Auf einer Windschutzscheibe hab jemand 'Winter' in den Schnee geschrieben (Foto: rupbilder - Fotolia)

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Wer wird gefördert?

 

Arbeitgeber (Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Oberösterreich, oö. Gemeinden, andere Körperschaften öffentlichen und privaten Rechts und Vereine), die arbeitsuchende Jugendliche zwischen 17 und 27 Jahren (Stichtag: Einstellungsdatum) mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich (vom Einstellungsdatum rückwirkend 1 Jahr) einstellen. Die Jugendlichen müssen eine abgeschlossene Ausbildung  in einer BMS, BHS, AHS, Akademie oder Hochschule/Universität/FHS vorweisen und dürfen seit Abschluss der Ausbildung noch nie in einem ihrer jeweiligen Qualifikation entsprechenden Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Nicht als Beschäftigungsverhältnis im obenstehenden Sinn gelten:

  1. Wehrdienst und Beschäftigungen im Rahmen eines Zivildienstes
  2. Schulische oder postuniversitäre Pflichtpraktika (z. B.: Gerichtspraktikum)
  3. Ferialbeschäftigungen
  4. geringfügige Beschäftigungen
  5. Beschäftigungsverhältnisse, die innerhalb einer vereinbarten Probezeit abgebrochen wurden
  6. nicht ausbildungskonforme Tätigkeiten

c) und d) gelten nur dann nicht als Beschäftigungsverhältnisse im obenstehenden Sinn, wenn die Jugendlichen die genannten Tätigkeiten bei einer anderen arbeitgebenden Organisation als der förderungswerbenden abgeleistet haben und die Arbeitssuche dadurch nicht unterbrochen wurde.

Die Jugendlichen müssen vor Beginn eines nach diesen Richtlinien geförderten Dienstverhältnisses nach Schulabschluss zumindest drei Monate ununterbrochen beim Arbeitsmarktservice (AMS) als arbeitssuchend gemeldet gewesen sein. Diesbezüglich ist eine Bestätigung des AMS erforderlich.  
 

 

Was wird gefördert?

 

Die Einstellung arbeitsuchender Jugendlicher wie oben definiert. Sie muss mittels eines über mindestens sechs Monate (inklusive eines eventuell zu vereinbarenden Probemonats) abzuschließenden Dienstvertrags erfolgen.  
 

 

Wie wird gefördert?

 

Monatlicher Barzuschuss von 66,7 Prozent der entstehenden Lohn- und Lohnnebenkosten, maximal jedoch 730 Euro monatlich. Eine Teilzeitbeschäftigung muss mindestens 50 Prozent der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden einer Vollzeitbeschäftigung umfassen.
Die Förderungsdauer ist mit maximal 12 Monaten begrenzt.  
 

 

Abwicklung/Antragstellung

 

Die Anträge sind, von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und AMS ausgefüllt und mit den erforderlichen Beilagen versehen, nach Ende des Förderzeitraums (max. zwölf Monate), spätestens jedoch vier Monate danach beim Amt der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Wirtschaft, bis 31.12.2012 einzubringen. Der Förderungsbetrag wird nach Genehmigung vollständig ausbezahlt.

 

Formular:

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-151 21
Fax (+43 732) 77 20-21 17 85
E-Mail wi.post@ooe.gv.at