Auf einer Windschutzscheibe hab jemand 'Winter' in den Schnee geschrieben (Foto: rupbilder - Fotolia)

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Grösse und Kontrast

 
 
 
 
 
 
 
 
 

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Schonzeitenverordnung


Elch in einem von Wiesen beiderseits begrenzten Bach stehend (Foto: Dipl.Ing. Böck)Zum Zwecke der Wildhege ist das Wild unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur im erforderlichen Ausmaß zu schonen. Die entsprechenden Schonzeiten, innerhalb derer das Wild weder gejagt noch gefangen noch getötet werden darf, sind durch eine Verordnung der Oö. Landesregierung festgelegt. Keine Schonzeiten genießen Schwarzwild (mit Ausnahme der führenden Bache), wildes Kaninchen, Fuchs, Waschbär, Marderhund und Mink.

 

 

Rechtsvorschrift in der geltenden Fassung

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-115 01
Fax (+43 732) 77 20-21 17 98
E-Mail lfw.Post@ooe.gv.at