Begriffe zum Thema Wohnen

Auf dieser Seite finden Sie Erläuterungen zu Begriffen rund um das Thema Wohnen. Sie erfahren beispielsweise was "Förderbare Personen" bedeutet oder was zum Haushaltseinkommen zählt.

 

 

Wohnung

Eine zur ganzjährigen Bewohnung vorgesehene und dafür geeignete bauliche Einheit innerhalb eines Gebäudes.

Wohnhaus

Ein Gebäude, das zumindest teilweise Wohnzwecken dient.

Eigenheim

Wohnhaus mit höchstens zwei Wohnungen, das einzeln oder als Teil einer Gesamtanlage errichtet wird (Mindestgröße 80 ).

Reihenhaus

Wohnhaus mit mindestens drei unabhängig voneinander und nur von außen begehbaren Wohnungen mit jeweils mindestens 80 m2 Nutzfläche.

Förderbare Personen

Zur Bewilligung der Förderung wird festgestellt, ob antragstellenden Personen im Sinne der Wohnbauförderung als "förderbar" gemäß § 2 Ziffer 13 Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 gilt, das heißt, es müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden.

 

Als förderbar gelten jene Personen,

  • die österreichische Staatsbürger, Staatsangehörige eines EWR-Staates oder Unionsbürger sowie deren Familienangehörige im Sinn der RL 2004/38/EG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S 77, sind. Österreichischen Staatsbürgern sind Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mussten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich ständig in Österreich niederzulassen, gleichgestellt. 
  • die beabsichtigen die geförderte Wohnung ausschließlich zur Befriedigung ihres dauernden Wohnbedürfnisses zu verwenden
  • die volljährig sind
  • und deren Jahreshaushaltseinkommen bei Eigenheimen und Reihenhäusern (im Eigentum) zum Zeitpunkt der Antragstellung, bei Eigentumswohnungen zum Zeitpunkt der Förderungszusicherung sowie bei Mietwohnungen und Reihenhäusern (in der Form eines Mietkaufs) zum Zeitpunkt der Wohnungsvergabe bzw. des Bezugs der Wohnung die vom Land durch Verordnung festzulegenden Einkommensgrenzen nicht übersteigt. (siehe Punkt "Einkommen" bzw. "Haushaltseinkommen")

Als förderbare Personen gelten ebenso:

  • sonstige Personen, sofern ihnen nicht auf Grund eines Staatsvertrags eine Förderung wie Inländern zu gewähren ist, wenn diese
    • ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben,
    • Einkünfte beziehen, die der Einkommenssteuer in Österreich unterliegen, oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten, sowie innerhalb der letzten fünf Jahre 54 Monate lang oben genannte Einkünfte oder Leistungen bezogen haben oder in Summe über 240 Monate derartiger Zeiten verfügen und
    • Deutschkenntnisse nach Maßgabe einer Verordnung nachweisen.
    • Der rechtmäßige Aufenthalt aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist durch die Vorlage von Aufenthaltstiteln nachzuweisen.

Die oben genannten Voraussetzungen bezüglich Bewohnung, Volljährigkeit und Einkommen gelten auch für diesen Personenkreis.

Für den Nachweis des Bezugszeitraums von 54 Monaten werden Zeiten angerechnet, in denen Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, oder in denen eine nahestehende Person, die Pflegegeld der Stufe 3 bezieht, gepflegt wird. Zeiten, in denen Notstandshilfe bezogen wird, werden nicht angerechnet.

Gemäß Oö. Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020 gilt der Nachweis der Deutschkenntnisse als erfüllt durch Vorlage

  1. eines Nachweises des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 oder 12 Integrationsgesetz - IntG BGBl. I Nr. 41/2019,
  2. einer Spracheinstufungsbestätigung des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen,
  3. eines Prüfungszeugnisses eines vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Kursträgers, das Deutschkenntnisse auf Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweist,
  4. eines Nachweises eines mindestens fünfjährigen Besuchs einer Pflichtschule in Österreich mit positivem Abschluss des Unterrichtsfachs „Deutsch“ oder des positiven Abschlusses des Unterrichtsfachs „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe oder einer positiven Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012,
  5. eines Nachweises eines positiven Abschlusses im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule (beglaubigte Übersetzung ist vorzulegen),
  6. eines Nachweises über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinn des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 mit Berechtigung zu einem Studium in der Unterrichtssprache Deutsch oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  7. eines Nachweises der mindestens zweijährigen Inskription an einer postsekundären Bildungseinrichtung mit Belegung eines Studienfachs mit Unterrichtssprache Deutsch und Nachweis eines entsprechenden Studienerfolgs im Umfang von mindestens 32 ECTS- Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) bzw. eines entsprechenden postsekundären Studienabschlusses oder
  8. eines Nachweises über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufs-ausbildungsgesetz, BGBl. Nr.142/1969 oder über eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder.

Die Voraussetzungen des Abs. 9 Z 2 und 3 Oö. WFG 1993 i.d.g.F. müssen nicht erfüllt werden, wenn dies auf Grund eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands nicht zugemutet werden kann, wobei der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten zu erfolgen hat. 

Die Voraussetzungen des Abs. 9 Z 2 Oö. WFG 1993 i.d.g.F. müssen von jenen Personen nicht erfüllt werden, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres erstmals ihren Hauptwohnsitz in Österreich begründet haben oder Leistungen aus der gesetzlichen österreichischen Pensionsversicherung auf Grund des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen.

Die Voraussetzungen des Abs. 9 Z 3 Oö. WFG 1993 i.d.g.F. müssen von jenen Personen nicht erfüllt werden, die vor dem 01.01.1959 geboren wurden und Leistungen aus der gesetzlichen österreichischen Pensionsversicherung auf Grund der Versicherungsfälle des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes beziehen.

Einkommen

Als Einkommen zählen:

1. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG (= außerbetriebliche Einkünfte):

Das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988)

  • - abzüglich der Einkommensteuer, der Lohnsteuer, der Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988, eines Familienbonus nach § 33 Abs. 3a EStG 1988 bzw. Kindermehrbetrags, sowie einer Abfertigung gemäß § 67 EStG 1988 und eines auf Grund sozialversicherungs- bzw. pensionsrechtlicher Vorschriften gewährten Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus;
  • - zuzüglich der bei der Einkommensermittlung abgezogenen steuerfreien Beträge gemäß § 10 EStG 1988 (Gewinnfreibetrag), § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben), §§ 34 und 35 EStG 1988 (außergewöhnliche Belastungen), § 24 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 EStG 1988 (Veräußerungsgewinne für Betriebe bzw. Beteiligungen), § 41 Abs. 3 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag) und der gemäß § 105 EStG 1988 Inhaberinnen und Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen gewährten Freibeträge;
  • - ohne Anrechnung laufender oder vortragsfähiger Verluste und ohne Anrechnung von Waisenrenten und von Unterhaltsansprüchen für Kinder, wobei hinsichtlich der Wohnbeihilfe die Bestimmungen des § 23 Abs. 5 maßgeblich sind;

2. Betriebliche Einkünfte:

  • bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 22 EStG) und Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG): der wirtschaftliche Reingewinn (Betriebsergebnis nach Abzug der Einkommensteuer und öffentlichen Abgaben) oder die Privatentnahmen, wenn sie den Betriebsgewinn übersteigen, nach Abzug der Einkommensteuer und öffentlichen Abgaben;
  • bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG): 55 % des zuletzt festgestellten Einheitswertes;

3. Ausländische Einkünfte im Sinn des § 1 Abs. 2 EStG 1988, wobei das Einkommen nach österreichischem Recht zu ermitteln ist;

4. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 EStG 1988, sofern es sich um regelmäßige Einkünfte zur Deckung des Unterhalts und nicht um Sachleistungen oder zur Abdeckung besonderer Aufwendungen bestimmte Leistungen handelt - ausgenommen sind jedenfalls die Familienbeihilfe sowie Leistungen auf Grund einer Behinderung und Geldleistungen nach den Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes; 

z.B. nicht zum Einkommen zählen: 

  • Leistungen aus dem Grund einer Behinderung 
  • Pflegegeld (auch bei Familienhospizkarenz, Pflegekarenzgeld, Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung)
  • Familienbeihilfe
  • Unterhaltsleistungen für Kinder
  • gesetzlich geregelte Waisenrenten

Haushaltseinkommen

Bei der Wohnbeihilfe:

Die Summe der Einkommen der antragstellenden Person und der mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, wobei Einkünfte von Personen, für die Familienbeihilfe bezogen wird sowie Einkünfte aus Präsenz- oder Zivildienst unberücksichtigt bleiben; 

 

Bei der Errichtungs- und Sanierungsförderung:

Die Summe der Einkommen der antragstellenden Person und der mit dieser Person in einer Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft lebenden Person.

 

Einkommensgrenzen:

bei einer Person 39.000 Euro
bei zwei Personen 65.000 Euro

für jede weitere Person ohne Einkommen

   6.000 Euro

für jede weitere Person mit erhöhter Familienbeihilfe aufgrund erheblicher Behinderung 7.000 Euro

bei Alimentationszahlungen pro Kind

6.000 Euro

bei Alimentationszahlungen pro Kind mit erhöhter Familienbeihilfe aufgrund erheblicher Behinderung                                             7.000 Euro

Beispiel:

 
Familie mit 2 Kindern 77.000 Euro

 

Bei einer Überschreitung der Einkommensgrenzen um max. 10 Prozent, 20 Prozent bzw. 30 Prozent wird eine um 25 Prozent, 50 Prozent bzw. 75 Prozent verminderte Förderung gewährt (gilt nicht bei der Vergabe geförderter Mietwohnungen und Reihen- u. Doppelhäusern in Mietkauf sowie der Förderung des Einbaus einer Alarmanlage).

 

Einkommensberechnung bei der Errichtungs- und Sanierungsförderung:

Bei Eigenheimen ist das Haushaltseinkommen des Kalenderjahres nachzuweisen, welches dem Zeitpunkt des Ansuchens vorangeht. Bei Eigentumswohnungen gilt das Haushaltseinkommen des Kalenderjahres vor der Förderungszusicherung, bei Mietwohnungen und Reihenhäusern im Mietkauf das Haushaltseinkommen des Kalenderjahres vor der Wohnungszuweisung bzw. des Bezugs der Wohnung. Bei Überschreitung der Einkommensgrenzen kann bei Bedarf jeweils der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre zur Berechnung herangezogen werden.

 

Einkommensnachweise

  • Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis:

Der Nachweis ist durch Jahreslohnzettel, Einkommensteuerbescheid laut Arbeitnehmerveranlagung,
Bestätigungen über Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Mindestsicherung, Notstandshilfe, Unterhalt für Ehegatten zu erbringen.

  • Betriebliche Einkünfte (Selbstständige):

Der Nachweis ist durch den Einkommensteuerbescheid und eine Bestätigung der legitimierten steuerlichen Vertretung (Steuerberater bzw. Bilanzbuchhalter) über die Summe der Privatentnahmen sowie Gewinnausschüttungen für das zuletzt veranlagte Kalenderjahr bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen zu erbringen. Besteht keine steuerliche Vertretung gilt als Bestätigung die dem Finanzamt vorgelegte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. 

  • Ausländische Einkünfte:

Der Nachweis ist durch eine legitimierte steuerliche Vertretung zu erbringen, die die Höhe der Einkünfte unter Hinweis auf eine Berechnungsunterlage nachweist, in der die Ermittlung der Höhe der Einnahmen sowie der Werbungskosten nach österreichischem Recht dargestellt ist.

Hypothekardarlehen

Darlehen, die durch Einverleibung eines Pfandrechts sichergestellt sind und nicht vom Land gewährt werden.

Zusicherung

Amtliche Erledigung der bewilligten Förderung, die durch einen Beschluss der Oö. Landesregierung herbeigeführt wurde. Erst durch die Zusicherung entsteht ein Rechtsanspruch auf die zugesicherte Förderung. Der Förderungswerber, der eine nach dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 geförderte Wohnung bezieht, hat innerhalb von 6 Monaten ab Bezug dieser Wohnung seine Rechte (z.B. Eigentums- oder Mietrecht) an der bisherigen Wohnung aufzugeben und dies dem Land Oberösterreich nachzuweisen.

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an: