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Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen


Allgemeines:

 

Der Ausweis nach § 29 b StVO (Straßenverkehrsordnung) sieht für dauernd stark gehbehinderte Personen Erleichterungen beim Halten und Parken vor.

Dieser "Parkausweis" berechtigt den Inhaber auf folgenden Straßenstellen zu parken:

  • für die ein Parkverbot durch das Verkehrszeichen "Parken Verboten" kundgemacht ist
  • in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung
  • in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf.

Weiters darf der Ausweisinhaber mit einem von ihm selbst gelenkten Fahrzeug, oder mit einem Fahrzeug, das er als Mitfahrer benutzt, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens notwendiger Behelfe (z.B. Rollstuhl) für die Dauer dieser Tätigkeit

  • an Straßenstellen, für die mit dem entsprechenden Verkehrszeichen ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist, sowie
  • entgegen den Bestimmungen über das Abstellen eines Fahrzeuges am Fahrbahnrand

halten.

Diese Bestimmungen gelten auch für Lenkerinnen und Lenker von Fahrzeugen, während sie eine dauernd stark gehbehinderte Person befördern.

 

Bei Inanspruchnahme dieser Halte- und Parkerleichterungen ist es notwendig, beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen und beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen.

 

Voraussetzungen:

 

Nachweis der dauernd starken Gehbehinderung durch ein Amtsärztliches Gutachten.

Beachten Sie bitte:

Wenn sich anlässlich dieser Untersuchung, eventuell aus vorgelegten Befunden, der Verdacht ergibt, dass Einschränkungen hinsichtlich der allgemeinen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen, so hat der Amtsarzt - sofern eine Lenkberechtigung vorhanden ist - aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997 auch die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu überprüfen.

  

Beizubringende Unterlagen:

  • Ärztliche Befunde (sofern vorhanden)
  • Lichtbildausweis
  • zwei Passfotos

Kosten:

 

14,30 Euro für Antrag
14,30 Euro für Ausweis

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 7942) 702-0
Fax (+43 7942) 702-623 99
E-Mail: bh-fr.post@ooe.gv.at
Homepage: www.bh-freistadt.gv.at


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Rote Füllfeder (Foto: Erwin Wodicka, www.bilderbox.com)

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