Schwere Industrieunfälle mit gefährlichen Stoffen (SEVESO II)

Um künftig schwere Industrieunfälle mit gefährlichen Stoffen zu vermeiden und Unfallfolgen zu begrenzen, wurde die "EU-Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso II-Richtlinie)" geschaffen. Ihre Umsetzung sorgt für ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt im Bereich von Standorten, an denen gefährliche Stoffe vorhanden sein oder bei einem Unfall entstehen können.
Die Seveso II-Richtlinie (RL 96/82/EG in der Fassung RL 2003/105/EG) bezweckt die Verhütung von schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um in der ganzen Europäischen Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. Sie gilt für alle Betriebe, in denen bestimmte gefährliche Stoffe vorhanden sein können oder bei einem Unfall entstehen können. Maßgebend ist das Überschreiten von Mengenschwellen, die im Anhang der Richtlinie festgelegt sind. Abhängig von den vorhandenen Mengen bestehen sowohl für den Betreiber von Seveso-Betrieben als auch für die Behörden eine Reihe von Verpflichtungen.
Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte bisher in einigen Bundesgesetzen und Verordnungen (z.B. Gewerbeordnung, Abfallwirtschaftsgesetz, Mineralrohstoffgesetz, Emissionsgesetz für Kesselanlagen, Industrieunfallverordnung) und auf Landesebene im Oö. Umweltschutzgesetz, im Oö Raumordnungsgesetz, im Oö Katastrophenschutzgesetz und in der Oö Bauordnung.
Nach derzeitigem Kenntnisstand fallen in Oberösterreich 30 Betriebe unter das Seveso II-Regime, davon sind 11 sogenannte "Schwelle 1-Betriebe" und 19 "Schwelle 2-Betriebe". Im Zeitraum von 2001-2007 hat es insgesamt fünf schwere Industrieunfälle mit 3 Toten und ca. 20 Verletzten gegeben.
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EU Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen ("Seveso-II-Richtlinie")
Konsolidierte Fassung (PDF-Format)
- Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF (Abschnitt 8a und Anlage 5)
- Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idgF (§ 59 und Anhang 6)
- Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 idgF
- Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 150/2004 idgF (§ 18)
- Oö. Bauordnung 1994
- Oö. Raumordnungsgesetz 1994
- Oö. Umweltschutzgesetz 1996
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Oö. Katastrophenschutzgesetz - Oö. KatSchG, LGBl. Nr. 32/2007
(PDF-Format) -
Verordnung der Oö. Landesregierung zur Erstellung externer Notfallpläne, LGBl. Nr. 60/2007
(PDF-Format) -
Oö. Umweltprüfungsverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 110/2006
(PDF-Format)
Publikationen:
Um ein zielgerichtetes, systematisches und bundeslandweit einheitliches Vorgehen bei der Überprüfung von Seveso-Betrieben zu ermöglichen wurden "Inspektionskataloge" erarbeitet. Diese dienen auch den Seveso-Betrieben als "Checkliste" hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen.
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft
Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik

