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Blick von oben auf  eine Landtagssitzung (Foto: Dipl.-Ing. Sonja Eichinger)

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Oö Agrarbehördegesetz - Oö. AgrarbG


mit der Neuorganisation der Bodenreform in Oberösterreich im Rahmen des Oö. Reformprojekts erfolgt eine ökonomische und effiziente Umsetzung

Manager mit iPad und Getreideähre (Foto: goodluz - Fotolia) Der Oö. Landtag hat am 10. November 2011 mit Beschluss des Landesgesetzes, mit dem die Agrarbehörde Oberösterreich beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichtet wird (Oö. Agrarbehördegesetz - Oö. AgrarbG) und weitere damit zusammenhängende Gesetzesänderungen eine Neuorganisation der Angelegenheiten der Bodenreform festgelegt.

 

Weiterführende Informationen

 

Im Rahmen des Oö. Reformprojekts 2010 "Zukunft finanzieren - Zukunft ermöglichen" wurde die Neuorganisation der Angelegenheiten der Bodenreform in Oberösterreich beschlossen, welche nunmehr mit dem vorliegenden Oö. Agrarbehördegesetz - Oö. AgrarbG - umgesetzt werden soll.

 

Nach dem Oö. Agrarbezirksbehördengesetz, LGBl. Nr. 35/1955, waren in Oberösterreich die "Agrarbezirksbehörde Gmunden" und die "Agrarbezirksbehörde Linz" eingerichtet. Diese beiden Behörden wurden mit dem am 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen Oö. Agrarbezirksbehördegesetz 2000, LGBl. Nr. 56, zur "Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich" zusammengelegt. Gemäß der Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Amtssitz und die Dienststellen der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich, LGBl. Nr. 107/2000, hat diese Behörde ihren Amtssitz in Gmunden und eine weitere Dienststelle in Linz. Um die Landesverwaltung möglichst ökonomisch und effizient zu organisieren, soll die "Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich" in die "Agrarbehörde Oberösterreich" beim Amt der Oö. Landesregierung umstrukturiert werden.

 

Nach der grundsatzgesetzlichen Vorgabe des Art. II § 3 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/1999, kann die Landesgesetzgebung bestimmen, dass von der Einrichtung von Agrarbezirksbehörden abgesehen wird, die Entscheidungen in erster Instanz dem Amt der Landesregierung zustehen und die sonstige Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörden mit jener des Amtes der Landesregierung als Landesinstanz vereinigt wird. Demnach kann die bestehende Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich in die Agrarbehörde Oberösterreich erster Instanz beim Amt der Oö. Landesregierung umstrukturiert werden. So obliegt auch in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Wien die Vollziehung der Angelegenheiten der Bodenreform dem Amt der Landesregierung als Behörde.

 

Das Gesetz sieht nunmehr vor, dass die Vollziehung der Angelegenheiten der Bodenreform in erster Instanz künftig dem Amt der Oö. Landesregierung als Behörde obliegt. Diese Aufgaben sollen nach dem Oö. Agrarbehördegesetz unter der Bezeichnung "Agrarbehörde Oberösterreich“ wahrgenommen werden. Dabei wird das Amt als Ganzes als Behörde in Angelegenheiten der Bodenreform in erster Instanz tätig.

Zudem erfolgt eine legistische Anpassung jener landesgesetzlichen Bestimmungen, in denen die Begriffe "Agrarbezirksbehörde" bzw. "Agrarbezirksbehörden" verwendet werden.

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-115 01
Fax (+43 732) 77 20-21 17 98
E-Mail lfw.Post@ooe.gv.at