Allgemein
Unter Schieß- und Sprengmittel versteht man Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen derart Energie frei werden lassen, dass Geschosse einer Faustfeuerwaffe angetrieben oder feste Körper gesprengt werden können.
Sicherheitssprengmittel sind Schieß- und Sprengmitel, die nur durch sprengkräftige Zündungen zum Zerknall gebracht werden können.
Der Umgang mit Explosivstoffen wird durch das Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935 geregelt.
Wegen ihrer Gefährlichkeit für Menschen und Sachen werden für Schieß- und Sprengmittel rechtliche Auflagen erteilt, die den Erwerb, den Besitz, die Ein-, Aus- oder Durchfuhr durch Österreich und die Verwendung regeln und Auflagen hinsichtlich Auffindung oder Verlust dieser enthalten. Strenge Kontrollen der behördlich zugelassenen Lagerungsstätten runden die staatlichen Sicherheitsvorkehrungen ab.
Der Erwerb von Schieß- und Sprengmitteln, mit Ausnahme der rauchlosen und der schwarzen Jagd- und Sportpulver, ist nur aufgrund behördlicher Bewilligungen (Bezugsscheine) möglich. Diese werden von den Bundespolizeidirektionen bzw. Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft) ausgestellt. Bewilligungen für die Ein- und Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln werden von der zuständigen Sicherheitsdirektion erteilt.
Erzeugung und Verarbeitung
Die Erzeugung und Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln ist an eine behördliche Befungnis (Erzeugungsbefugnis) gebunden.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Bezirksverwaltungsbehörde oder an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich.
Verschleiß
Der Verschleiß (Vertrieb) von Schieß- und Sprengmitteln ist an eine besondere Befugnis (Verschleißbefugnis) gebunden.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Bezirksverwaltungsbehörde oder an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich.
Verkehr und Lagerung
Schieß- und Sprengmittel dürfen nur unter Beachtung der besonderen Vorschriften über ihre Verpackung und Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden.
Für den Transport gelten die Bestimmungen des ADR.
Schieß- und Sprengmittel - mit Ausnahme der rauchlosen und der schwarzen Jagd- und Sportpulver - dürfen nur auf Grund eines besonderen Bezugsausweises bezogen werden.
Bezugsausweis (Bezugsschein)
Bezugsscheine werden von der nach dem Verwahrungs- und Verwendungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt, wobei konkrete Angaben über Art und Ort der beabsichtigen Sprengung, Menge der Spreng- und Zündmittel, Bezugsquelle und Name sowie Anschrift des Sprengbefugten sowie ev. Lagerung zu machen sind.
Voraussetzungen:
- Nachweis der Befähigung (Zeugnis, Sprengbefugtenausweis)
- Verlässlichkeit (wird von der Bezirksverwaltungsbehörde geprüft)
Kosten:
2,10 Euro
Bezugsbuch
Es gelten im wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie für die Ausstellung eines Bezugsausweises. Das Bezugsbuch enthält jedoch 50 Blätter, welche vom Inhaber selbständig im Rahmen der genehmigten Bezugsmenge ausgefüllt werden. In der Regel werden Bezugsbücher für gewerbliche Betriebe (Bergbaubetriebe, Straßenbau etc.) ausgestellt.
Kosten:
34,80 Eurp plus Kosten für Drucksorte
Kurse für die Ausbildung zum Sprengbefugten werden vom WIFI, BFI, landw. Fachschulen bzw. im Rahmen von Fach- und Hochschulausbildungen angeboten. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wird hierüber ein Zeugnis bzw. ein Sprengbefugtenausweis ausgestellt. Vorher erfolgt allerdings bei der für den Wohnsitz zuständigen Sicherheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Bundespolizeidirektion) eine Überprüfung der Verlässlichkeit.
Kosten:
34,80 Euro plus Kosten für Drucksorte
Lagerung
Die Einlagerung von Pulver und Sicherheitssprengmitteln bis zu einer Menge von 10 kg ist ohne behördliche Genehmigung gestattet, wenn sie getrennt von sprengkräftigen Zündungen und leicht brennbaren Gegenständen unter verlässlicher Sperre erfolgt und auch den sonstigen Vorschriften über die Aufbewahrung entspricht.
In allen anderen Fällen bedürfen die zur Einlagerung von Schieß- und Sprengmitteln dienenden Räumlichkeiten der Verbraucher (Verbrauchslager) einer behördlichen Bewilligung
Zuständigkeit:
- Sicherheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft)
- Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft)
- Bergbehörde