Waffenrechtliche Dokumente
Waffenpass:
Mit dem Waffenpass dürfen Sie die festgelegte Anzahl - grundsätzlich nicht mehr als eine- genehmigungspflichtige Schusswaffe (Faustfeuerwaffe, Repetierflinte oder halbautomatische Schusswaffe) erwerben, besitzen und führen. Das Führen bedeutet, eine Waffe außerhalb der Wohnung, einer eingefriedeten Liegenschaft oder einer Betriebsstätte, bei sich zu haben. Eine ungeladene Schusswaffe wird auch dann geführt, wenn sie in einem Holster steckt, am Beifahrersitz liegt oder im Handschuhfach unverpackt transportiert wird. Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie - in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu verbringen, bei sich hat (Transport).
Voraussetzungen:
- verlässlicher EWR-Bürger (österreichischer Staatsbürger)
- 21. Lebensjahr vollendet
Ein Bedarf zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen ist nachzuweisen.
Ein Bedarf liegt insbesondere dann vor, wenn der Antragsteller außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Berechtigungsumfang:
- zum Erwerb, Besitz und Führen sowie zur Einfuhr von genehmigungspflichtigen Schusswaffen
- zum Erwerb und Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen
Waffenbesitzkarte:
Die Waffenbesitzkarte berechtigt grundsätzlich lediglich zum Erwerb und Besitz - nicht jedoch zum Führen - von genehmigungspflichtigen Schusswaffen, sofern eine Rechtfertigung vorliegt. Mit der Waffenbesitzkarte und dem Waffenpass darf Munition für Faustfeuerwaffen erworben, besessen und eingeführt werden.
Voraussetzungen:
- verlässlicher EWR-Bürger (österreichischer Staatsbürger)
- 21. Lebensjahr vollendet
- Rechtfertigung für den Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen
Als Rechtfertigung kommt insbesonders in Betracht, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die genehmigungspflichtige Schusswaffe innerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will, weiters die regelmäßige Ausübung des Schießsports sowie Erbschaft von genehmigungspflichtigen Schusswaffen.
Berechtigungsumfang:
- zum Erwerb, Besitz sowie zur Einfuhr von genehmigungspflichtigen Schusswaffen
- zum Erwerb und Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen
Verfahren:
Im Verfahren für die Ausstellung eines Waffenpasses oder eine Waffenbesitzkarte muss ein Gutachten - sofern man z.B. nicht Inhaber einer Jagdkarte ist - darüber beigebracht werden, dass man nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden. Listen der Stellen, die diese Gutachten erstellen, liegen bei jeder Bezirkshauptmannschaft auf und können nach Antragstellung eingesehen werden.
Weiters ist ein Nachweis des sachgemäßen Umganges mit Schusswaffen (Waffenführerschein) beizubringen, den in der Regel ein Waffenhändler ausstellt. Ausnahmen von dieser Verpflichtung bestehen u.a. für Jäger und aktive Mitglieder in Sportschützenvereinen.
Als Nachweis für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommen auch folgende Bestätigungen in Betracht: Ständiger Gebrauch als
- Dientwaffe - Kopie des gültigen Dienstausweises (Polizei, Gendarmerie, Zoll- oder Justizwache) - Bestätigung gem. § 5/2/2 WG-DurchfVO für Berufssoldaten
- Jagdwaffe - Jagdkarte + aktuelle Einzahlungsbestätigung
- Sportwaffe - vereinsmäßig gezeichnete Bestätigung über die regelmäßige Teilnahme an Schießsportveranstaltungen
Antragstellung - Erfordernisse:
- Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis)
- ggf. Nachweis des akademischen Grades
- zwei Lichtbilder (3,5 x 4,5 cm)
- Nachweis des Bedarfes (nur bei Waffenpass)
- Nachweis der Rechtfertigung (nur bei Waffenbvesitzkarte)
- Gutachten nicht dazu zu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, sofern nicht unter Ausnahmeregelung fallend (s. Verfahren)
- Nachweis des sachgemäßen Umganges mit Schusswaffen, sofern nicht unter Ausnahmeregelung fallend (s. Verfahren)
- Nur für männliche Staatsbürger bis zum vollendeten 50. Lebensjahr:
Nachweis des abgeleisteten Präsenzdienstes bzw. Untauglichkeitserklärung oder Bescheid über Zivildienst
Es ist unbedingt eine persönliche Antragstellung erforderlich.
Allgemeines
Pflichten:
Die Inhaber waffenrechtlicher Urkunden haben eine Reihe von Pflichten:
Beispielsweise muss binnen vier Wochen schriftlich der Ausstellungsbehörde der waffenrechtlichen Urkunde gemeldet werden, wenn ein Wohnsitz gewechselt, begründet oder aufgegeben wird. Dies gilt nicht nur für so genannte Hauptwohnsitze, sondern auch für andere Wohnsitze. Die bloße Ummeldung bei der Meldebehörde mittels Meldezettel erfüllt die Meldeverpflichtung des Waffengesetzes nicht.
Bei der Veräußerung bzw. Überlassung einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe muss sowohl der Überlasser als auch der Erwerber dies binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzeigen, die das waffenrechtliche Dokument des Erwerbers ausgestellt hat. Eine Meldung mit den Unterschriften des Erwerbers und des Überlassers wird so gewertet, als hätten beide Urkundeninhaber die Überlassung gemeldet. Genehmigungspflichtige Schusswaffen dürfen nur solchen Personen überlassen werden, die einen Waffenpass, eine Waffenbesitzkarte oder eine Gewerbeberechtigung als Waffenhändler besitzen.
Kategorien:
Die Schusswaffen werden in vier Kategorien unterteilt:
- Kategorie A: Verbotene Waffen (z.B. Pumpgun) und Kriegsmaterial
- Kategorie B: Genehmigungspflichtige Schusswaffen (Pistolen, Revolver, Repetierflinten, halbautom.Schusswaffen)
- Kategorie C: meldepflichtige Schusswaffen (Gewehre mit gezogenem Lauf)
- Kategorie D: sonstige Schusswaffen (glatter Lauf, sofern nicht A oder B)
Verlässlichkeit (Voraussetzung für die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde)
Verlässlich ist jemand, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass er
- Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
- Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Keinesfalls verlässlich ist jemand, wenn er
- alkohol- oder suchtkrank ist;
- psychisch krank oder geistesschwach ist oder
- durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
Sicherheitshinweise
Am wichtigsten ist es, dass mit Waffen vorsichtig umgegangen wird und Waffen nicht leichtfertig und gar missbräuchlich verwendet werden. Verwahrt müssen Waffen so werden, dass sie dem Zugriff Unberechtigter, vor allem Kindern, entzogen sind. Im zurückgelassenen - auch versperrten - Auto wird eine Waffe nicht ordnungsgemäß verwahrt. Ein versperrter Kofferraum und das Handschuhfach sind gleichfalls keine sicheren Aufbewahrungsorte.
Unter bestimmten Umständen kann die Bezirksverwaltungsbehörde über jemanden ein Waffenverbot verhängen; nämlich dann, wenn er durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diesen Personen ist dann jeglicher Besitz von Waffen und Munition verboten.
Bei Feststellung einer nicht mehr vorliegenden waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist eine ausgestellte Urkunde von der Behörde zu entziehen.
Wie verwahrt man Waffen richtig?
Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff schützt.
Waffen und Munition sind grundsätzlich in einem einbruchshemmenden Behältnis (z.B. Safe, Waffenschrank) zu verwahren.
Weiters sind die Lebensumstände zu berücksichtigen, insbesondere ob Kinder, Jugendliche oder sonstige Personen im gemeinsamen Haushalt leben.
Waffen und Munition sind zusammenfassend vor dem fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen; vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind und vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender zu schützen.
Europäischer Feuerwaffenpass
Mit dem Waffengesetz 1996 wurde der Europäische Feuerwaffenpass als Dokument eingeführt. Er stellt die Berechtigung dar, Schusswaffen in einen anderen Mitgliedstaat der EU mitzunehmen. Lediglich aufgrund des Europäischen Feuerwaffenpasses dürfen jedoch keine genehmigungspflichtigen Schusswaffen erworben oder besessen werden. Um Schusswaffen mit diesem Dokument in einen anderen Mitgliedstaat der EU mitbringen zu dürfen, ist es erforderlich, die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eintragen zu lassen. Das Mitbringen der Waffen ist von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes - oder im Falle der Durchreise - zuständigen Behörde dieses Staates bewilligen zu lassen. Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht bestehen grundsätzlich für Jäger und Sportschützen, jedoch sind die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften hiefür relevant.
Jedenfalls wird der Grund der Reise mit Waffen nachzuweisen sein (z.B. Jagdeinladung). Anträge auf Eintragung von Schusswaffen in einen österreichischen EU-Feuerwaffenpass sind bei der für den Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeidirektion zu stellen.
Zur Überprüfung des Antrages sind mitzubringen:
- amtlicher Lichtbildausweis (auch Jagdkarte, Waffenbesitzkarte, Waffenpass ....)
- 2 Passfotos
- Bestätigung des Waffenhändlers über die Meldung gemäß § 30 des Waffengesetzes 1996 (für jene Waffen, die in den EU-Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen - Kategorie C)
- Sofern Waffen der Kategorie "D" (z.B. Schrotgewehr) eingetragen werden sollen sind jedenfalls Marke, Kaliber und Waffennummer im Antrag anzuführen.
Gebühren
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Eingabegebühr Euro |
Ausfertigung Euro |
Gesamt Euro |
| Waffenbesitzkarte |
14,30 |
43,00 |
57,30 |
| Waffenpass |
14,30 |
87,00 |
101,30 |
| Europ. Feuerwaffenpass |
14,30 |
43,00 |
57,30 |
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Beilagen pro Bogen (4 Seiten DIN-A4) 3,90 Euro