Auf einer Windschutzscheibe hab jemand 'Winter' in den Schnee geschrieben (Foto: rupbilder - Fotolia)

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Energiespargemeinden-Programm


Ziel und Zweck

  • Bei der lokalen Umsetzung der Maßnahmen des Energie-Effizienz-Programms ENERGIE STAR 2010 haben die Gemeinden eine wichtige Rolle. Zur Forcierung der gesamthaften Energieeffizienzsteigerung und neuer Technologien auf lokaler Ebene wird neben den bisherigen Aktivitäten das Programm "Energiespargemeinde" eingerichtet. Die Verstärkung der Energiesparaktivitäten in Gemeinden ist im Strategiefeld "Öffentlicher Sektor" des Oö. Energie-Effizienz-Programms ENERGIE STAR 2010 vorgesehen.
    Mit diesem Förderungsprogramm soll ein zusätzlicher Impuls für lokale ganzheitliche Energieplanungsaktivitäten gesetzt werden.
  • Im Rahmen des EGEM fördert das Land Oberösterreich die Entwicklung, Vorbereitung und Durchführung von lokalen Energiesparprogrammen und ganzheitlichen lokalen Energiekonzepten und die dabei anfallenden Kosten, nach Maßgabe dieser Richtlinien und der hiefür zur Verfügung stehenden Mittel. Das Programm ergänzt sich in den Förderschwerpunkten mit dem bestehenden "Förderprogramm für Klimaschutz in ".
  • Auf die Gewährung von Förderungen nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch.
  • Im Übrigen gelten, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes festgelegt ist, die Bestimmungen der "Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich", Fin-010104/187-2007, verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 10. Jänner 2008, Folge 1/2008, und auf der Homepage des Landes Oberösterreich.

Wer wird gefördert?

 

Förderungswerber können Oö. Klimabündnisgemeinden sein.

 

 

Was wird gefördert?

 

Gegenstand der Förderung sind lokale, ganzheitliche Energiekonzepte zur Forcierung von Energieeffizienz und Ökoenergie auf lokaler Ebene. Es können auch Planungs- und Informationsmaßnahmen für diese Konzepte gefördert werden.

Diese Konzepte sind modulartig aufzubauen. Solche Module können sein.

  • Erhebung des Energieflusses in der Gemeinde
  • Feststellung der Energiesparpotentiale
  • Feststellung der Ökoenergie-Potentiale
  • Festlegung einer lokalen Energieeffizienzstrategie (Zeitplan)
  • Planung von Umsetzungsmaßnahmen
  • Kontrolle und Darstellung der Ergebnisse der tatsächlichen Umsetzungsmaßnahmen

 

Wie wird gefördert?

 

Förderbare und nicht förderbare Kosten:

Förderbare Kosten

Förderbar sind Kosten zur Erstellung und Planung der Umsetzung von lokalen Energiekonzepten und Energieeffizienzstrategien. Dabei können Sachkosten und Personalkosten gefördert werden.


Nicht förderbare Kosten

Generell von einer Förderung ausgeschlossen sind:

  • Investitionen in Anlagen, bauliche Maßnahmen und Infrastruktur
  • Maßnahmen, soweit im "Förderprogramm für Klimaschutz in " abgedeckt
  • Personalkosten von öffentlichen Körperschaften (wie z.B. Gemeinden)
  • Abgaben und Gebühren jeglicher Art

Art und Höhe der Förderung:

 

Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen. Die Förderung eines Vorhabens durch mehrere Förderstellen ist grundsätzlich zulässig. Andere gewährte oder zugesagte Förderungen des Landes Oberösterreich sind allerdings in Abzug zu bringen.

Die Förderungsintensität hängt grundsätzlich vom Innovationsgehalt sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers ab. Die Obergrenzen für die Beihilfeintensität beträgt zwischen 25 Prozent und 75 Prozent der Kosten. In ehemaligen Ziel2 und Phasing Out Gebieten können diese Förderintensitäten hinaus um bis zu 25 Prozent erhöht werden. Der Förderbetrag aus dem EGEM ist mit maximal 20.000 Euro begrenzt.

      

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

 

  • Die Antragstellerin soll durch die Förderung in die Lage versetzt werden, ein lokales Energiekonzept zu entwickeln.
  • Die Zielsetzungen des Projektes müssen genau dargestellt werden und praktisch durchführbar sein.
  • Das Projekt muss sich am oö. Energiekonzeptes ENERGY 21, der Energieffizienzstrategie Energie STAR 2010 und den fachlichen Grundlagen des Handbuchs für kommunale und regionale Energieplanung KREP 2000 orientieren.
  • Die Antragstellerin muss überzeugend darlegen, dass sie zu einer qualitativ anspruchsvollen Projektabwicklung fähig ist und seine geplante Vorgangsweise in einem detaillierten Arbeitsplan beschreiben.
  • Die Antragstellerin verpflichtet sich, die mit einer Förderung des Landes Oberösterreich erzielten Projektergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  • Die Gemeinden können nur dann Förderungen erhalten, wenn sie Oö. Klimabündnisgemeinde sind. Die vorhandenen Klimabündnis-Arbeitskreise sind in das Projekt einzubinden.

 

Abwicklung/Antragstellung

 

  • Der Antrag auf Förderung nach diesen Richtlinien ist im Wege des O.Ö. Energiesparverbandes einzureichen.
  • Bei unvollständigen Ansuchen wird die Förderungswerberin eingeladen, die fehlenden Unterlagen binnen angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten, nachzureichen. Kommt diese Ergänzung nicht fristgerecht zustande, so wird das unvollständige Ansuchen außer Evidenz genommen.
  • Das Land Oberösterreich hat die Vorprüfung der Anträge auf ihre Richtlinienkonformität und die Förderungsfähigkeit eines Vorhabens an den O.Ö. Energiesparverband, 4020 Linz, Landstraße 45, übertragen. Diesem obliegt auch die Information und Beratung über das EGEM, die Vorlage eines Fördervorschlags an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz, sowie nach der Förderentscheidung der zuständigen Organe des Landes, die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel.
    Weiters ist der Klimaschutzbeauftragte zu kontaktieren, soweit dies im Sinne einer optimalen Abstimmung der Förderungen mit dem "Förderprogramm für Klimaschutz in OÖ" als notwendig erscheint.
  • Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen treffen die zuständigen Organe des Landes die Entscheidung über Genehmigung oder Ablehnung des Ansuchens. Im Falle einer Genehmigung erhält die Antragstellerin die Mitteilung über die Höhe der vorgesehenen Förderung und über allenfalls damit verbundene Bedingungen und Auflagen.
  • Das Land Oberösterreich sowie die Organe der Europäischen Union behalten sich vor, jederzeit eine Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung durch seine/ ihre Organe, den O.Ö. Energiesparverband oder durch sonstige Beauftragte vorzunehmen, bzw. vornehmen zu lassen.
  • Mit der Einreichung des Förderungsansuchens verpflichtet sich die Förderungswerberin, auf Verlangen der Förderstellen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung des geförderten Objektes dienende Unterlagen zu gestatten, alle hiezu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen.
  • Die Förderungswerberin verpflichtet sich weiters, das Gleichbehandlungsgesetz einzuhalten und widrigenfalls den erhaltenen Förderungsbetrag zurückzuzahlen.
  • Die Förderungswerberin erklärt mit der Einbringung eines EGEM Antrages ausdrückliche die Zustimmung zu dieser Form der Förderungsabwicklung.

Rückführung der Förderung
 

Die Förderungsempfängerin ist verpflichtet, den erhaltenen Förderungsbetrag samt Zinsen in der Höhe von 6 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ l Abs. l    l. EURO-Justiz-Begleitgesetz, BGBL.Nr. 125/1998) pro Jahr ab dem Tag der Flüssigmachung sofort zurückzuzahlen, wenn er

  • den Förderungsbetrag widmungswidrig verwendet,
  • Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt,
  • von ihm übernommene Verpflichtungen nicht einhält,
  • das geförderte Vorhaben nach Erhalt und widmungsgemäßer Verwendung der Förderung innerhalb der vom Land Oberösterreich festgesetzten Dauer aufgibt, einstellt usw.,
  • die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes nicht beachtet.

Diese Rückzahlungsverpflichtung besteht auch dann, wenn sich erweist, dass die Förderung auf Grund wissentlich unrichtiger Gesuchsangaben gewährt worden ist. Im Falle der Nichtbeachtung der Rückzahlungsverpflichtung bei Feststellung einer widmungswidrigen Verwendung ist neben der zivilrechtlichen Durchsetzung des Rückforderungsanspruches auch Strafanzeige gemäß § 84 Strafprozessordnung 1975 in Verbindung mit § 153 b Strafgesetzbuch zu erstatten.
Der ermittelte Zinssatz gilt unverändert bis zur vollen Abstattung des Rückzahlungsbetrages, im Falle eines Zahlungsverzuges werden die verrechneten Zinsen kapitalisiert.

 

Datenschutz

 

Mit Unterfertigung des Antragsformulars verpflichtet sich die Förderungswerberin, dass sie der Übermittlung aller im Ansuchen um Gewährung einer Förderung enthaltenen sowie bei der Abwicklung und Kontrolle der Förderung anfallenden, personenbezogenen und gemäß dem § 6 Datenschutzgesetz 2000, BGBl.Nr. 165/1999, automationsunterstützt verarbeiteten Daten an

  • die zuständigen Organe des Bundes,
  • die zuständigen Landesstellen,
  • die Organe der EU für Kontrollzwecke,
  • Dritte zum Zwecke der Erstellung der notwendigen wirtschaftlichen Analysen und Berichte über die Auswirkung der Förderung - unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zustimmt;
  • und dass Name und Adresse des Förderungswerbers, Art und Inhalt des Projektes sowie Zweck, Art und Höhe der Förderung im Rahmen von Förderungsberichten veröffentlicht werden können, sowie
  • weiters zustimmt, dass allfällige Prüfungsberichte gemäß § 8 Abs. 2 bis 4 des Oö. Landesrechnungshofgesetzes, LGBl. Nr. 38/1999, an die betreffenden Organe des Landes übermittelt werden bzw. den betreffenden Organen des Landes sowie der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden.

 

Formular:

Weiterführende Informationen