für holzartige Biomasse. Beim Einsatz von Sonderbrennstoffen wird auf brennstoffspezifischeEigenschaften und Bescheidgrenzwerte Rücksicht genommen.

  • Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich, Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich.

 

Erforderliche Unterlagen:

  • Antragsformular Land (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt)
  • Kopie der Antragszusammenfassung der Bundesförderungsstelle

Die im Rahmen der Antragstellung um Bundesförderung angeführten Formulare sind auch der Landesförderungsstelle (Kopie) vorzulegen: 

  • Technisches Datenblatt
  • Technische Beschreibung
  • Kostenaufstellung
  • Genehmigungen, Bescheide - alle Genehmigungen bzw. Bescheide für den Bau und Betrieb der Anlage
  • Rechnungen und Zahlungsbestätigungen (Kopie)

Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.


Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.

 

 

Abwicklung/Antragstellung

 

Der Antrag ist mittels Formular gemeinsam mit allen erforderlichen Unterlagen an die Abteilung Umweltschutz zu richten.

 

Formular:

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-145 01
Fax (+43 732) 77 20-21 36 82
E-Mail: us-foerderungen.post@ooe.gv.at