Naturschutzmaßnahmen und Cross Compliance
Grundlagen für Cross Compliance im Bereich Naturschutz sind Teile der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie).
Das Hauptziel dieser Richtlinien ist die Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen.
Vogelschutzrichtlinie
Die Vogelschutz-Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wild lebender Vogelarten in Europa. Sie sieht u.a. folgende Maßnahmen vor:
- Einrichtung von speziellen Schutzgebieten für besonders schutzbedürftige Vogelarten,
- Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten
- Spezieller Schutz von Feuchtgebieten als Lebensraum für Zugvögel
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)
Wesentliches Ziel ist die Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt unter anderem durch:
- Den Aufbau eines europäischen Schutzgebietsnetzes (Natura 2000)
- Pflege von Landschaftselementen, die von besonderer Bedeutung für wild lebende Tiere und Pflanzen sind
- Strenge Artenschutzbestimmungen für europaweit gefährdete Arten
Die Bewirtschaftung soll der Sicherung und Wahrung der Lebensräume und Arten dienen.
Grundanforderungen Naturschutz:
- Keine Beeinträchtigung von Landschaftselementen (z.B. Rodung von Hecken,..)
- Keine geländeverändernden Maßnahmen (z.B. Aufschüttungen, Abtragungen, ...)
- Keine Veränderungen des Wasserhaushaltes (z.B. Entwässerung von Feuchtwiesen, ...)
- Keine Kulturumwandlungen und Nutzungsänderungen (z.B. Intensivierung von Kalkmagerrasen, ...)
- Keine sonstigen Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten
Diese Bestimmungen können nicht auf die Europaschutzgebiete eingeschränkt werden, sondern werden im gesamten Bundesland einheitlich überprüft. Die Grundlage der Prüfung ist dabei jeweils die bewirtschaftete Fläche des Betriebes laut MFA. Sonstige Flächen außerhalb der MFA-Fläche werden nur dann in die Prüfung einbezogen, wenn eine aktive landwirtschaftliche Tätigkeit vollzogen wird (z.B. in ein Moor hineinackern).
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Geschützte Elemente |
Mögliche Verstöße |
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Schilf- oder Röhrichtbestände |
Beseitigung; Mähen zwischen 1.4. und 30.9. |
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Busch- oder Gehölzgruppen sowie Heckenzüge und Ufergehölze |
Schlägern oder auf Stock setzten zwischen 1.4. und 30.9.; Rodung; |
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Kartierte und ausgewiesene 2.schnittige Mähwiesen in FFH-Schutzgebieten |
Abtragung oder Aufschüttung |
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Mooren, Sümpfen oder Feuchtwiesen |
Bodenabtragung, Aufschüttung, Austausch von gewachsenem Boden, Trockenlegung oder Drainagierung, Düngung oder Pflanzung standortfremder Pflanzen |
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Trocken- und Halbtrockenrasen |
Bodenabtragung, Aufschüttung, Austausch von gewachsenem Boden, |
Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden wird durch diese Bestimmungen nicht berührt, soweit dabei geschützte Pflanzen oder Tiere nicht absichtlich beeinträchtigt oder getötet werden. So erfüllt etwa das Mähen einer Wiese in dem Wissen, dass sich auf dieser Wiese auch einige besonders geschützte Pflanzen befinden, nicht den Tatbestand einer absichtlichen Beeinträchtigung.
Bei den oben angeführten Kriterien handelt es sich zur Gänze um langjährig bestehendes Recht. Neu ist jedoch die Verknüpfung der Anforderungen mit der Betriebsprämie, sodass ein allfälliger Verstoß zu einer Prämienkürzung führen kann.
Die Überprüfung dieser Kriterien erfolgt durch Organe der AgrarMarktAustria.
Jeder Verstoß, der im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt und protokolliert wird, wird anschließend von der Abteilung Naturschutz auf seinen Richtlinienbezug hin überprüft und im Falle eines fehlenden Bezuges nicht weiter berücksichtigt. Somit ist keinesfalls jeder Verstoß gegen das OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetz CC-relevant.
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Natura 2000
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Prüferhandbuch für Vor-Ort-Kontrollen
(PDF-Format 106,17 KB)
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Checkliste für Vor-Ort-Kontrollen
(PDF-Format 203,14 KB)
- Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Naturschutz


