Auf einer Windschutzscheibe hab jemand 'Winter' in den Schnee geschrieben (Foto: rupbilder - Fotolia)

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Nahversorgungsprogramm - Teil 2


Förderung von Projekten zur Sicherung der Nahversorgung auf Basis von regionalen Nahversorgungskonzepten

 


Wer wird gefördert?

 

Förderungswerber können physische und juristische Personen sowie Personengesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechtes sein, die eine einschlägige Gewerbeberechtigung oder sonstige notwendige behördliche Befugnis besitzen. Darüber hinaus können Arbeitsgemeinschaften aus dem genannten Kreis von Personen und Personengesellschaften als Förderungswerber auftreten.

 

Bei Unternehmen kommen nur "Kleinstunternehmen mit nicht mehr als neun Vollzeitarbeitnehmern/innen" in Betracht.

 

Förderungswerber müssen

im Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung in Oberösterreich für eine der nachstehend angeführten Branchen sein, wobei im Handel jeweils nur der Einzelhandel antragsberechtigt ist:

 

Nahversorger im engeren Sinn bzw. für Waren des täglichen Bedarfs:

  • Bäcker
  • Fleischer
  • Gastronomie
  • Gemischtwarenhandel mit Vollsortiment
  • Konditorei
  • Betriebe mit Postpartnerdiensten

Nahversorger im weiteren Sinn bzw. für konsumige Waren:

  • Blumen-, Drogerie-, Eisenwaren-, Elektro-, Gemischtwaren-, Papierwaren-, Schulartikel-, Bücher-, Schreibwaren-, Schuh-, Leder-, Bekleidungs-, Spielwaren-, Foto/Optik-Einzelhandel
  • Handwerksdienstleistungen
  • Trafik
  • Tankstellenshops
  • Friseur
  • Kino
  • Zustelldienst

Bei verpachteten (vermieteten) Unternehmen kann  der Verpächter (Vermieter) als Förderungswerber auftreten, wenn das Investitionsprojekt den Zielsetzungen des Nahversorgungsprogrammes entspricht und der Pächter dieses Unternehmens die Förderungsvoraussetzungen erfüllt.

Was wird gefördert?

 

Fördermodul 1 - Bewusstseinsbildung und Marketing-Maßnahmen

  • Regionale Imagekampagnen und Imagebroschüren
  • Entwicklung von ortsübergreifenden Kundenbindungsprogrammen (z.B. regionale Währung bzw. Einkaufsgutschein im Bezirk)
  • Stärkung regionaler Marken
  • Gemeinschaftliche Standortbewerbungsmaßnahmen
  • Regionale Informationsplattformen
  • Informationsbroschüren und Leitfäden für Nahversorger-Attraktivierung
  • Zielgruppenorientierte Nahversorger-Roadshows
  • Nahversorgerpreis für innovative Nahversorger

Fördermodul 2 - Ausbildung und Beratung

  • regionale Ausbildungsprogramme - branchen- und zielgruppenspezifisch - für Unternehmer/innen und deren Mitarbeiter/innen zu folgenden Themen (Kooperationsfähigkeit, Kundenorientierung, betriebswirtschaftliches Know how, Organisationsentwicklung, Veränderungsmanagement, Sortimentsgestaltung, etc.)
  • Beratungsprogramme im Bereich Betriebsübernahme und Betriebsgründungen
  • Qualifizierungsverbünde

Fördermodul 3 - Kooperationsprojekte

  • regionale Kooperationsprojekte (z.B. horizontale Kooperationen branchengleicher Unternehmen, Wirtekooperation, Kooperationen mit der Landwirtschaft, regionale Einkaufskooperationen, interkommunale Projekte zur Zusammenarbeit im Bereich Nahversorgung, Vertriebskooperationen etc.)

Fördermodul 4 - innovative Nahversorgungsprojekte

  • z.B. gemeindeübergreifende mobile Nahversorgungsmodelle, kombiniertes  Dienstleistungs- und Serviceangebot (z.B. Lebensmittel, Poststelle,  Wäschereiannahme, etc.), Nahversorger-Kompetenzzentren,  Produkterlebniswelten, Gemeinschaftsläden; Nahversorgungs-Projekte, die zur Ortskernbelebung beitragen etc.

Wie wird gefördert?

 

  • Mindestinvestitionssumme

    • Modul 1, 2 und 3: 1.500 Euro netto
    • Modul 4: 4.000 Euro netto
  • Berechnungsgrundlage

    • 100 Prozent der förderbaren Kosten
  • Förderungshöhe

    • Modul 1, 2 und 3: bis zu 50 Prozent der förderbaren Kosten
    • Modul 4: bis zu 20 Prozent der förderbaren Kosten

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

 

Grundsatzvoraussetzung für die Förderung ist, dass das Projekt den Zielsetzungen bzw. dem Leitbild des Regionalen Nahversorgungskonzeptes entspricht.

 

Mit dem Förderungsantrag ist eine detaillierte Projektbeschreibung inkl. Kosten- und Zeitplan für die Realisierung des Projektes vorzulegen. Eine Änderung des Investitionsprojektes muss der Förderstelle vor Durchführung bekannt gegeben werden.

 

Ausschluss von der Förderung:

  • Vorhaben, mit deren Durchführung vor Einbringung eines Förderungsansuchens bei einer Förderstelle des Bundes oder des Landes Oberösterreich begonnen worden ist;
  • Betriebsabgänge, Finanzierungskosten, Betriebsmittel;
  • Abgaben und Gebühren;
  • Kosten, die nicht direkt im Zusammenhang mit einem förderungsfähigen Projekt stehen;
  • Grundstückskosten;
  • Kauf von gebrauchten Maschinen, Anlagen und Einrichtungen;
  • Anschaffung von Fahrzeugen;
  • Verstöße gegen das Oö. Antidiskriminierungsgesetz (§ 17);
  • Nichteinhaltung des Oö. Bautechnikgesetzes (§ 27 barrierefreie Gestaltung baulicher Anlagen);
  • Investitionen, deren Durchführung oder Auswirkungen nicht im weitestgehenden Einklang mit der Umwelt stehen;
  • wenn die tatsächliche Chancengleichheit von Frauen und Männern dadurch beeinträchtigt wird;
  • die Förderungswerberin / der Förderungswerber verpflichtet sich zur Einhaltung der im Oö. Antidiskriminierungsgesetz enthaltenen Bestimmungen (z.B. Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Ausrichtung). Wird dagegen verstoßen, ist eine Förderung ausgeschlossen;
  • Förderungen an Unternehmen werden für einen in § 4 Z. 2 der Allgemeinen Förderungsrichtlinien näher festgelegten Zeitraum untersagt, wenn die Förderungswerberin / der Förderungswerber auf Grund der illegalen Beschäftigung von Arbeitnehmern (insbesondere nach dem Oö. Ausländerbeschäftigungsgesetz) durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist;
  • wenn die erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht vorliegen (z.B. Betriebsanlagengenehmigung) bzw. gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten werden, insbesondere bezüglich § 27 Bautechnik (barrierefreie Planung und Ausführung) und § 39 a ff (Energieeffizienz).

Abwicklung/Antragstellung

 

Die Antragstellung erfolgt mittels Formular an die jeweils zuständigen Einreichstellen (siehe Anlage 1 zum Antragsformular). 

Formular:

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-151 21
Fax (+43 732) 77 20-21 17 85
E-Mail wi.post@ooe.gv.at