DCSIMG
Gastgarten (Foto: Presseabteilung)

Zurück zum Beginn der Seite

Grösse und Kontrast

 
 
 
 
 
 
 
 
 

Zurück zum Beginn der Seite

Zum Fischereirecht


Das Oö. Fischereigesetz regelt insbesondere den Inhalt des Fischereirechts und seine Ausübung, die Zuweisung von Fischereirechten, die Arten der Fischwässer, die Eintragung in das öffentliche Fischereibuch, fischereiwirtschaftliche Maßnahmen wie Bewirtschaftung, Besatz, Überfischung, Aussetzen von nicht heimischen Wassertieren und die Fischereiordnungen. Weiters enthält es Bestimmungen über die Fischerlegitimationen (Fischerkarte, Fischergastkarte und Lizenz), den Fischereischutz, die Benützung fremder Grundstücke und die Interessenvertretung der Fischerei. Die Ausübung des Fischfangs hat unter Einhaltung der Schonzeiten und Mindestfangmaße zu erfolgen. Im Sinn der Weidgerechtigkeit sind bestimmte Vorrichtungen und Fangmittel wie insbesondere Sprengstoff, Gifte, elektrischer Strom, das Stechen und das Verwenden künstlicher Lichtquellen verboten.

 

  • Fischereibuch

    Das Fischereibuch stellt eine Sammlung von Daten über Fischwässer, Fischereirechte und Fischereiberechtigungen sowie Pächterinnen, Pächter, Verwalterinnen und Verwalter im jeweiligen Verwaltungsbezirk dar.
  • Fischereilizenz

    Die Fischereilizenz ist die schriftliche Bewilligung der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters zur Ausübung des Fischfangs in einem bestimmten Gewässer.
  • Fischereischutzorgan

    Dem Fischereischutzorgan obliegt der Schutz der Fischerei und die Überwachung der Einhaltung der fischereirechtlichen Bestimmungen.
  • Fischereischutzprüfung

    Die Fischereischutzprüfung ist vor einer beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.
  • Fischerkarte

    Für die Ausübung des Fischfangs brauchen Sie grundsätzlich eine gültige oberösterreichische Fischerkarte und die schriftliche Bewilligung der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters. Die Fischerkarte wird vom Oö. Landesfischereiverband ausgestellt.
  • Fischergastkarte

    Sollten Sie keine gültige Fischerkarte besitzen, kann Ihnen die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter eine Fischergastkarte ausfolgen.
  • Schonzeiten und Mindestfangmaße

    Im Interesse der Sicherung des Bestands bestimmter Wassertiere sind durch Verordnung Schonzeiten und Mindestfangmaße festgesetzt.
  • Verbotene Fangmittel und Fangmethoden

    Unter Bedachtnahme auf eine weidgerechte Ausübung des Fischfangs sind bestimmte Vorrichtungen und Fangmittel sowie Fangmethoden verboten.
  • Besondere Fischereiordnungen

    Die Oö. Landesregierung hat, soweit es im Interesse der Fischereiwirtschaft notwendig ist, für bestimmte Gewässer durch Verordnung eine Fischereiordnung erlassen.
  • Oö. Fischköderverordnung

    Die Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder ist bei der Ausübung des Fischfangs verboten.
  • Rechtliche Grundlagen

    Hier finden Sie das Oö. Fischereigesetz und die dazu erlassenen Verordnungen in der geltenden Fassung.

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-115 01
Fax (+43 732) 77 20-21 17 98
E-Mail lfw.Post@ooe.gv.at