Förderung für den Anschluss an Fern- bzw. Nahwärme für Häuser bis zu 3 Wohnungen
Wer wird gefördert?
Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin oder der Mieter bzw. die Mieterin der Liegenschaft.
Besitzen Förderungswerber bzw. Förderungswerberinnen sowohl Haupt- als auch Nebenwohnsitze, so kann eine Förderung nur für jenen Wohnsitz gewährt werden, der vom Zeitpunkt des Antrages rückwirkend seit 2,5 Jahren als Hauptwohnsitz bewohnt wird. Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
Achtung: Für diese Förderung gelten ab 1.1.2012 Einkommensgrenzen!
Einkommensgrenzen
Das Jahreshaushaltseinkommen der Förderungwerberin/des Förderungswerbers und deren Ehegatten bzw. Lebensgefährten darf folgende Einkommensgrenzen nicht übersteigen:
| 1 Person | 37.000 Euro |
| 2 Personen | 55.000 Euro |
| Für jede weitere Person im gemeinsamen Haushalt | zusätzlich 5.000 Euro |
| Alimentationsverpflichtungen pro Kind | zusätzlich 5.000 Euro |
Das Jahreshaushaltseinkommen besteht aus den Bruttoeinkünften des Förderungswerbers abzüglich der Werbungskosten (z.B. Sozialversicherung, Pendlerpauschale etc.) gemäß § 16 des Einkommensteuergesetzes 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer.
Familienbeihilfe, Unterhaltszahlungen für Kinder, Waisenrenten, Lehrlingsentschädigungen, Pflegegelder und Abfertigungen zählen nicht zum Einkommen.
Einkommensnachweise
- Arbeitnehmer, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind:
Lohnzettel bzw. Einkommensteuerbescheid gemäß Arbeitnehmerveranlagung. - Zur Einkommensteuer veranlagte Personen:
Letzter Einkommensteuerbescheid. - Landwirte:
Letzter land- und forstwirtschaftlicher Einheitswertbescheid. - Kinderbetreuungs- und Wochengeld, bedarfsorientierte Mindestsicherung, Notstandshilfe u. dgl., Bestätigung über den Bezug von Arbeitslosengeld.
- Antragsteller, die nicht aus dem EWR-Raum stammen, müssen ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben und Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten (§ 6 Abs. 9 Oö. WFG 1993, LGBl. Nr. 86/2002).
Was wird gefördert?
Der Anschluss an Fern- bzw. Nahwärme von Häusern bis zu drei Wohnungen bzw. Reihenhäusern und Doppelhäusern in Eigentum oder Mietkauf
- Die Förderung beträgt bei Neubauten 700 Euro, wenn über 50 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird 1.200 Euro.
- Bei einer Umstellung von fossilen Altanlagen (Öl, Gas, Kohle, Allesbrenner) beträgt die Förderung 1.100 Euro, wenn über 50 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird 1.700 Euro.
| Fern-/Nahwärme | Neubau/Neuanlage | Umstellung fossil auf Ökoenergie |
|---|---|---|
| Anschluss an Fern- bzw. Nahwärme | 700 Euro | 1.100 Euro |
| Anschluss an Fern- bzw. Nahwärme mit über 50 % Wärme aus erneuerbarer Energie | 1.200 Euro | 1.700 Euro |
Wie wird gefördert?
Die Förderung besteht in der Bewillung von einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen.
Das Ausmaß der Förderung darf höchstens 50 Prozent der Kosten (ohne Umsatzsteuer) je Förderungsmaßnahme betragen.
Wichtige Hinweise:
- Die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege, sofern diese zum Zeitpunkt der Einlangung des Ansuchens nicht älter als zwei Jahre sind.
- Diese Zwei-Jahresfrist gilt nicht, wenn die Anlage im Zuge der Neuerrichtung eines Wohnhauses eingebaut wird. In diesem Fall ist das Ansuchen aber zum Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung(en) einzubringen.
- Eine Förderung ist nur für dauernd bewohnte Wohnungen möglich, für Zweitwohnsitze gibt es keine Förderung.
- Eine Förderung kann nur im Falle des Erstbezugs oder wenn das Wohnhaus seit mindestens 2,5 Jahren als Hauptwohnsitz bewohnt wird bewilligt werden.
Abwicklung/Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten.
Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.
Formular:
-
Fern- bzw. Nahwärme für ein Wohnhaus bis zu 3 Wohnungen (SGD-Wo/E-25)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Soziales und Gesundheit
Abteilung Wohnbauförderung

