Auf einer Windschutzscheibe hab jemand 'Winter' in den Schnee geschrieben (Foto: rupbilder - Fotolia)

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Nahversorgungsprogramm



Wer wird gefördert?

 

Förderungswerber können physische und juristische Personen sowie Personengesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechtes sein, die eine einschlägige Gewerbeberechtigung oder sonstige notwendige behördliche Befugnis besitzen. Darüber hinaus können Arbeitsgemeinschaften aus dem genannten Kreis von Personen und Personengesellschaften als Förderungswerber auftreten.

                               
Sie dürfen nicht mehr als neun Vollzeitarbeitnehmer am Betriebsstandort beschäftigen und nicht mehr als drei Betriebsstandorte führen.

 

Förderungswerber müssen

im Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung in Oberösterreich für eine der nachstehend angeführten Branchen - wobei im Handel jeweils nur der Einzelhandel antragsberechtigt ist -  sein.

  • Bäcker
  • Fleischer
  • Gastronomie und Konditoreien
  • Gemischtwarenhandel mit Lebensmittelvollsortiment
  • Betriebe mit Postpartnerdiensten
Bei verpachteten (vermieteten) Unternehmen kann der Verpächter (Vermieter) als Förderungswerber auftreten, wenn das Investitionsprojekt den Zielsetzungen des Nahversorgungsprogramms entspricht und der Pächter dieses Unternehmens die Förderungsvoraussetzungen erfüllt.

Was wird gefördert?

 

  • Totalerneuerungen (z.B. Verkaufsräume, Kühlanlagen, sanitäre Anlagen, Gastzimmer etc.)
  • Betriebserweiterungen
  • Errichtung eines Betriebes
  • qualitätsverbessernde maschinelle Einrichtung
  • Übernahme eines Betriebes mit Lebensmittelvollsortiment
  • Einrichtungen für Postpartnerdienste
  • Einrichtungen und Marketingmaßnahmen für die Bereiche "Regionales Regal" (Produkte aus der Region), "Bio-Regal" (Produkte aus biologischem Anbau) und "Fair Trade Regal" (Produkte aus fairem Handel)

Wie wird gefördert?

 

Förderungshöhe: 
 

  • Mindestinvestitionssumme:
    • 4.000 Euro netto
  • Berechnungsgrundlage:
    • 100 % der förderbaren Kosten
  • Förderungshöhe:
    • bis zu 15 % der förderbaren Kosten, max. 25.000 Euro innerhalb von zwei Jahren.
    • Für materielle Investitionen sowie Beratungs- und Marketingmaßnahmen für ein "Regionales Regal","Bio-Regal" und ein "Fair-Trade Regal" beträgt die Förderungshöhe 25 %. Die Mindestinvestitionssumme beträgt in diesen Fällen 1.500 Euro netto.

 

Fördermöglichkeiten im Rahmen des EU-Programms ELER/LEADER:

 

Einzelbetriebliche Nahversorgungsprojekte im Bereich Gemischtwarenhandel mit Lebensmittelvollsortiment können im Rahmen des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007 - 2013 mit EU-Mitteln aus dem ELER (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) kofinanziert werden, sofern sie den dort definierten Programmkriterien entsprechen.

Im Programms LE 07-13 wird zwischen Leader-Regionen (siehe Anhang 1 der Richtlinien) und Nicht-Leader-Gemeinden unterschieden, wobei Projekte in den Städten Linz, Steyr und Wels jedenfalls von einer Förderung ausgeschlossen sind.

Förderbar sind Kosten für die Errichtung eines Betriebes, Betriebserweiterungen, für qualitätsverbessernde maschinelle Einrichtungen und Totalerneuerungen.

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 200.000 Euro netto, die Förderungshöhe (EU-Mittel aus dem ELER und Landesmittel) bis zu 20 Prozent der förderbaren Kosten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

 

Förderungsvoraussetzungen: 

  1. Mit dem Förderungsantrag ist eine detaillierte Projektbeschreibung inkl. Kosten- und Zeitplan für die Realisierung des Projektes vorzulegen. Eine Änderung des Investitionsprojektes muss der Förderstelle vor Durchführung bekannt gegeben werden.
  2. Gastronomiebetriebe müssen an mindestens fünf Tagen in der Woche geöffnet sein und mittags und abends warme Speisen anbieten.
  3. Gastronomiebetriebe sind nur dann förderbar, wenn sie mit eigenen Sanitäranlagen ausgestattet sind oder solche einrichten.

Ausschluss von der Förderung: 

  1. Vorhaben, mit deren Durchführung vor Einbringung eines Förderungsansuchens bei einer Förderstelle des Bundes oder des Landes Oberösterreich begonnen worden ist;
  2. Betriebsmittel, Betriebsabgänge und Finanzierungskosten;
  3. Abgaben und Gebühren;
  4. Kosten, die nicht direkt im Zusammenhang mit einem förderungsfähigen Projekt stehen;
  5. Kosten für den Beherbergungsbereich;
  6. Ersatzinvestitionen und Reparaturen (z. B. Fensteraustausch, Dachsanierung etc.);
  7. Grundstückskosten;
  8. Kauf von gebrauchten Maschinen, Anlagen und Einrichtungen;
  9. Anschaffung von Fahrzeugen inklusive Aufbauten;
  10. Vorhaben, durch deren Förderung die tatsächliche Chancengleichheit von Frauen und Männern beeinträchtigt wird;
  11. FörderungswerberInnen, die gegen die im Oö. Antidiskriminierungsgesetz enthaltenen Bestimmungen (z. B. Verbot der Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Ausrichtung) verstoßen;
  12. Förderungen an Unternehmen werden für einen in § 4 Z. 2 der Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich näher festgelegten Zeitraum untersagt, wenn der/die FörderungswerberIn auf Grund der illegalen Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen (insbesondere nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz) durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist.
  13. Vorhaben, für die die erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht vorliegen bzw. bei denen gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten werden, insbesondere des Oö. Bautechnikgesetzes (§ 27, barrierefreie Planung und Ausführung; § 39a ff, Energieeffizienz);

Abwicklung/Antragstellung

 

Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Wirtschaft, zu richten.

 

Förderungsabwicklung im Rahmen des EU-Programms ELER/LEADER:

 

Der Antrag auf Förderung von Projekten in Leader-Regionen im Rahmen des Programms LE 07-13 ist mittels des dafür vorgesehenen Antragsformulars über die jeweilige Lokale Aktionsgruppe (siehe LAG-Liste samt Ansprechpartnern) bei der Abteilung Land- und Forstwirtschaft einzureichen (Eingangsdatum ist Anerkennungsstichtag für Projektleistungen). Von dort wird der Antrag an die Bewilligungsstelle Abteilung Wirtschaft weitergeleitet.
Für Projekte in Nicht-Leader-Gemeinden ist der Antrag mittels desselben Formulars direkt bei der Abteilung Wirtschaft einzureichen.

Der Förderungsantrag muss vor Beginn der Projektausführung bei der Abteilung Land- und Forstwirtschaft (Schwerpunktverantwortliche Landesstelle für Leader-Projekte) bzw. der Abteilung Wirtschaft (Einreichstelle für Projekte außerhalb von Leader-Regionen) eingelangt sein. Projekte, die vor diesem Stichtag begonnen wurden, können nicht gefördert werden. Maßgeblich für den Projektbeginn ist das Datum der ersten Leistung und nicht das Rechnungsdatum.

Die dem Antrag anzuschließenden Unterlagen sind im Antragsformular angeführt. Zusätzlich sind entsprechende Bestätigungen über die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen (Gewerbeberechtigung für den Investitionsstandort, Bestätigung der GKK über den aktuellen Beschäftigungsstand bzw. der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer über den aktuellen Lehrlingsstand sowie Bestätigung über die Führung eines Vollsortiments gemäß Anhang 2 der Richtlinien von Gemeinde oder Steuerberater) vorzulegen.

Zu beachten ist die abweichende Förderungsabwicklung gegenüber nationalen Projekten hinsichtlich Genehmigung und Auszahlung der Förderung (siehe Richtlinien Pkt. 9.6.).

Formular:


Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-151 21
Fax (+43 732) 77 20-21 17 85
E-Mail wi.post@ooe.gv.at