Wohnumfeldförderung

Gefördert wird unter anderem die nachträgliche erstmalige Errichtung von Bewohner-Tiefgaragenplätzen sowie Kinder- und Jugendspielplätzen.

Wer wird gefördert?

  • Gemeinden, Gemeinnützige Bauvereinigungen, kirchliche und soziale Institutionen / Vereine
  • Haus / Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer / Mieterinnen oder Mieter 
  • Eigentümergemeinschaften bei mehrheitlicher Zustimmung

Was wird gefördert?

Förderbare Maßnahmen sind unter anderem:

  1. Qualitative Verbesserung des Wohnungsbestandes und des Wohnumfeldes auch im Hinblick auf Barrierefreiheit vor allem durch den nachträglichen Einbau eines behindertengerechten Liftes.
  2. Öffentlich zugängliche Kinder- und Jugendspielplätze, die auf Wunsch und in Kooperation mit den Gemeinden errichtet oder saniert werden. Nähere Informationen zu dieser Förderung entnehmen Sie bitte dem Link am Ende der Seite.
  3. Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit Wohnanlagen (Alarmanlagen)
  4. Energiesparberatung sowie Beratung für qualitativen Wohnbau.
  5. Pilotprojekte für innovative Maßnahmen im Wohnbau, insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz bzw. zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen.
  6. Wohnbauforschung.

Wie wird gefördert?

  • durch einmalige, nicht rückzahlbare Beiträge bis zu einer Höhe von 50 Prozent, bei Beratung für qualitativen Wohnbau und Maßnahmen für Wohnbauforschung bis 100 Prozent der förderbaren Kosten
  • durch grundbücherlich sicherzustellende Förderungsdarlehen mit Darlehenskonditionen analog der Neubauförderung bis zu einer Höhe von 80 Prozent der förderbaren Kosten.

Abwicklung / Antragstellung

Um die Förderung zu beantragen, schicken Sie ein formloses Ansuchen an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung. Für die Spielraumförderung verwenden Sie bitte das unten angeführte Formular.

Unterlagen

  • Beschreibung der durchzuführenden Maßnahmen
  • Kostenvoranschläge oder Rechnungen, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein dürfen
  • Pläne bzw. baubehördliche Genehmigungen
  • Finanzierungsplan
  • Abstimmungsergebnis bei Eigentums- und Mietobjekten (mindestens 50 Prozent Zustimmung)
  • Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug ...)
  • Für die Errichtung oder Sanierung/Erweiterung von Kinder- / Jugendspielplätzen muss vor Baubeginn die Bewilligung durch die Förderungsstelle eingeholt werden.
  • Eine Förderungsgewährung nach diesen Richtlinien erfolgt nur, wenn andere Förderungsmöglichkeiten nach den Bestimmungen des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 bzw. nach den Satzungen des Oö. Landes- Wohnungs- und Siedlungsfonds ausgeschlossen sind.

Formular

  • Errichtung / Sanierung oder Erweiterung eines Spielplatzes (SGD-Wo/E-18)

    Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln

    Herunterladen 375,33 KB).

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: