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Wäsche auf einer Leine in einem Garten (Foto: Franz Linschinger / Land OÖ)

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Förderung von Biomasseeinzelanlagen im Rahmen der Landesförderung



Wer wird gefördert?

 

  • Natürliche und juristische Personen einschließlich Wohnbauträger und landwirtschaftliche Betriebe. Gebietskörperschaften sind ausgenommen. 

Was wird gefördert?

 

  • Einbau von Hackgutfeuerungs-, Pellets- und Scheitholzanlagen (einschließlich landwirtschaftlicher Kleinpelletieranlagen und solarer Hackguttrocknungssysteme).

Wie wird gefördert?

 

Pellets- und Hackgutheizungen:

  • Förderung Neuanlage: 1.700,00 Euro

  • Förderung Umstellung einer fossilen Altanlage (Öl, Gas, Kohle, Allesbrenner) auf eine Pellets- oder Hackgutheizung: 2.200,00 Euro
     
  • Förderung Erneuerung einer alten Biomasseheizung (zumindest 15 Jahre) auf eine Pellets- oder Hackgutheizung: 500,00 Euro

 

Scheitholzheizung:

  • Förderung Neuanlage: 1.000,00 Euro

  • Förderung Umstellung einer fossilen Altanlage (Öl, Gas, Kohle, Allesbrenner) auf eine Scheitholzheizung: 1.500,00 Euro

  • Förderung Erneuerung einer alten Biomasseheizung (zumindest 15 Jahre) auf eine Scheitholzheizung: 500,00 Euro

 

Landwirtschaftliche Hackgutheizung:

  • Förderung Neuanlage (Eine Neuanlage ist nur dann gegeben, wenn bisher noch keine Biomasseheizanlage bestanden hat): 2.700,00 Euro


  • Förderung Umstellung einer fossilen Altanlage (Öl, Gas, Kohle, Allesbrenner) auf eine landwirtschaftliche Hackgutheizung: 3.200,00 Euro


  • Förderung Erneuerung einer alten Biomasseheizanlage (zumindest 15 Jahre) auf eine landwirtschaftliche Hackgutheizung: 500,00 Euro

  • Förderung für solare Hackguttrocknungsanlagen und Kleinpelletieranlagen (mit überbetrieblicher Nutzung): 20 Prozent, max. 2.700,00 Euro

 

Biomasse-

heizungen 

Neubau/

Neuanlage  

Umstellung

fossil auf Ökoenergie

Erneuerung Ökoenergie-

anlage 

Fördergrenze

sonstige

Anforderungen

Pelletsheizung  1.700,00 Euro 2.200,00 Euro 500,00 Euro max. 50 %

Typenprüfung,

 

Emissions-

grenzwerte,

 

Mindest-

wirkungsgrad

Hackgutheizung  1.700,00 Euro 2.200,00 Euro  500,00 Euro  max. 50 %
Scheitholzheizung   1.000,00 Euro 1.500,00 Euro 500,00 Euro  max. 50 %
landwirtschaftliche
Hackgutheizung 
2.700,00 Euro 3.200,00 Euro 500,00 Euro max. 50 %

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

 

  • Für Hackgutfeuerungs-, Pellets- und Scheitholzanlagen muss eine Typenprüfung hinsichtlich Leistung, Wirkungsgrad und Emission von einer staatlich autorisierten Prüfstelle vorliegen. Bei den Scheitholzanlagen muss es sich um einen Spezialholzkessel handeln. Universalkessel werden nicht in die Förderung einbezogen.


  • Die Antragstellung muss bis spätestens ein Jahr (Eingangsstempel der Förderstelle) nach Anfall der Kosten (Datum der Rechnung) erfolgen. Die einschlägigen baubehördlichen Bestimmungen und die Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes sind einzuhalten.


  • Förderbar sind generell nur jene Heizsysteme, die ausschließlich auf Biomassebasis betrieben werden. Werden hingegen fossile Energieträger für Zusatzheizungen eingesetzt, so ist keine Förderung möglich. Darüber hinaus können in Wohnräumen befindliche Pellets- bzw. Einzelöfen in die Landesförderung einbezogen werden, wenn Biomasse die einzige Heizquelle darstellt.


  • Gebrauchte Anlagen sowie bauliche Maßnahmen (Heizhaus, Kamin,…) sind nicht förderbar!


  • Es müssen förderbare Kosten in der Höhe von mind. € 4.400,-- Netto vorliegen.


  • Ist ein Anschluss an ein bestehendes biogenes Fern- bzw. Nahwärmenetz im Umkreis von 35 Meter möglich, wird für eine Biomasseheizung keine Förderung gewährt.


  • Bei gemeinschaftlichen Biomasseheizanlagen und zentralen Heizanlagen bei Mietkauf-Reihenhäusern beträgt die Förderintensität 25 % und die Beihilfenobergrenze kann je nach Anzahl der am Projekt beteiligten Wohnobjekte bzw. Förderungswerbern angehoben werden.

Abwicklung/Antragstellung

 

  • Der Antrag ist mittels Formular "Hackgut-, Pellets- oder Scheitholzfeuerungsanlagen - Antrag A6 auf Gewährung eines Investitionszuschusses für Privatpersonen und Landwirte" (LWLD-LFW/E-1) an die Abteilung Land- und Forstwirtschaft zu richten.


  • In die neue Förderungen können all jene Investitionen (Rechnungs- und Zahlungsdatum) einbezogen werden, die nach dem 1. Juli 2010 angefallen sind.


  • Die Antragstellung (Datum des Eingangsstempels bei der Förderstelle) muss innerhalb eines Jahres nach der Rechnungslegung (Datum der Hauptrechnung) erfolgen.


  • Projektbezogene Nachweise/Rechnungen, die nach erfolgter Beihilfenauszahlung eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Formular:

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-115 01
Fax (+43 732) 77 20-21 17 98
E-Mail lfw.Post@ooe.gv.at