Biomasse - Nahwärme
Wer wird gefördert?
Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere
- Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe
- Vereine
- konfessionelle Einrichtungen
Was wird gefördert?
Forcierung der energetischen Nutzung erneuerbarer, alternativer Energien (Klimaschutz - Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles), insbesondere
- biogene Gemeinschaftsanlagen
Förderungsrelevante Kosten(ohne MWSt.) sind:
- Heizzentrale inklusive maschinelle Einrichtung, Lagerhalle und Wärmeverteilnetz zur großräumigen Wärmeversorgung
- Gekoppelte Solaranlage, sofern sie die Wirtschaftlichkeit des Gesamtprojektes erhöht;
- Maßnahmen zur Steigerung der Ressourceneffizienz (z.B. Brennstofftrocknung, Rauchgaskondensation, Pufferspeicher) bzw. Steigerung der Energieeffizienz bei der Energieerzeugung (z.B. Regelung von Netzpumpen);
- die Kosten für die Umsetzung des Qualitätsmanagement-Systems für Heizwerke (qm-heizwerke).
Hinweis: Nicht förderungsfähig sind Anlagen zur Energieversorgung aus fossilen Energieträgern (z.B. fossiler Zusatzkessel), Grundstückskosten, Aufschließung von Baugrund, Gebühren etc., sowie Anlagenteile, die im Rahmen des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes gefördert werden.
Wie wird gefördert?
Kofinanzierung mit dem Bund ist notwendig!
- Förderungen als De-minimis Beihilfe:
Zu den vom Bund festgelegten umweltrelevanten Investitionskosten wird der mögliche Förderungssatz von 25 Prozent (und allfällige Zuschläge) im Verhältnis 60 Prozent Bundesmittel und 40 Prozent Landesmittel aufgeteilt.
- Förderungen über der De-minimis Grenze:
Zu den vom Bund festgelegten umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten wird der mögliche Förderungssatz von maximal 40 Prozent (und allfällige Zuschläge) im Verhältnis 60 Prozent Bundesmittel und 40 Prozent Landesmittel aufgeteilt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor Baubeginn bzw. Liefertermin bei der Landesförderungstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen.
- Das Ansuchen muss von der Österreichischen Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein.
- Versorgung von mindestens zwei räumlich getrennten Objekten, die nicht im Eigentum des Förderungswerbers stehen.
- Die gesamten umweltrelevanten Investitionskosten müssen mindestens 10.000,- Euro betragen.
- Über die behördlich vorgeschriebenen Emissionsauflagen hinaus sind folgende Grenzwerte für Staub und NOx dauerhaft einzuhalten und nach Projektumsetzung mittels Messgutachten nachzuweisen. Für Anlagen unter 400 kW genügt der Nachweis der Einhaltung mittels Typenprüfung.
| thermische Nennleistung | ≥ 400 < 1.000 kW |
≥ 1.000 < 2.000 kW |
≥ 2.000 < 5.000 kW |
≥ 5.000 < 10.000 kW |
≥ 10.000 kW |
| Grenzwert NOx [mg/Nm³]2 | 250 | 250 | 200 | 200 | 100 |
| Grenzwert Staub [mg/Nm³] | 751 | 50 | 20 | 10 | 10 |
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Grenzwert bezogen auf 13 Prozent O2 im Abgas bei Volllast. | |||||
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1 Wird anstelle von 75 mg/Nm³ freiwillig der Staubgrenzwert von 50 mg/Nm³ erreicht, beträgt der Zuschlag 5 Prozent auf die umweltrelevanten Investitionskosten für die Heizzentrale ohne Fernwärmenetz aber maximal EUR 20.000,-. | |||||
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2 Die Grenzwertebestimmungen für NOx gelten für holzartige Biomasse. Beim Einsatz von Sonderbrennstoffen wird auf brennstoffspezifische Eigenschaften und Bescheidgrenzwerte Rücksicht genommen. | |||||
Diese Grenzwertbestimmungen gelten für alle ab dem 01.04.2012 neu einlangenden Förderungsanträge. Bitte beachten Sie auch die Veränderung beim Bezugs-Sauerstoffgehalt.
| Emissionsgrenzwerte für Biomasse | |||||||
| thermische Nennleistung | < 400 kW | ≥ 400 < 1.000 kW |
≥ 1.000 < 2.000 kW |
≥ 2.000 < 5.000 kW |
≥ 5.000 < 10.000 kW |
≥ 10.000 kW | |
| 11% O2 | Grenzwert NOx [mg/Nm³] | 250 | 250 | 250 | 200 | 200 | 100 |
| Grenzwert Staub [mg/Nm³] | 125 | 75 | 50 | 20 | 10 | 10 | |
| Die Grenzwertbestimmungen gelten für holzartige Biomasse. Beim Einsatz von Sonderbrennstoffen wird auf brennstoffspezifischeEigenschaften und Bescheidgrenzwerte Rücksicht genommen. | |||||||
- Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich, Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt)
- Kopie der Antragszusammenfassung der Bundesförderungsstelle
Die im Rahmen der Antragstellung um Bundesförderung angeführten Formulare sind auch der Landesförderungsstelle (Kopie) vorzulegen:
- Technisches Datenblatt
- Technische Beschreibung
- Kostenaufstellung
- Genehmigungen, Bescheide - alle Genehmigungen bzw. Bescheide für den Bau und Betrieb der Anlage
- Rechnungen und Zahlungsbestätigungen (Kopie)
Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.
Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.
Abwicklung/Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular gemeinsam mit allen erforderlichen Unterlagen an die Abteilung Umweltschutz zu richten.
Formular:
-
Förderungsansuchen für Umwelt-Energieförderungen im Nicht-Wohnbereich (UWD-US/E-19)
-
Bonitätsbeurteilung (UWD-US/E-24)
-
Umwelt-Energieförderungen (UWD-US/E-25)
Endabrechnung
-
Angaben zur "de-minimis"-Förderung (UWD-US/E-26)
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft
Abteilung Umweltschutz
Kärntnerstraße 10-12 - Lageplan
4021 Linz

