Schonzeitenverordnung
Zum Zwecke der Wildhege ist das Wild unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur im erforderlichen Ausmaß zu schonen. Die entsprechenden Schonzeiten, innerhalb derer das Wild weder gejagt noch gefangen noch getötet werden darf, sind durch eine Verordnung der Oö. Landesregierung festgelegt. Keine Schonzeiten genießen Schwarzwild (mit Ausnahme der führenden Bache), wildes Kaninchen, Fuchs, Waschbär, Marderhund und Mink.
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Land- und Forstwirtschaft

