Allgemein
Pyrotechnische Gegenstände sind Unterhaltungs- oder technischen Zwecken dienende Erzeugnisse, die Sätze (Stoffe oder Stoffgemenge) enthalten, bei deren willkürlich ausgelöster chemischer Zustandsänderung bestimmte Bewegungs-, Licht-, Knall-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkungen hervorgerufen werden sollen.
Klassen - Feuerwerk
- Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren
- Kleinfeuerwerk
- Mittelfeuerwerk
- Großfeuerwerk
Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren - Klasse IGesamtgewicht (Anfeuerungs- Treib- und Effektsatz) von nicht mehr als 3
g Hinweis:
Trotz der Bezeichnung "Feuerwerksschwerzartikel, Feuerwerksspielwaren" ist Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Gebrauch dieser pyrotechnischen Gegenstände verboten.Verboten ist auch die Überlassung dieser Gegenstände an Jugendliche der angeführten Altersgruppe (§ 9 Abs. 4 Oö. Jugendschutzgesetz). Abgesehen davon besteht keine Verwendungsbeschränkung.
Kleinfeuerwerk - Klasse II
Gesamtgewicht (Anfeuerungs, Treib- und Effektsatz) von mehr als 3 bis 50 g
Einschränkungen:
- Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden
- Die Verwendung im Ortsgebiet ist verboten. Der Bürgermeister kann jedoch mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, wenn dadurch keine Sicherheitsgefährdung und unzumutbare Lärmbelästigung verbunden ist
- Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden.
Mittelfeuerwerk - Klasse III
Gesamtgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 50 g bis 250 g
Besitz und Verwendung ist nur mit einer behördlichen Bewilligung (Bezirksverwaltungsbehörde) erlaubt.
Voraussetzungen:
- vollendetes 18. Lebensjahr
- keine Annahme einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung
- vorsichtiger und sachgemäßer Umgang und Verwahrung
Kosten für Bewilligung:
19,50 Euro
Großfeuerwerk - Klasse IV
Gesamtgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 250
g
Besitz und Verwendung ist nur mit einer behördlichen Bewilligung (Bezirksverwaltungsbehörde) erlaubt.
Voraussetzungen:
- vollendetes 18. Lebensjahr
- keine Annahme einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung
- Nachweis über die entsprechenden Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Pyrotechnik
Kosten für Bewilligung:
19,50 Euro
Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV dürfen nur überlassen werden, wenn darauf die Bezeichnung, die Klassenzugehörigekeit sowie allfällige Abgabebeschränkungen an Jugendliche in deutscher Sprache ersichtlich gemacht sind.
Generelle Verbote:
Verwendung in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse
II dürfen darüber hinaus innerhalb
bzw. in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden.
Böllerschießen
Darunter versteht man das Zünden von Pulverladungen zur Erzeugung einer Knallwirkung.
Das Entzünden einer Gas- Sauerstoffmischung zur Erzeugung einer Knallwirkung unterliegt daher nicht dem Reglement des Pyrotechnikgesetzes. Auch wenn in diesem Anwendungsfall keine behördliche Bewilligung erforderlich ist, empfiehlt es sich jedenfalls, mit dem örtlichen Bürgermeister, der Gendarmerie und ggf. der Feuerwehr Kontakt aufzunehmen und die Schießzeiten abzusprechen (Lärmbelästigung).
Für das Böllerschießen ist eine behördliche Bewilligung (Bezirksverwaltungsbehörde) erforderlich und darf nur unter Verwendung von Böller- bzw. Salutkanonen mit Böllerpatronen sowie Sicherheitsböllern durchgeführt werden.
Die Verwendung anderer Vorrichtungen wie Pöller (Schießbecher) ist verboten. Es muss hier auch auf das hohe Verletzungsrisiko und die daraus resultieren Folgen (straf- wie zivilrechtlich) hingewiesen werden.
Voraussetzungen:
- vollendetes 18. Lebensjahr
- Nachweis der erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse
Kosten für Bewilligung:
19,50 Euro
Sonstiges
Reiz-, rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände
Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung sind verboten.
Ausnahmen:
Verwendung zum Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung, in der Land- und Forstwirtschaft.
Pyrotechnische Signalmittel
Überlassungsverbot für Personen unter 15 Jahren
Hagelabwehrrakten
- Einfuhr nur für Personen, die über eine gewerbebehördliche Erzeugnungsbefugnis verfügen
- Besitz und Verwendung ist nur mit einer besonderen behördlichen Bewilligung erlaubt.
Voraussetzungen:
- vollendetes 18. Lebensjahr
- keine Annahme einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung
- sachgemäßer Umgang, sorgfältige Verwahrung
- Bedarf
Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr
Voraussetzungen:
- vollendetes 18. Lebensjahr
- keine Annahme einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung
- sachgemäßer Umgang, sorgfältige Verwahrung
- Bedarf
Knallkorken und Stinkbomben
Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung sind verboten.