Wiederkehrende Begutachtung gem. § 57a KFG
Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen zu ermächtigen.
Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden.
Voraussetzungen:
- Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
- Erforderliche Einrichtungen zur wiederkehrenden Begutachtung
- Zuweisung einer Begutachtungsstellennummer durch das Amt der Oö. Landesregierung nach Vorliegen der unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen
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§ 57a Kraftfahrgesetz 1967
Wiederkehrende Begutachtung
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Personelle Voraussetzungen
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Anforderungen an die geeigneten Personen für de wiederkehrende Begutachtung
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Fristen für die Weiterbildung
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Zeitpunkt und Fristen für die Weiterbildung der geeigneten Personen
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Ausstattung für die Begutachtung von Fahrzeugen bis 3500 kg
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Erforderliche technische Einrichtungen zur Begutachtung bestimmter Fahrzeugarten
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Ausstattung für die Begutachtung aller Fahrzeuge
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Erforderliche technische Einrichtungen zur Begutachtung aller Fahrzeugarten
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Wiederkehrende Begutachtung von Kraftfahrzeugen (SVD-Verk/E-34)
Antrag auf Ermächtigung
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Wiederkehrende Begutachtung von Kraftfahrzeugen (SVD-Verk/E-35)
Namhaftmachung einer geeigneten Person
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Straßenbau und Verkehr
Abteilung Verkehr

