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Gastgarten (Foto: Presseabteilung)

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Gründungsphase der Europäischen Gemeinschaften


Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurde vor allem auf Initiative von drei Staatsmännern, Konrad Adenauer (D), Robert Schuman (F) sowie Alcide Degasperi (I), überlegt, wie man bewirken könne, dass sich die europäischen Staaten nicht wie in den Jahrhunderten zuvor feindlich gegenüber stehen. Ein mögliches Modell bildete ein europäischer Bundesstaat, vergleichbar den Vereinigten Staaten von Amerika, in dem die Mitgliedstaaten ihre Souveränität an den übergeordneten Bund abgeben. Dazu fand sich jedoch keine Mehrheit.

 

Ein anderes Modell schlug eine vertiefte Zusammenarbeit in einer Internationalen Organisation in für die Friedenssicherung wichtigen Bereichen unter Beibehaltung der grundsätzlichen Souveränität der Staaten vor.
 
Nach damaligem Verständnis benötigte man u. a. zur Kriegsführung zwei Grundstoffe: Stahl (um Waffen zu erzeugen) und Kohle (um den Stahl zu produzieren). Durch die gemeinsame Verwaltung dieser Materialien versprach man sich einen ersten Schritt zur Friedenssicherung. So gründeten am 23. 7. 1952 sechs Staaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Belgien, Niederlande und Luxemburg) zunächst die "Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl" (EGKS; EGKS-Vertrag), deren Laufzeit auf 50 Jahre angelegt war.

 

Nach einem vergeblichen Versuch, bereits Mitte der 50er-Jahre auch die außenpolitische Zusammenarbeit dieser sechs europäischen Staaten zu schaffen, wurde im März 1957 in Rom ein neues Kapitel der europäischen Integration aufgeschlagen.

 

Der Ansicht folgend, dass Staaten mit engen wirtschaftlichen Verflechtungen auch an einem friedlichen Zusammenleben interessiert sind, um nicht ansonsten auch die eigene Wirtschaft  zu treffen, wurde zum einen der Vertrag über die "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" (EWG; EWG-Vertrag) abgeschlossen. Darin waren weitreichende Konsequenzen wie die schrittweise Einführung eines gemeinsamen Marktes, einer Zollunion, einer gemeinsamen Landwirtschaftspolitik und des gemeinsamen Außenhandels vorgesehen.

 

Zum anderen erkannten die Staaten auch die Notwendigkeit, im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie, die es als neue Technologie noch zu erschließen galt, zusammenzuarbeiten. Es wurde die Europäische Atomgemeinschaft (EAG; EAG-Vertrag) gegründet.
Gründungsdatum dieser beiden Gemeinschaften, die im Gegensatz zur EGKS keine zeitliche Begrenzung haben sollten, ist der 1. Jänner 1958.

 

Als handelnde Organe der EGKS wurden die "Hohe Behörde" (Verwaltung) und ein "Rat" als Entscheidungsforum der Mitgliedstaaten, die sogenannte "Versammlung", in der Parlamentarier der Mitgliedstaaten beratend tätig waren, sowie der Gerichtshof installiert. Die Versammlung beschloss selbst in der Folge ihre Umbenennung in "Europäisches Parlament".
Bei der EWG und der EAG wurden die Kommission (vergleichbar der Hohen Behörde) sowie ebenfalls der Rat, die Versammlung und der Gerichtshof als Organe eingesetzt.
1967 wurden die Organe der 3 Gemeinschaften fusioniert, was nicht nur zu einem einheitlicheren Erscheinungsbild, sondern auch zur Steigerung der Effizienz und der Synergien führte.

 

 

Weiterführende Informationen

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-140 20
Fax (+43 732) 77 20-21 40 22
E-Mail europedirect@ooe.gv.at