Kauf von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen
Wer wird gefördert?
Förderbar sind grundsätzlich jene Personen, die Eigentümer des Kaufobjektes sind.
Einkommensgrenzen:
Das Jahreshaushaltseinkommen des Förderungswerbers bzw. der Förderungswerberin und deren Ehegatten bzw. Ehegattin oder Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin darf folgende Einkommensgrenzen nicht übersteigen:
| 1 Person | 37.000 Euro |
| 2 Personen | 55.000 Euro |
| Für jede weitere Person im gemeinsamen Haushalt | zusätzlich 5.000 Euro |
| Alimentationsverpflichtungen pro Kind | zusätzlich 5.000 Euro |
Das Jahreshaushaltseinkommen besteht aus den Bruttoeinkünften des Förderungswerbers abzüglich der Werbungskosten (z.B. Sozialversicherung, Pendlerpauschale etc.) gemäß § 16 des Einkommensteuergesetzes 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer. Familienbeihilfe, Unterhaltszahlungen für Kinder, Waisenrenten, Lehrlingsentschädigungen, Pflegegelder und Abfertigungen zählen nicht zum Einkommen.
Die Förderung wird um 25 Prozent, 50 Prozent bzw. 75 Prozent reduziert, wenn die Einkommensgrenzen um höchstens 10 Prozent, 20 Prozent bzw. 30 Prozent überschritten werden.
Einkommensnachweise:
- Arbeitnehmer, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind: Lohnzettel bzw. Einkommensteuerbescheid gemäß Arbeitnehmerveranlagung.
- Zur Einkommensteuer veranlagte Personen: Letzter Einkommensteuerbescheid.
- Landwirte: Letzter land- und forstwirtschaftlicher Einheitswertbescheid.
- Antragsteller, die nicht aus dem EWR-Raum stammen, müssen ununterbrochen und rechtmäßig mindestens fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben und Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten (Oö. WFG 1993 § 6 Abs. 9, LGBl. Nr. 9/2009)
Was wird gefördert?
Der Ankauf einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes, wenn das Kaufobjekt ausschließlich vom Käufer bzw. Käuferin mit Hauptwohnsitz bewohnt wird.
Wichtige Hinweise:
- Es wird nur der Kauf jener Wohnungen bzw. Eigenheime gefördert, deren Errichtung NICHT gefördert wurde.
- Wurde eine Wohnung bereits durch eine Kaufförderung gefördert, so ist eine weitere Förderung nicht zulässig.
- Eine Förderung ist nicht zulässig, wenn eine sonstige Wohnbauförderung beansprucht wird, es sich um einen Kauf zwischen Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie, Miteigentümern eines Kaufobjektes oder um Rechtsgeschäfte in Erbangelegenheiten handelt.
Wie wird gefördert?
Die Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft gewährt nach Prüfung durch das Land Oberösterreich ein Darlehen mit 15-jähriger Laufzeit, welches mit Zinsenzuschüssen des Landes gefördert wird.
Die Höhe des geförderten Hypothekardarlehens kann bis zu 50 Prozent des Kaufpreises jedoch höchstens 26.000 Euro betragen.
Die Verzinsung des Darlehens beträgt bei einer Laufzeit von 15 Jahren während der ersten fünf Jahre zwei Prozent p.a. und ab dem sechsten Jahr vier Prozent p.a. Das Land zahlt die Zinsendifferenz auf den tatsächlichen Zinssatz.
| Monatliche Rückzahlungsraten: | ||
| bei | 1. - 5. Jahr | 6. - 15. Jahr |
| 26.000 Euro | 168 Euro | 185 Euro |
Aus der Förderung erwachsen Ihnen nachstehende Verpflichtungen:
- Bezug der erworbenen Wohnung bzw. des erworbenen Eigenheimes durch den Eigentümer bzw. Eigentümerin mit Hauptwohnsitz.
- Aufgabe der Rechte (Miet- und Eigentumsrechte!) der bisher bewohnten Wohnung.
Nachzuweisen: Bei Eigentum durch Vorlage einer Kopie des Kaufvertrages; bei Miete durch Kopie der Kündigung des Mietvertrages.
Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, erfolgt die Einstellung bzw. Rückforderung der Zinsenzuschüsse.
Abwicklung/Antragstellung
Wann wird angesucht?
Unmittelbar nach Eintragung des Eigentumsrechtes im Grundbuch.
Achtung: Das Datum des Kaufvertrages darf nicht älter als zwei Jahre sein!
Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Aktueller Grundbuchsauszug (Kopie).
- Beglaubigter Kaufvertrag (Kopie) - Vertragsdatum nicht älter als zwei Jahre!
- Grundrissplan der gekauften Wohnung (Plankopie oder Skizze).
- Einkommensnachweis für das vorangegangene Kalenderjahr des Förderungswerbers bzw. der Förderungswerberin und deren Ehegattenin bzw. Ehegatten oder Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährten. Der Nachweis ist zu erbringen durch Jahreslohnzettel, gegebenenfalls Einkommensteuer- bzw. Einheitswertbescheid.
- Antragsteller, die nicht aus dem EWR-Raum stammen, haben den Nachweis über den ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich von mehr als fünf Jahren mittels Meldebestätigung(en) zu erbringen.
Falls die erworbene Eigentumswohnung bzw. das erworbene Eigenheim bereits bezogen ist: - Meldezettel(n) in Kopie.
- Nachweis über die Aufgabe der bisherigen Wohnung (bei Eigentum - Kopie des Kaufvertrages; bei Miete - Kündigung des Mietvertrages).
Formular:
-
Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes (SGD-Wo/E-6)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Soziales und Gesundheit
Abteilung Wohnbauförderung

