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Alkohol am Steuer


Alkohol und Autofahren passen nicht zusammen.
 

Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ist verboten und hat verschiedene Rechtsfolgen (Strafverfahren und Entzugsverfahren).

Alkoholgrenzen

Grundsätzlich gilt die gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenze von weniger als 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut.

 

Die Grenze von 0,1 Promille gilt für

  • Mopedlenker vor Vollendung des 20. Lebensjahres
  • in Ausbildung befindliche Bewerber um einen Führerschein und deren Begleiter
  • Probeführerscheinbesitzer
  • Führerscheinbesitzer der Klasse F vor Vollendung des 20. Lebensjahres
  • Lkw- und Busfahrer
  • Gefahrgutlenker
     

Wichtiger Hinweis


Der "Morgen danach" ist nicht zu unterschätzen. Obwohl man sich nüchtern fühlt, kann man noch einen Restalkohol im Blut haben. Beim Alkoholabbau helfen übrigens weder starker Kaffee noch ein Katerfrühstück oder sonstige "Promille-Killer". Der Körper hält sich an seine eigenen Regeln: Pro Stunde werden nur etwa 0,1 Promille abgebaut.
  

Weiterführende Informationen


  • Strafverfahren

    Bei einem Verstoß gegen das Verbot, ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand zu lenken, leitet die Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren ein.
  • Entzugsverfahren

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde auch die Berechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges entziehen.
  • Die Rechtsfolgen im Detail

    Die Höhe der Geldstrafe und die Dauer des Führerscheinentzuges hängen auch vom Grad der Alkoholisierung ab.

Zusätzliche Rechtsfolgen:

 

Bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden oder einer konkreten Gefährdung einer Person kann es auch zu einer strafgerichtlichen Verurteilung kommen. Weiters sind zivilrechtliche Klagen (z.B. Schadenersatzansprüche) durch die Unfallopfer oder die Geschädigten möglich.

 

In bestimmten Fällen ist auch ein Regreß durch die Haftpflichtversicherung zu erwarten.

 

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 694 14-0
Fax (+43 732) 694 14-663 99
E-Mail: bh-ll.post@ooe.gv.at
Homepage: www.bh-linz-land.gv.at


Formulare

Rote Füllfeder (Foto: Erwin Wodicka, www.bilderbox.com)

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