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Gastgarten (Foto: Presseabteilung)

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Wiederkehrende Begutachtung gem. § 57a KFG


§ 57a KFG Begutachtungsplakette (Foto: Kastner Johann Abt. VT)

Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen zu ermächtigen.
Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden.
 

Voraussetzungen:

  1. Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
  2. Erforderliche Einrichtungen zur wiederkehrenden Begutachtung
  3. Zuweisung einer Begutachtungsstellennummer durch das Amt der Oö. Landesregierung nach Vorliegen der unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen

 

 

Gesetzliche Grundlagen

 

 

Voraussetzungen für die Ermächtigung (Auszüge aus der PBStV)

 

 

Antragsformulare

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-135 47
Fax (+43 732) 77 20-21 16 88
E-Mail kfz.verk.post@ooe.gv.at