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Wäsche auf einer Leine in einem Garten (Foto: Franz Linschinger / Land OÖ)

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Zum Jagdrecht


Das Oö. Jagdgesetz regelt insbesondere den Inhalt des Jagdrechts und seine Ausübung, die Jagdgebiete und ihre Feststellung, die jagdlichen Legitimationen (Jagdkarte, Jagdgastkarte und Jagderlaubnisschein), die Vermeidung und Abgeltung von Jagd- und Wildschäden sowie die Interessenvertretung der Jägerschaft.

Die Jagdausübung verpflichtet auch zum Jagdschutz und zur Einhaltung bestimmter Jagdregeln. Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes vor Wilderern oder Futternot. Die gesetzlichen Jagdregeln legen unter anderem die Einhaltung der Schonzeiten der jagdbaren Tiere, das Ruhen der Jagd, die Beschränkung der Verwendung von Fallen und näher angeführte sachliche und örtliche Verbote (Jagd zur Nachtzeit, Verwendung von Sprengstoff, ...) fest. Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes), ist nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplanes zulässig.

  • Jagdkarte

    Wenn Sie in Oberösterreich die Jagd ausüben wollen, brauchen Sie eine gültige oberösterreichische Jagdkarte und die schriftliche Erlaubnis der oder des Jagdausübungsberechtigten. Die Jagdkarte wird vom Landesjägermeister ausgestellt.
  • Jagdgastkarte

    Sollten Sie keine gültige oberösterreichische Jagdkarte besitzen, kann Ihnen die/der Jagdausübungsberechtigte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Jagdgastkarte ausfolgen.
  • Jagdprüfung

    Wenn Sie erstmalig die Ausstellung einer Jagdkarte beantragen, haben Sie den Nachweis der jagdlichen Eignung durch Ablegung der Jagdprüfung zu erbringen.
  • Jagdschutzorgan

    Dem Jagdschutzorgan (Jagdhüterinnen, Jagdhüter, Berufsjägerinnen und Berufsjäger) obliegt der Schutz der Jagd, wie z.B. der Schutz des Wildes vor Futternot, Raubwild oder Wilderern sowie die Überwachung der Einhaltung der jagdrechtlichen Bestimmungen.
  • Jagdschutzorganprüfung/Berufsjägerprüfung

    Die Jagdhüter- bzw. Berufsjägerprüfung ist vor einer beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.
  • Jagdbares Wild

    Wild im Sinn des Oö. Jagdgesetzes sind nur die in der Anlage zum Oö. Jagdgesetz bezeichneten jagdbaren Tiere.
  • Jagd- und Wildschäden

    Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, haben die Jagdausübungsberechtigten allen entstandenen Jagd- und Wildschaden zu ersetzen.
  • Jagdgebiete

    Die Jagdgebiete werden unterschieden in Eigenjagdgebiete und genossenschaftliche Jagdgebiete.
  • Jagdgebietsfeststellung

    Die Jagdgebiete sind von der Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen.
  • Ruhen der Jagd

    Die Jagdausübung ist auf bestimmten Flächen, wie z. B. Friedhöfen, Parks oder Gebäuden, verboten.
  • Sachliche bzw. örtliche Verbote

    Verboten sind verschiedene Schusswaffen und Jagdmethoden sowie die Jagdausübung an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten.
  • Schonzeitenverordnung

    Die entsprechenden Schonzeiten, innerhalb derer das Wild weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden darf, sind durch Verordnung der Oö. Landesregierung festgelegt.
  • Fallenverordnung

    In der Fallenverordnung sind weitreichende personelle, sachliche, örtliche und zeitliche Beschränkungen angeführt.
  • Abschussplanverordnung

    Die Oö. Abschussplanverordnung dient als bewährtes Instrument der Herstellung eines dem jeweiligen Lebensraum angepassten Schalenwildbestandes.
  • Jagdabgabe

    Für die Ausübung des Jagdrechtes haben Sie in Oberösterreich eine Jagdabgabe zu entrichten.
  • Rechtliche Grundlagen

    Hier finden Sie das Oö. Jagdgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung.

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-115 01
Fax (+43 732) 77 20-21 17 98
E-Mail lfw.Post@ooe.gv.at