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Gastgarten (Foto: Presseabteilung)

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Grösse und Kontrast

 
 
 
 
 
 
 
 
 

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Grundverkehrsrecht


Auf einem von Wald umgebenen Hang ist eine neu entstandene Siedlung mit zwei im Rohbau befindlichen Häusern zu sehen.

(Foto: Hans Kosina)

Gemäß dem Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sind bestimmte Immobilienrechtserwerbe unter Lebenden genehmigungspflichtig. Sie können im Grundbuch nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Bezirksgrundverkehrskommission eingetragen werden.

Rechtserwerbe von Todes wegen werden hingegen vom Grundverkehrsgesetz generell nicht erfasst.

Nicht genehmigungspflichtige Rechtserwerbe können durch einfache Erklärung dem Grundbuchsgericht gegenüber verbüchert werden.


 

 

 

Rechtsvorschriften in den geltenden Fassungen:

 

 

Formular

 

 

Weiterführende Informationen

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-115 01
Fax (+43 732) 77 20-21 17 98
E-Mail lfw.Post@ooe.gv.at