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Gewerbliche Betriebsanlage


Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der regelmäßigen Ausübung eines Gewerbes dient. Beispiele für Betriebsanlagen sind:

  • Werkstätten
  • Verkaufslokale
  • Gastgewerbliche Betriebsanlagen
  • Garagen
  • Abstellplätze

Personen, die ein neues Unternehmen gründen oder aufgrund einer Betriebsübertragung ein bestehendes Unternehmen weiterführen, können die Begünstigung des Neugründungs-Förderungsgesetzes (Neu FÖG) in Anspruch nehmen. Vorausgesetzt, sie waren in den letzten 15 Jahren nicht in derselben Branche betrieblich tätig, wie das neu gegründete beziehungsweise übernommene Unternehmen.

 

Genehmigungspflicht:

In der Regel sind gewerbliche Betriebsanlagen (Neuerrichtungen, Umbauten aber oft auch Änderungen hinsichtlich Maschinen und Geräten) nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtig, das heißt es muss eine Betriebsanlagengenehmigung beantragt werden.

 

Eine Betriebsanlagengenehmigung ist nicht notwendig, wenn von der Betriebsanlage keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzinteressen der Gewerbeordnung ausgehen können (dies ist zum Beispiel bei reinen Bürobetrieben der Fall).

 

Schutzinteressen sind zum Beispiel:

  • Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Gewerbetreibenden und der mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden
  • Belästigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise
  • Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
  • nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern

Ist eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich, muss das Ansuchen um Genehmigung der Betriebsanlage bei der zuständigen Behörde vor Baubeginn gestellt werden. Prinzipiell muss auch der rechtskräftige Bescheid, also die Betriebsanlagengenehmigung, vor Errichtung der Anlage vorliegen.

Nicht genehmigungs-, aber anzeigepflichtig ist der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen (§ 81 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994) und Änderungen an der Betriebsanlage, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen (§ 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994).

 

Weiterführende Informationen

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 694 14-0
Fax (+43 732) 694 14-663 99
E-Mail: bh-ll.post@ooe.gv.at
Homepage: www.bh-linz-land.gv.at


Formulare

Rote Füllfeder (Foto: Erwin Wodicka, www.bilderbox.com)

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