Auf einer Windschutzscheibe hab jemand 'Winter' in den Schnee geschrieben (Foto: rupbilder - Fotolia)

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Katastrophenschäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften


Das Land hilft der Bevölkerung im Katastrophenfall mit zahlreichen Maßnahmen. Um die von Naturkatastropen betroffene Bevölkerung bei der Behebung von Elementarschäden finanziell unterstützen zu können, wurde der Katastrophenfonds eingerichtet. Die rechtlichen Grundlagen bilden das Katastrophenfondsgesetz 1996 sowie die jeweils geltenden Richtlinien des Landes.

 

Wer wird gefördert?

 

Physische und juristische Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften. Anträge können demnach Unselbständige, Firmen, Selbständige, Landwirte, Pensionisten, Vereine, Religionsgemeinschaften, Wegerhaltungsgenossenschaften usw., welche in ihrem Vermögen einen Schaden durch ein Elementarereignis erlitten haben, stellen.

 

Was wird gefördert?

 

Die Behebung von Schäden nach Elementarereignissen wie zum Beispiel an Sachwerten, Gebäuden, Grundstücken, Forststraßen, usw. Bei Katastrophenschäden und dadurch entstandene Ernteverluste am privaten Waldbesitz und an landwirtschaftlichen Kulturen kann mit einem gesonderten Anragsformular (56e oder 56Fo) angesucht werden. Elementarereignisse im Sinne des Gesetztes sind Hochwasser, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan und Hagel.

 

Wie wird gefördert?

 

Es wird in Form einer einmaligen, nicht rückzahlbaren Beihilfe gefördert.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

 

  • wenn ein Elementarereignis einen Schaden verursacht hat
  • wenn fristgerecht eingereicht wurde
  • wenn eine besondere Notlage vorliegt
  • wenn die Behebung des Schadens innerhalb einer bestimmten Frist mittels Originalrechnungen, den Zahlungsbelegen und der Bekanntgabe der Eigenleistung nachgewiesen wird, und dabei die Bagatellgrenze von 400 Euro überschritten wird

Keine Berücksichtigung finden zum Beispiel:

  • Hagelschäden an landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Kulturen
  • Abschwämmschäden (Erosionsschäden) an landwirtschaftlichen Kulturen und Kulturflächen
  • Schäden unter 400 Euro (Bagatellgrenze)

 

Abwicklung/Antragstellung

 

Die Antragseinreichung erfolgt im Wege der Gemeinde/Magistrat in der/dem sich das Schadereignis ereignet hat mittels den vorgesehen Formularen auf Katastrophenbeihilfe (56 a). Diese Antragsformulare liegen auch bei den Gemeinden/Magistraten und Bezirkshauptmannschaften auf.

Ist der Antrag ordnungsgemäß eingelangt, die Schadensbehebung - laut den Richtlinien für die Vergabe von Elementarschadensbeihilfen -  fristgerecht nachgewiesen und treffen die Vergabevorraussetzungen zu, so kann dem Antragsteller in Form einer nicht rückzahlbaren Beihilfe geholfen werden.

 

Formular:

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-115 01
Fax (+43 732) 77 20-21 17 98
E-Mail lfw.Post@ooe.gv.at