Mit der Schaffung des Oberösterreichischen Antidiskriminierungsgesetzes (Oö. ADG), das mit 1. Juni 2005 in Kraft trat, folgte der Landesgesetzgeber den Vorgaben der Europäischen Union, gemäß derer Österreich dazu verpflichtet ist, Schutz vor Diskriminierung und Belästigung aufgrund von ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, einer Behinderung, Alter, Geschlecht und sexueller Orientierung zu gewährleisten.
Das Oö. ADG gilt für Angelegenheiten des Landes und der Gemeinde, sofern diese Angelegenheiten in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, insbesondere:
- Gesundheit
z.B. Einrichtungen der ambulanten und stationären medizinischen Versorgung der Gemeinden oder des Landes Oberösterreich (z. B. Landes-Krankenhäuser und Reha-Kliniken des Landes) - Soziales
z.B. Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit, Sozialhilfe, Pflegegeld etc. - Zugang und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen
z.B. Infrastruktur und Einrichtungen wie Museen, Musikschulen, Gemeindebäder - Zugang zu Wohnraum
z.B. die Zuteilung von Sozial- oder Gemeindewohnungen, Bewilligung von Wohnbauförderung und Wohnbeihilfe - Bildung, einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung
z.B. Zugang zu Bildungseinrichtungen sowie Förderungen im Schul- und Bildungsbereich (z.B. durch Stipendien des Landes Oberösterreich) - Zugang zu selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit einschließlich der Berufsberatung
z.B. berufliche Zugangsvoraussetzungen, die durch das Landesrecht geregelt sind (z.B. Altenfachbetreuerin bzw. Altenfachbetreuer). - Dienstrecht einschließlich Personalvertretungsangelegenheiten der Landes- und Gemeindebediensteten
Das dienstliche Diskriminierungsverbot umfasst auch Bewerberinnen und Bewerber sowie Lehrlinge beim Land oder der Gemeinde. Ausgenommen vom Schutz des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes ist hierbei jedoch die Ungleichbehandlung und Belästigung einer/eines Landes- oder Gemeindebediensteten aufgrund des Geschlechts, da in diesen Fällen die Gleichbehandlungsbeauftragte der Gemeinden bzw. des Landes Oberösterreich zuständig ist.
Personen, die aufgrund einer Diskriminierung oder Belästigung aus den oben angeführten Gründen Nachteile erlitten haben, haben nach dem Oö. ADG einen Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Dieser kann gerichtlich geltend gemacht werden, wobei bei der Feststellung einer Rechtsverletzung nicht nur der tatsächliche Vermögensschaden, sondern auch ein Ausgleich für die Verletzung der Würde (immaterieller Schadenersatz) zugesprochen werden kann. Da einige der gesetzlichen Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen knapp bemessen sind, empfehlen wir eine möglichst rasche Kontaktaufnahme mit der Antidiskriminierungsstelle.
Ein Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen beinhaltet die Besonderheit der Beweislastumkehr, was bedeutet, dass die oder der Betroffene die Diskriminierung oder Belästigung im Verfahren lediglich glaubhaft machen muss, während die oder der Beklagte zu beweisen hat, dass keiner der oben angeführten Gründe für die unterschiedliche Behandlung maßgebend war.
Die Diskriminierung oder Belästigung durch Bedienstete des Landes oder der Gemeinde stellt eine Dienstpflichtverletzung dar und ist nach dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
Um Betroffenen die Geltendmachung ihrer Rechte zu erleichtern und ihnen die Sorge um eventuelle Konsequenzen daraus zu nehmen, stellt das Oö. ADG die Benachteiligung von Einschreitern oder deren Zeugen und Zeuginnen unter Strafe (Benachteiligungsverbot bzw. Viktimisierungsverbot). Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) zu verfolgen.
Wir sind gerne für Sie da:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Präsidium
Abteilung Präsidium
