Biogene Einzelfeuerungsanlagen größer 400 kW Nennwärmeleistung
Wer wird gefördert?
Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere
- Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe
- Vereine
- konfessionelle Einrichtungen
Nicht gefördert werden natürliche und juristische Personen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder Wohnbau, erfasst werden.
Was wird gefördert?
Forcierung der energetischen Nutzung erneuerbarer, alternativer Energien (Klimaschutz - Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles), insbesondere
- biogene Einzelfeuerungsanlagen (Hackgut- und Pelletsanlagen, Stückholzkessel).
Förderungsrelevante Kosten (ohne MWSt.) sind:
- Automatisch beschickte Biomassefeuerungsanlage (Feuerungsanlage, Beschickung, Rauchgasreinigung);
- Stückholzkessel in Zentralheizungssystemen (keine Kachelöfen, nur Kessel mit Typenprüfung ausschließlich für Holz, keine Allesbrenner)
- Nebenkosten (z.B. Heizhaus, Spänesilo, stationärer Zerspaner bzw. Hacker etc.);
Wie wird gefördert?
Förderungen als De-minimis Beihilfe:
Der Landeszuschuss beträgt bis 60 Prozent der Bundesförderung, maximal jedoch 15 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten.
Förderungen über der De-minimis Grenze:
bis 40 Prozent und allfällige Zuschläge (alle Förderungsstellen kumuliert) der von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH anerkannten umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten jedoch maximal 15 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten.
Hinweis: Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gewähren! Sollten mit der gewährten Bundesförderung die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bereits erreicht werden, so können keine zusätzlichen Landesförderungsmittel gewährt werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor Baubeginn bzw. Liefertermin bei der Landesförderungstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen.
- Das Ansuchen muss von der Österreichischen Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein.
- Keine technische Anschlussmöglichkeit an eine biogene Fern-Nahwärmegemeinschaftsanlage
- Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich, Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeine Förderungsrichtlinie des Landes Oberösterreich.
- Im Übrigen gelten die Förderungsvoraussetzungen des Bundes.
- Über die behördlich vorgeschriebenen Emissionsauflagen hinaus sind folgende Grenzwerte für Staub und NOx dauerhaft einzuhalten und nach Projektumsetzung mittels Messgutachten nachzuweisen. Für Anlagen unter 400 kW genügt der Nachweis der Einhaltung mittels Typenprüfung.
| thermische Nennleistung | ≥ 400 < 1.000 kW |
≥ 1.000 < 2.000 kW |
≥ 2.000 < 5.000 kW |
≥ 5.000 < 10.000 kW |
≥ 10.000 kW |
| Grenzwert NOx [mg/Nm³]2 | 250 | 250 | 200 | 200 | 100 |
| Grenzwert Staub [mg/Nm³] | 751 | 50 | 20 | 10 | 10 |
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Grenzwert bezogen auf 13 Prozent O2 im Abgas bei Volllast. | |||||
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1 Wird anstelle von 75 mg/Nm³ freiwillig der Staubgrenzwert von 50 mg/Nm³ erreicht, beträgt der Zuschlag 5 Prozent auf die umweltrelevanten Investitionskosten für die Heizzentrale ohne Fernwärmenetz aber maximal EUR 20.000,-. | |||||
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2 Die Grenzwertebestimmungen für NOx gelten für holzartige Biomasse. Beim Einsatz von Sonderbrennstoffen wird auf brennstoffspezifische Eigenschaften und Bescheidgrenzwerte Rücksicht genommen. | |||||
Diese Grenzwertbestimmungen gelten für alle ab dem 01.04.2012 neu einlangenden Förderungsanträge. Bitte beachten Sie auch die Veränderung beim Bezugs-Sauerstoffgehalt.
| Emissionsgrenzwerte für Biomasse | |||||||
| thermische Nennleistung | < 400 kW | ≥ 400 < 1.000 kW |
≥ 1.000 < 2.000 kW |
≥ 2.000 < 5.000 kW |
≥ 5.000 < 10.000 kW |
≥ 10.000 kW | |
| 11% O2 | Grenzwert NOx [mg/Nm³] | 250 | 250 | 250 | 200 | 200 | 100 |
| Grenzwert Staub [mg/Nm³] | 125 | 75 | 50 | 20 | 10 | 10 | |
| Die Grenzwertbestimmungen gelten für holzartige Biomasse. Beim Einsatz von Sonderbrennstoffen wird auf brennstoffspezifischeEigenschaften und Bescheidgrenzwerte Rücksicht genommen. | |||||||
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt)
- Kopie der Antragszusammenfassung der Bundesförderungsstelle
Die im Rahmen der Antragstellung um Bundesförderung angeführten Formulare sind auch der Landesförderungsstelle (Kopie) vorzulegen:
-
Technisches Datenblatt
-
Technische Beschreibung
-
Kostenaufstellung
-
Rechnungen und Zahlungsbestätigungen (Kopie)
-
Abrechnungsformular Land OÖ
-
Genehmigungen, Bescheide - alle Genehmigungen bzw. Bescheide für den Bau und Betrieb der Anlage;
Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.
Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.
Abwicklung/Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular gemeinsam mit allen erforderlichen Unterlagen an die Abteilung Umweltschutz zu richten.
Formular:
-
Förderungsansuchen für Umwelt-Energieförderungen im Nicht-Wohnbereich (UWD-US/E-19)
-
Bonitätsbeurteilung (UWD-US/E-24)
-
Umwelt-Energieförderungen (UWD-US/E-25)
Endabrechnung
-
Angaben zur "de-minimis"-Förderung (UWD-US/E-26)
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft
Abteilung Umweltschutz
Kärntnerstraße 10-12 - Lageplan
4021 Linz

