Bildungskonto für Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer
Wer wird gefördert?
Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer, deren Betrieb in Oberösterreich ist.
Als Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer gelten physische Personen, die ein kleines Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (das heißt Mitglied der Wirtschaftskammer Oberösterreich) gründen oder übernehmen, dieses in der Folge zu einem wesentlichen Teil leiten, während der letzten drei Jahre vor Gründung beziehungsweise Übernahme des Unternehmens nicht wirtschaftlich selbständig waren und eine bisherige unselbständige Tätigkeit aufgeben.
Als Zeitpunkt der Unternehmensgründung gilt bei protokollierten Firmen die Eintragung in das Firmenbuch, bei allen anderen Unternehmen das Datum der Entstehung der Gewerbeberechtigung.
Bei juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften kann als Förderungswerberin oder Förderungswerber auftreten, wer mit mindestens 25 Prozent direkt daran beteiligt ist.
Weiters gelten vollhaftende mittätige Gesellschafter, soweit sie im Firmenbuch aufscheinen und die Definition für Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer erfüllen, ebenfalls als Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer.
Im Rahmen dieser Richtlinien sind nur noch Mehr-Personen-Unternehmen förderbar.
Was wird gefördert?
Bildungsmaßnahmen (Kurse, Seminare), die der Ausbildung, berufsorientierten Weiterbildung oder Persönlichkeitsbildung von Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern dienen, im Betrieb der Antragsstellerin oder des Antragstellers unmittelbar zur Anwendung gelangen und für sie oder ihn eine Höherqualifizierung darstellen.
Sie müsssen in einem Zeitraum von einem halben Jahr vor bis zu drei Jahren nach dem Entstehungsdatum der Gewerbeberechtigung stattgefunden haben.
Wie wird gefördert?
Gefördert werden maximal 50 Prozent der dem Förderungswerber beziehungsweise der Förderungswerberin persönlich erwachsenen Kurskosten (Prüfungsgebühren, Fahrt- und Unterkunftskosten sind nicht förderbar).
Der maximale Förderungsbetrag pro Person beträgt insgesamt 2.000 Euro. Er kann auf einmal oder in Raten in Anspruch genommen werden.
Die Mindestgrenze der pro Antrag geltend gemachten Kurskosten beträgt 400 Euro.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Bildungsmaßnahme dient der Ausbildung, berufsorientierten Weiterbildung oder Persönlichkeitsbildung. Das heißt sie vermittelt Qualifikationen, die im Betrieb des Antragstellers oder der Antragstellerin unmittelbar zur Anwendung gelangen und eine Höherqualifizierung darstellen. Die Kurskosten müssen höher als 400 Euro sein.
ACHTUNG - Neu!
Die Bildungsmaßnahme muss in einer der folgenden Einrichtungen absolviert werden:
- Bildungseinrichtungen, die über das Qualitätssiegel der oberösterreichischen Erwachsenen- und Weiterbildungseinrichtungen verfügen beziehungsweise durch vergleichbare Verfahren qualifiziert sind
- Aufgrund von Bundes- und Landesgesetzen (bescheidmäßig) eingerichteten Akademien
- Schulen oder Fahrschulen
Abwicklung/Antragstellung
Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember 2013 mittels Formular an die Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Wirtschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz zu richten.
Die Anträge sind spätestens drei Monate nach Absolvierung der Bildungsmaßnahme einzubringen.
Beim Besuch von mehreren Kursen beginnt die Frist ab dem letzten förderbaren Kurs. Haben die Kurse in der Zeit vor dem Entstehungsdatum der Gewerbeberechtigung stattgefunden, beginnt die Frist erst mit diesem Datum zu laufen.
Formular:
-
Bildungskonto für Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer (LWLD-Wi/E-12)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
- Richtlinien zum Bildungskonto für Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer (PDF-Format 13,49 KB)
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Wirtschaft

