Auf einer Windschutzscheibe hab jemand 'Winter' in den Schnee geschrieben (Foto: rupbilder - Fotolia)

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Naturschutzmaßnahmen und Cross Compliance


Grundlagen für Cross Compliance im Bereich Naturschutz sind Teile der Vogelschutzrichtlinie und der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie).

Das Hauptziel dieser Richtlinien ist die Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen.

 

Vogelschutzrichtlinie

Die Vogelschutz-Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wild lebender Vogelarten in Europa. Sie sieht u.a. folgende Maßnahmen vor:

  • Einrichtung von speziellen Schutzgebieten für besonders schutzbedürftige Vogelarten,

  • Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten

  • Spezieller Schutz von Feuchtgebieten als Lebensraum für Zugvögel

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)

Wesentliches Ziel ist die Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt unter anderem durch:

  • Den Aufbau eines europäischen Schutzgebietsnetzes (Natura 2000)

  • Pflege von Landschaftselementen, die von besonderer Bedeutung für wild lebende Tiere und Pflanzen sind

  • Strenge Artenschutzbestimmungen für europaweit gefährdete Arten

Die Bewirtschaftung soll der Sicherung und Wahrung der Lebensräume und Arten dienen.

 

Grundanforderungen Naturschutz:

  • Keine Beeinträchtigung von Landschaftselementen (z.B. Rodung von Hecken,..)

  • Keine geländeverändernden Maßnahmen (z.B. Aufschüttungen, Abtragungen, ...)

  • Keine Veränderungen des Wasserhaushaltes (z.B. Entwässerung von Feuchtwiesen, ...)

  • Keine Kulturumwandlungen und Nutzungsänderungen (z.B. Intensivierung von Kalkmagerrasen, ...)

  • Keine sonstigen Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten

Diese Bestimmungen können nicht auf die Europaschutzgebiete eingeschränkt werden, sondern werden im gesamten Bundesland einheitlich überprüft. Die Grundlage der Prüfung ist dabei jeweils die bewirtschaftete Fläche des Betriebes laut MFA. Sonstige Flächen außerhalb der MFA-Fläche werden nur dann in die Prüfung einbezogen, wenn eine aktive landwirtschaftliche Tätigkeit vollzogen wird (z.B. in ein Moor hineinackern).

 

Geschützte Elemente

Mögliche Verstöße

Schilf- oder Röhrichtbestände

Beseitigung; Mähen zwischen 1.4. und 30.9.

Busch- oder Gehölzgruppen sowie Heckenzüge und Ufergehölze

Schlägern oder auf Stock setzten zwischen 1.4. und 30.9.; Rodung;

Kartierte und ausgewiesene 2.schnittige Mähwiesen in FFH-Schutzgebieten

Abtragung oder Aufschüttung

Mooren, Sümpfen oder Feuchtwiesen

Bodenabtragung, Aufschüttung, Austausch von gewachsenem Boden, Trockenlegung oder Drainagierung, Düngung oder Pflanzung standortfremder Pflanzen

Trocken- und Halbtrockenrasen

Bodenabtragung, Aufschüttung, Austausch von gewachsenem Boden,

 

Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden wird durch diese Bestimmungen nicht berührt, soweit dabei geschützte Pflanzen oder Tiere nicht absichtlich beeinträchtigt oder getötet werden. So erfüllt etwa das Mähen einer Wiese in dem Wissen, dass sich auf dieser Wiese auch einige besonders geschützte Pflanzen befinden, nicht den Tatbestand einer absichtlichen Beeinträchtigung.

 

Bei den oben angeführten Kriterien handelt es sich zur Gänze um langjährig bestehendes Recht. Neu ist jedoch die Verknüpfung der Anforderungen mit der Betriebsprämie, sodass ein allfälliger Verstoß zu einer Prämienkürzung führen kann.

Die Überprüfung dieser Kriterien erfolgt durch Organe der AgrarMarktAustria. 

Jeder Verstoß, der im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt und protokolliert wird, wird anschließend von der Abteilung Naturschutz auf seinen Richtlinienbezug hin überprüft und im Falle eines fehlenden Bezuges nicht weiter berücksichtigt. Somit ist keinesfalls jeder Verstoß gegen das Natur- und Landschaftsschutzgesetz CC-relevant.

 

Weiterführende Informationen

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-118 71
Fax (+43 732) 77 20-21 18 99
E-Mail n.post@ooe.gv.at