Biogene Einzelfeuerungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung
Wer wird gefördert?
Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere
- Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe
- Vereine
- konfessionelle Einrichtungen
Nicht gefördert werden natürliche und juristische Personen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder Wohnbau, erfasst werden.
Was wird gefördert?
Forcierung der energetischen Nutzung erneuerbarer, alternativer Energien (Klimaschutz - Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles), insbesondere
- biogene Einzelfeuerungsanlagen (Hackgut- und Pelletsanlagen, Stückholzkessel).
Förderungsrelevante Kosten (ohne MWSt.) sind:
- Automatisch beschickte Biomassefeuerungsanlage (Feuerungsanlage, Beschickung, Rauchgasreinigung;
- Stückholzkessel in Zentralheizungssystemen (keine Kachelöfen, nur Kessel mit Typenprüfung ausschließlich für Holz, keine Allesbrenner)
- Nebenkosten (z.B. Heizhaus, Spänesilo, stationärer Zerspaner bzw. Hacker etc.);
Wie wird gefördert?
Die Förderung wird ausschließlich als "De-minimis" Beihilfe gewährt!
Der Landeszuschuss beträgt bis 60 Prozent der Bundesförderung, maximal jedoch 15 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten.
Hinweis: Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gewähren! Sollten mit der gewährten Bundesförderung die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bereits erreicht werden, so können keine zusätzlichen Landesförderungsmittel gewährt werden!
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Keine technische Anschlussmöglichkeit an eine biogene Fern-Nahwärmegemeinschaftsanlage.
- Das Ansuchen ist nach Umsetzung der Maßnahme jedoch spätestens 12 Monate nach der Rechnungslegung bei der Landesförderungsstelle zu stellen.
- Das Ansuchen muss von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt worden sein.
- Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich.
- Im Übrigen gelten die Förderungsvoraussetzungen des Bundes.
- Über die behördlich vorgeschriebenen Emissionsauflagen hinaus sind folgende Grenzwerte für Staub und NOx dauerhaft einzuhalten und nach Projektumsetzung mittels Messgutachten nachzuweisen. Für Anlagen unter 400 kW genügt der Nachweis der Einhaltung mittels Typenprüfung.
Diese Grenzwertbestimmungen gelten für alle ab dem 01.04.2012 neu einlangenden Förderungsanträge. Bitte beachten Sie auch die Veränderung beim Bezugs-Sauerstoffgehalt.
| Emissionsgrenzwerte für Biomasse | |||||||
| thermische Nennleistung | < 400 kW | ≥ 400 < 1.000 kW |
≥ 1.000 < 2.000 kW |
≥ 2.000 < 5.000 kW |
≥ 5.000 < 10.000 kW |
≥ 10.000 kW | |
| 11% O2 | Grenzwert NOx [mg/Nm³] | 250 | 250 | 250 | 200 | 200 | 100 |
| Grenzwert Staub [mg/Nm³] | 125 | 75 | 50 | 20 | 10 | 10 | |
| Die Grenzwertbestimmungen gelten für holzartige Biomasse. Beim Einsatz von Sonderbrennstoffen wird auf brennstoffspezifischeEigenschaften und Bescheidgrenzwerte Rücksicht genommen. | |||||||
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt)
- alle Erledigungsschreiben anderer Förderungsstellen
- Kopie der Antragszusammenfassung der Bundesförderungsstelle
- Rechtskräftige behördliche Genehmigungen
- Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie)
Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.
Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.
Abwicklung/Antragstellung
Richten Sie Ihren Antrag mittels Formular gemeinsam mit allen erforderlichen Unterlagen an die Abteilung Umweltschutz.
Formular:
-
Biomasse Einzelanlage bis 400 kW Nennwärmeleistung (UWD-US/E-21)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
-
Bonitätsbeurteilung (UWD-US/E-24)
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft
Abteilung Umweltschutz
Kärntnerstraße 10-12 - Lageplan
4021 Linz

