Rot-weiß gestreifter Sonnenschirm (Foto: nra - Fotolia)

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Grösse und Kontrast

 
 
 
 
 
 
 
 
 

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Thermische Gebäudesanierung


Wer wird gefördert?


Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere

  • Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe
  • Konfessionelle Einrichtungen
  • Vereine
  • Einrichtungen der öffentlichen Hand in Form eines Betriebes mit marktbestimmter Tätigkeit
  • Beherbergungsbetriebe mit mehr als 10 Betten

Nicht gefördert werden natürliche und juristische Personen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder Wohnbau, erfasst werden.
  

Was wird gefördert?


Herstellungsmaßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes von betrieblich genutzten Gebäuden, die vor 01.01.1990 errichtet wurden.

Förderungsrelevante Kosten sind Kosten für

  • Dämmung der obersten Geschossdecken bzw. des Daches;
  • Dämmung der Außenwände;
  • Dämmung der untersten Geschossdecke bzw. des Kellerbodens;
  • Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren;
  • Einbau von Wärmerückgewinnungsanlagen bei Lüftungssystemen im Zuge der thermischen Sanierung des Gebäudes;
  • Verschattungssysteme zur Reduzierung des Kühlbedarfs des Gebäudes (bewegliche bzw. unbewegliche außen liegende Systeme, die zumindest 50 Prozent der transparenten Flächen Richtung Süd/West/Ost verschatten).

Hinweise: Nicht förderungsfähig sind Dämmstoffe, die klimaschädliche Substanzen (HFCKW, SF6, HFKW oder FKW) enthalten bzw. mit deren Hilfe hergestellt wurden. Bei Vergrößerung des beheizten Raumvolumens im Zuge der Sanierung (z.B. Dachgeschossausbau, Anbauten, etc.) erfolgt die Förderung nur im Ausmaß des Bestandes. Die geforderten Zielwerte können in der Regel durch die Umsetzung von Einzelmaßnahmen nicht erreicht werden. Die Inanspruchnahme einer kompetenten Energieberatung zur Einschätzung Entwicklung von Gesamt-Sanierungskonzepten wird empfohlen.
 

Wie wird gefördert?


  • Förderungen als De-minimis Beihilfe:
    Die Förderungshöhe beträgt bis 25 Prozent der Bundesförderung, maximal jedoch sieben Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten.
     
  • Förderungen über der De-minimis Grenze:
    bis 40 Prozent und allfällige Zuschläge (alle Förderungsstellen kumuliert) der von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH anerkannten umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten jedoch maximal sieben Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten.  

Hinweis: Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gewähren! Sollten mit der gewährten Bundesförderung die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bereits erreicht werden, so können keine zusätzlichen Landesförderungsmittel gewährt werden. 
  

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?


  • Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung  muss parallel (gleichzeitig) zum Ansuchen der Österreichischen Kommunalkredit Public Consulting GmbH gestellt werden.
  • Das Ansuchen muss von der Österreichischen Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein.
  • Der errechnete Heizwärmebedarf (HWB*) muss die gemäß OIB-Richtlinie 6 für 2010 gültigen Anforderungen für Nicht-Wohngebäude
    1. bei der Gebäudekategorie 1-11 um 25 Prozent und den Kühlbedarf (KB*) um 20 Prozent
    2. bei der Gebäudekategorie 12 den max. LEK-Wert von 36 um 25 Prozent unterschreiten.
  • Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich, Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeine Förderungsrichtlinie des Landes Oberösterreich.
  • Im Übrigen gelten die Förderungsvoraussetzungen des Bundes.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antragsformular Land (vollständig ausgefüllt und firmenmäßig unterfertigt)

Die im Rahmen der Antragstellung um Bundesförderung angeführten Formulare sind auch der Landesförderungsstelle (Kopie) vorzulegen:

  • Technisches Datenblatt
  • Energieausweis - mit der Berechnung des Heizwärme- und Kühlbedarfs des Gebäudes
    gemäß ÖNORM H 5055 und Richtlinie 2002/91/EG vor und nach der Sanierung unter Verwendung validierter Software
  • Alle Erledigungsschreiben anderer Förderungsstellen
  • Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (in Kopie)
  • Abrechnungsformular Land
  • Gewerbeschein/Vereinsregisterauszug
  • Bericht des Kreditinstitutes (Bonitätsbeurteilung)
  • Angaben über die De-minimis Beihilfen

Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen
  
Laufzeit: 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2011 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.
   

Abwicklung/Antragstellung


Der Antrag ist mittels Formular gemeinsam mit allen erforderlichen Unterlagen an die Abteilung Umweltschutz zu richten.



Formular:

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-145 01
Fax (+43 732) 77 20-21 36 82
E-Mail us.post@ooe.gv.at