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Gastgarten (Foto: Presseabteilung)

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Abfallentsorgung


Zum Schutz der Umwelt ist die Abfallentsorgung im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 und Oö. Abfallwirtschaftsgesetz - Oö. AWG 1997 gesetzlich geregelt.


Abfall oder (der sinnverwandte Ausdruck) Müll ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Der zwar nicht gesetzlich festgelegte, aber in den Medien häufig verwendete und gängige Begriff der Abfall- bzw. Müllentsorgung (das Gesetz spricht von Abfallbehandlung) umfasst die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Sammelns, Lagerns, Beförderns, und Behandelns.

 

Sofern Abfälle nicht weiter verwertbar sind oder recycliert werden können, sind diese zu beseitigen (z.B. zu verbrennen oder auf Deponien abzulagern). Je nach Abfallart, etwa Hausmüll, Sperrmüll, Gewerbemüll, Bauschutt, Altglas, Altpapier, Altöl, ist eine unterschiedliche Entsorgung vorgeschrieben. Wer Abfälle illegal oder falsch ablagert, dem drohen Strafen.

 

Als allgemeiner Grundsatz ist festzuhalten, dass Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung und Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.

 

Ist der Abfallbesitzer selbst einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder aus sonstigen Gründen nicht im Stande, hat er die Abfälle einem Berechtigten zu übergeben. Auch für die Dauer der Zwischenlagerung sind Fristen vorgesehen. So sind Abfälle zur Be-seitigung mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung mindestens einmal in drei Jahren einer berechtigten Person zu übergeben. Neben dieser allgemeinen Behandlungspflicht für Abfallbesitzer sind auch noch besondere Behandlungspflichten normiert.

 

 

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