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Gastgarten (Foto: Presseabteilung)

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Förderung einer nachträglich eingebauten kontrollierten Wohnraumlüftung für Gebäude bis zu 3 Wohnungen


Wer wird gefördert?

 

Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin oder der Mieter bzw. die Mieterin der Liegenschaft.

Besitzen Förderungswerber bzw. Förderungswerberinnen sowohl Haupt- als auch Nebenwohnsitze, so kann eine Förderung nur für jenen Wohnsitz gewährt werden, der vom Zeitpunkt des Antrages rückwirkend seit 2,5 Jahren als Hauptwohnsitz bewohnt wird. Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.

 

Achtung: Für diese Förderung gelten ab 1.1.2012 Einkommensgrenzen!  

Einkommensgrenzen

Das Jahreshaushaltseinkommen der Förderungwerberin/des Förderungswerbers und deren Ehegatten bzw. Lebensgefährten darf folgende  Einkommensgrenzen nicht übersteigen:

 

 1 Person  37.000 Euro
 2 Personen  55.000 Euro
 Für jede weitere Person im gemeinsamen Haushalt   zusätzlich 5.000 Euro
 Alimentationsverpflichtungen pro Kind  zusätzlich 5.000 Euro

       

Das Jahreshaushaltseinkommen besteht aus den Bruttoeinkünften des Förderungswerbers abzüglich der Werbungskosten (z.B. Sozialversicherung, Pendlerpauschale etc.) gemäß § 16 des Einkommensteuergesetzes 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer.

Familienbeihilfe, Unterhaltszahlungen für Kinder, Waisenrenten, Lehrlingsentschädigungen, Pflegegelder und Abfertigungen zählen nicht zum Einkommen.

 

Einkommensnachweise

  1. Arbeitnehmer, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind:
    Lohnzettel bzw. Einkommensteuerbescheid gemäß Arbeitnehmerveranlagung.
  2. Zur Einkommensteuer veranlagte Personen:
    Letzter Einkommensteuerbescheid.
  3. Landwirte:
    Letzter land- und forstwirtschaftlicher Einheitswertbescheid.
  4. Kinderbetreuungs- und Wochengeld, bedarfsorientierte Mindestsicherung, Notstandshilfe u.dgl., Bestätigung über den Bezug von Arbeitslosengeld. 
  5. Antragsteller, die nicht aus dem EWR-Raum stammen, müssen ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben und Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten (§ 6 Abs. 9 Oö. WFG 1993, LGBl. Nr. 86/2002).

 

Was wird gefördert?

 

Nachträglicher Einbau einer kontrollierten Wohnraumlüftung

Die Förderung einer nachträglich eingebauten kontrollierten Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung für Gebäude bis zu drei Wohnungen beträgt 1.100 Euro je Wohnung bei Verwendung einer Anlage ohne Erdwärmetauscher bzw. 1.400 Euro je Wohnung bei Anlage mit einem Erdwärmetauscher. Bei dezentralen, raumlufttechnischen Geräten beträgt die Förderung 120 Euro je Einzelgerät.

 

Auflagen:

  • Die Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) darf vor Einbau maximal 80 kWh/m ² betragen.
  • Diese Förderung wird nur bei Gebäuden mit einer luftdichten Gebäudehülle mit n50-Wert kleiner oder gleich 1,5 h-1 gewährt.

 

Wie wird gefördert?

 

Die Förderung besteht in der Bewilligung von einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen.

Das Ausmaß der Förderung darf höchstens 50 Prozent der Kosten (ohne Umsatzsteuer) betragen.

 

Wichtige Hinweise:

  • Die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege, sofern diese zum Zeitpunkt der Einlangung des Ansuchens nicht älter als zwei Jahre sind.
  • Die Inanspruchnahme dieser Förderung ist erst nach drei Jahren ab Bezug möglich.
  • Für Zweitwohnsitze gibt es keine Förderung.

 

Abwicklung/Antragstellung

 

Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten.

Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.

 

Formular:

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-141 44
Fax (+43 732) 77 20-21 43 95
E-Mail wo.post@ooe.gv.at