Sanierung von Häusern bis zu 3 Wohnungen - Gültig für Förderanträge ab 01.07.2012
Wer wird gefördert?
Eigentümerinnen und Eigentümer von Häusern bis zu drei Wohnungen
Einkommensgrenzen:
Das Jahreshaushaltseinkommen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers und deren Ehegatten bzw. Lebensgefährten darf folgende Einkommensgrenzen nicht übersteigen:
| 1 Person | 37.000 Euro |
| 2 Personen | 55.000 Euro |
| für jede weitere Person im gemeinsamen Haushalt | zusätzlich 5.000 Euro |
| Alimentationsverpflichtung (zum Zeitpunkt der Antragstellung) pro Kind | zusätzlich 5.000 Euro |
Das Jahreshaushaltseinkommen besteht aus den Bruttoeinkünften des Förderungswerbers abzüglich der Werbungskosten (z.B. Sozialversicherung, Pendlerpauschale etc.) gemäß § 16 des Einkommensteuergesetzes 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer.
Familienbeihilfe, Unterhaltszahlungen für Kinder, Waisenrenten, Lehrlingsentschädigungen, Pflegegelder und Abfertigungen zählen nicht zum Einkommen.
Die Förderung wird um 25 Prozent, 50 Prozent bzw. 75 Prozent reduziert, wenn die Einkommensgrenzen um höchstens 10 Prozent, 20 Prozent bzw. 30 Prozent überschritten werden.
Einkommensnachweise:
- Arbeitnehmer, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind: Lohnzettel bzw. Einkommensteuerbescheid gemäß Arbeitnehmerveranlagung
- Zur Einkommensteuer veranlagte Personen: Letzter Einkommensteuerbescheid
- Landwirte: Letzter land- und forstwirtschaftlicher Einheitswertbescheid
- Kinderbetreuungs- und Wochengeld, bedarfsorientierte Mindestsicherung, Notstandshilfe u. dgl., Bestätigung über den Bezug von Arbeitslosengeld
- Antragsteller, die nicht aus dem EWR-Raum stammen, müssen ununterbrochen und rechtmäßig mindestens fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben und Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten (§ 6 Abs. 9 Oö. WFG 1993, LGBl. Nr. 86/2002).
Was wird gefördert?
Voraussetzungen:
- Die Erteilung der Baubewilligung des Gebäudes muss zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderungsansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegen.
- Bei Schaffung von zusätzlichen Wohnräumen/Wohnungen durch Zu- oder Einbau muss die Erteilung der Baubewilligung des zu erweiternden Hauses zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens mindestens 10 Jahre zurückliegen.
- Die Baubewilligung ist nicht maßgebend:
- bei behindertengerechten Maßnahmen;
- bei der Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genützte Gebäude;
- bei einem Gebäude mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) > 100 kWh/m²a bei einem
A/V-Verhältnis von 0,8, wenn nach erfolgter Sanierung eine NEZ ≤ 65 kWh/m²a erreicht wird.
1. Sanierung des bestehenden Wohngebäudes
A. Gesamthafte energetische Sanierung:
Eine gesamthafte energetische Sanierung liegt vor, wenn auf Grund der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen die NEZ nach dem festgelegten Berechnungsverfahren des O.Ö. Energiesparverbandes nicht mehr als 75 kWh/m²a, 65 kWh/m²a bzw. 45 kWh/m²a beträgt.
Der Nachweis der Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) erfolgt durch ein Zertifikat des O.Ö. Energiesparverbandes oder durch einen Energieausweis.
B. Energetische Einzelmaßnahmen:
Sofern keine gesamthafte energetische Sanierung gemäß Punkt A vorgenommen wird, ist eine Förderung von energetischen Einzelmaßnahmen möglich:
- Außendecken/Dach/oberste Geschossdecke U ≤ 0,15 W/m²K;
- Dachschrägen U ≤ 0,18 W/m²K;
- Fenster und Türen gegen Außenluft (gesamt über Glas und Rahmen) U ≤ 1,20 W/m²K gemäß Prüfungszeugnis;
- Außenwände und Wände gegen den Dachraum und Garagen U ≤ 0,25 W/m²K;
- Decken und Wände zu unbeheiztem Keller U ≤ 0,35 W/m²K, im Falle einer Fußbodenheizung U ≤ 0,28 W/m²K;
- Erdberührte Wände und Fußböden U ≤ 0,35 W/m²K;
- Unbeheizter Keller gegen Außenluft U ≤ 0,5 W/m²K;
- Dämmstärke Fensterlaibung ≥ 3 cm (die angegebene Mindest-Dämmstärke bezieht sich auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,04 W/mK);
- Fensterglas (bei Tausch nur das Glas, bezogen auf das Glas alleine) U ≤ 1,10 W/m²K;
- Decken gegen Garagen U ≤ 0,25 W/m²K.
C. Sanierungsmaßnahmen ohne energetische Anforderungen:
- Sanierungsmaßnahmen, welche das Dach, die Trockenlegung und die statische Sicherheit betreffen.
- Behindertengerechte Maßnahmen bei Vorliegen eines Bescheides des Bundessozialamtes über eine Behinderung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme steht.
Die Darlehenssumme, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt bei
1 Wohnung höchstens 37.000 Euro (beim Minimalenergiehaus höchstens 40.000 Euro), bei
2 und 3 Wohnungen höchstens 45.000 Euro, sofern die Baubewilligung der Wohnungen mindestens 20 Jahre zurückliegt.
2. "Handwerkerbonus"
Wenn bei Gebäuden mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) > 100 kWh/m²a bei einem A/V-Verhältnis von 0,8 nach erfolgter Sanierung eine NEZ ≤ 75 kWh/m²a erreicht wird, kann der Handwerkerbonus gemäß § 4. Abs. 7 der Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2012 gewählt werden. Förderbar sind ausschließlich bauliche Maßnahmen innerhalb einer bestehenden Wohnung im Zusammenhang mit:
- Grundrissänderungen
- Elektroinstallationen
- Wasserinstallationen
Die Darlehenssumme, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt beim "Handwerkerbonus" maximal 6.000 Euro pro Eigenheim und ist im jeweils höchstmöglichen Darlehensgesamtbetrag enthalten. Über mindestens die Hälfte dieses Betrages sind Professionistenrechnungen mit Verrechnung von Arbeitszeit vorzulegen, die restlichen Rechnungen müssen für die Dauer von sieben Jahren zum Zweck der Überprüfung aufbewahrt werden.
3. Zubau und/oder Einbau von zusätzlichen Wohnräumen bzw. Wohnungen zum bestehenden Wohnhaus
Es besteht die Möglichkeit, neben einer Förderung für die Sanierung des bestehenden Wohngebäudes bei der Errichtung von zusätzlichen Wohnräumen/Wohnungen eine Förderung für Zubau oder Einbau (z.B. in das bestehende Dachgeschoß, Kellergeschoß, Wirtschaftsgebäude, etc. ....) in Anspruch zu nehmen. Nach Fertigstellung dürfen insgesamt maximal 3 Wohnungen im Wohnhaus bestehen.
Die Darlehenssumme, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt
beim Einbau: maximal 250 Euro/m², höchstens jedoch 20.000 Euro pro Wohnung
beim Zubau: maximal 370 Euro/m², höchstens jedoch 30.000 Euro pro Wohnung
bei kombiniertem Zu- und Einbau höchstens 30.000 Euro pro Wohnung.
Förderbar sind sämtliche Kosten, die die Errichtung der neuen Wohnräume/Wohnung(en) betreffen inkl. Elektroinstallation, Sanitär-Rohinstallation, Heizungsinstallation, Estrich und Innenputz.
Beim Zubau zählen zusätzlich auch die Kosten für Außenhülle, Fenster, Dach und Dämmung der Geschoßdecken. Die energetischen Mindestkriterien gelten für sämtliche Einzelbauteile des Zubaus/Neubaus, es sei denn, das gesamte Gebäude einschließlich des Zubaus/Neubaus erreicht eine NEZ von ≤ 75 kWh/m²a.
Achtung: Wenn Sie die Förderung für die Sanierung des Bestandes und die Errichtung von neuem Wohnraum durch Zubau/Einbau beantragen wollen, ist es erforderlich, die Rechnungen bereits im Vorhinein nach den jeweiligen Baumaßnahmen (Sanierung Bestand und Errichtung von neuem Wohnraum durch Zubau/Einbau) zu trennen.
Die Rechnungen für den Zubau bzw. Einbau müssen nicht vorgelegt werden, jedoch für die Dauer von 7 Jahren zum Zweck der Überprüfung aufbewahrt werden.
Die Baubewilligung des zu erweiternden Hauses muss zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderungsansuchens mindestens 10 Jahre zurückliegen. Eine Baubewilligung oder eine von der Baubehörde zur Kenntnis genommene Bauanzeige sowie eine Bestätigung der Gemeinde über die Fertigstellung des Bauvorhabens ist vorzulegen.
4. Landesbonus "Thermische Sanierung":
Für die Beauftragung eines als Mitglied der Architekten- und Ingenieurskonsulentenkammer tätigen Architektin und Architekten, Ingenieurskonsulentin und Ingenieurskonsulenten oder eines planenden Baumeisters bzw. einer Baumeisterin, der bzw. die sich gegenüber der Wirtschaftskammer zur Einhaltung derselben Unabhängigkeits- und Standesregeln verpflichtet und der bzw. die beim konkreten Sanierungsvorhaben keine ausführenden Tätigkeiten durchführt, mit einer Dienstleistung bestehend zumindest aus der Erstellung von Ausschreibungsunterlagen, der technischen Prüfung von Angeboten und der technischen Abnahmeprüfung der Ausführung für und in Verbindung mit einer Sanierungsförderung kann ein Landesbonus "Thermische Sanierung" in Form eines Bauzuschusses in Höhe von 375 Euro gewährt werden.
5. Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genützte Gebäude:
(z.B. Fabrik, Schule, etc. ....)
Bei der Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genützte Gebäude beträgt die Darlehenssumme, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt werden, bei einer Wohnung höchstens 37.000 Euro (beim Minimalenergiehaus höchstens 40.000 Euro), bei 2 Wohnungen höchstens 45.000 Euro und bei 3 Wohnungen höchstens 50.000 Euro.
Förderbar sind sämtliche Kosten, die die Errichtung der neuen Wohnräume/Wohnung(en) betreffen inkl. Elektroinstallation, Sanitär-Rohinstallation, Heizungsinstallation, Estrich und Innenputz sowie die Kosten für Außenhülle, Fenster, Dach und Dämmung der Geschoßdecken. Die energietechnischen Mindestkriterien gelten für sämtliche Einzelbauteile, es sei denn, das gesamte Gebäude erreicht eine NEZ von ≤ 75 kWh/m²a.
6. Ökologische Dämmstoffe:
Werden ökologische Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, so erhöht sich die Darlehenssumme, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt werden, um 5.000 Euro. Sämtliche Außenbauteile (Außenwand, oberste Decke/Dach, Kellerdecke, erdanliegender Boden – ausgenommen erdberührende Dämmung) müssen zu 100 Prozent mit nachwachsenden ökologischen Dämmstoffen versehen werden. Zusätze gegen Feuer, Wasser und Schädlinge sowie Stützfasern sind zulässig. Nachwachsende ökologische Dämmstoffe sind z.B. Flachs, Hanf, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose und Kork. Die Wärmeleitfähigkeit muss ≤ 0,06 W/mK sein (Lambda-Wert).
7. Denkmalschutz:
Bei denkmalgeschützten Gebäuden im Ortskern erhöht sich die Darlehenssumme, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt werden, um 8.000 Euro. Denkmalschutz ist mit einem Bescheid des Bundesdenkmalamtes zu belegen.
Wie wird gefördert?
Die Sanierungsförderung besteht alternativ in der Gewährung von Annuitätenzuschüssen zu einem Darlehen, Zuschüssen zur Rückzahlung eines Hypothekardarlehens oder in einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Bauzuschuss. Eine Splittung der Förderarten ist nicht zulässig.
1. Annuitätenzuschüsse (AZ) zu einem Bankdarlehen
| Maßnahmen | NEZ-Obergrenze | AZ-Förderung | Laufzeit |
| Bauteilsanierung | Einzelbauteilanforderungen | 20 Prozent | 15 Jahre |
| Sanierungsstufe I | maximal 75 kWh/m²a | 25 Prozent | 15 Jahre |
| Sanierungsstufe II | maximal 65 kWh/m²a | 30 Prozent | 15 Jahre |
| Sanierungsstufe III | maximal 45 kWh/m²a | 35 Prozent | 15 Jahre |
| Minimalenergiehaussanierung | maximal 15 kWh/m²a | 40 Prozent | 25 Jahre |
Höhe des mit Annuitätenzuschüssen geförderten Darlehens
| Sanierung des bestehenden Wohngebäudes (mindestens 20 Jahre alt) Bestandsförderung | |
| 1 Wohnung 1) | 37.000 Euro |
| Minimalenergiehaus 1) | 40.000 Euro |
| 2 oder 3 Wohnungen 1) | 45.000 Euro |
| Denkmalgeschütztes Gebäude im Ortskern | + 8.000 Euro |
| 1) davon maximal 6.000 Euro für Grundrissänderungen, Elektro- und Wasserinstallation (siehe Handwerkerbonus) |
|
| Erweiterung (auch zusätzlich zur Bestandsförderung) | |
| Einbau von zusätzlichem Wohnraum (max. 250 Euro/m²) 2) | 20.000 Euro |
| Zubau bzw. Aufstockung von zusätzlichem Wohnraum (max. 370 Euro/m²) 2) | 30.000 Euro |
| Bei Kombination von Zu- und Einbau pro Wohnung 2) | 30.000 Euro (max.) |
| 2) pro Wohnung bzw. Wohnungserweiterung | |
| Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genützte Gebäude | |
| 1 Wohnung | 37.000 Euro |
| Minimalenergiehaus | 40.000 Euro |
| 2 Wohnungen | 45.000 Euro |
| 3 Wohnungen | 50.000 Euro |
| Zusätzlich | |
| Verwendung ökologischer Dämmstoffe | + 5.000 Euro |
| Landesbonus (Bauzuschuss) | + 375 Euro |
2. Nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Rückzahlung eines Hypothekardarlehens
Die maximale Darlehenshöhe beträgt das 1,5-fache des dem Annuitätenzuschuss zugrunde liegenden Darlehensnominales. Die Höhe des Zuschusses wird auf Basis des ermittelten Förderbarwertes des Annuitätenzuschusses festgelegt. Die Laufzeit des bezuschussten Darlehens beträgt 30 Jahre. Der Innenausbau (Handwerkerbonus) wird bei dieser Variante nicht gefördert. Das Darlehen muss im Grundbuch sichergestellt werden.
3. Einmaliger, nicht rückzahlbarer Bauzuschuss
Der nichtrückzahlbare Bauzuschuss wird mit einem Abschlag von 40 Prozent vom Barwert des Annuitätenzuschusses berechnet.
Berechnungsbeispiel für die verschiedenen Förderarten:
z.B. Haus mit 1 Wohnung
| max. förderbare Kosten bei | Annuitätenzuschuss (15-jähriges Darlehen) | 37.000,00 Euro |
| Zuschuss zu Hypothekardarlehen (30 Jahre) | 55.500,00 Euro |
mit angenommenen Zinssatz zum Zeitpunkt der Bewilligung von 3 Prozent
| AZ % | Jahre |
Annuitätenzuschuss (Pkt. 1) halbjährlich |
Jahre |
Zuschuss zur Rückzahlung Hypothekardarlehen (Pkt. 2) halbjährlich |
Bauzuschuss (Pkt. 3) |
| 20 % | 15 | 308,13 Euro | 30 | 165,45 Euro | 4.440,00 Euro |
| 25 % | 15 | 385,16 Euro | 30 | 207,18 Euro | 5.550,00 Euro |
| 30 % | 15 | 462,19 Euro | 30 | 249,04 Euro | 6.660,00 Euro |
| 35 % | 15 | 539,23 Euro | 30 | 291,03 Euro | 7.770,00 Euro |
| 40 % | 25 | 422,86 Euro | 30 | 333,14 Euro | 8.880,00 Euro |
Wichtige Hinweise:
- Förderbar sind nur solche Sanierungsarbeiten, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt oder deren Vornahme durch Materialrechnungen in Höhe von mindestens 150 Euro nachgewiesen worden sind.
- Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage von Rechnungen, welche nicht älter als 2 Jahre sein dürfen.
- Bei pauschalierten Förderungen (siehe Zu- und Einbau) kann auf die Vorlage von Rechnungen verzichtet werden. Die entsprechenden Rechnungen müssen jedoch für Überprüfungen für die Dauer von 7 Jahren aufbewahrt werden.
- Der Nachweis über die Energiekennzahl bzw. die Erfüllung der Anforderungen bei energetischen Einzelmaßnahmen erfolgt durch ein kostenloses Zertifikat des O.Ö. Energiesparverbandes oder durch einen Energieausweis. Bei Nachweis mittels Energieausweis ist ein vollständiger Energieausweis gemäß Oö. Bautechnikgesetz/Bautechnik-Verordnung mit Anhang und zusätzlicher Angabe der Nutzheiz-Energiekennzahl des gesamten Gebäudes vorzulegen (siehe unter Berechnungshinweis für die Ermittlung der Nutzheiz-Energiekennzahl). Beide Unterlagen - der Energieausweis sowie die Berechnung der NEZ - sind durch die Unterschrift des Ausstellers zu bestätigen. Eine Kopie des vollständigen aktuellen Bauplanes gemäß Energieausweis ist anzuschließen. Bei energetischen Einzelmaßnahmen ist eine Bauteilbeschreibung, bei Zubau/Einbau ist zusätzlich eine Kopie des Bauplans anzuschließen.
- Die Wohnung muss zur Befriedigung eines dauernden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werden. Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
- Zweitwohnsitze werden nicht gefördert.
- Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer sanierten Wohnung die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird.
- Wurde bereits für den Kauf des Hauses eine Förderung bewilligt, so kann der Differenzbetrag auf die jeweilige maximale Darlehenshöhe bewilligt werden.
- Bei Inanspruchnahme eines Bauzuschusses für den höchstmöglichen Förderbetrag kann während der Dauer der zugrunde gelegten AZ-Förderung (15 oder 25 Jahre) keine Sanierungsförderung mehr gewährt werden.
- Förderungsvoraussetzung ist die Einhaltung ökologischer Mindestkriterien.
- Eine nicht widmungsgemäße Verwendung hat die Einstellung der Zuschüsse bzw. die Rückforderung der Förderung zur Folge!
Ökologische Mindestkriterien:
Die folgenden ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten (stichprobenartige Kontrollen können durchgeführt werden:
- HFKW-freie und HFCKW-freie Wärmedämmstoffe und Baustoffe;
- bei nachträglichem Einbau einer Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist eine luftdichte Gebäudehülle mit n50-Wert kleiner oder gleich 1,5 h-1 auszuführen;
- bei Erneuerung der Heizanlage ist ein wassergetragenes System vorzusehen (ausgenommen Minimalenergiehäuser mit einer NEZ ≤ 10 kWh/m²a);
- fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs/abgabe-Systeme;
- bei gesamthafter Erneuerung des Warmwasserbereitungs-Systems sind elektrische Durchlauferhitzer nicht zulässig;
- bei Erneuerung der Heizungsumwälzpumpen sind gemäß Energieverbrauchs-Kennzeichnung (EU-Energie-Label) nur Pumpen der Klasse A, A+ und A++ zulässig.
Berechnungshinweis:
Zum Vergleich mit dem jeweiligen Anforderungswert der Nutzheiz-Energiekennzahl - diese ist festgelegt als flächenbezogener Heizwärmebedarf bei einem A/V-Verhältnis von 0,8 - ist der gemäß OIB–Richtlinie 6 ermittelte flächenbezogene Heizwärmebedarf HWBBGF mit dem Wert 0,74 * A/V + 0,407 zu dividieren. Der flächenbezogene Heizwärmebedarf HWBBGF und die Anforderungen an die Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) berücksichtigen bereits eine allfällige Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung.
Informationen für Energieausweis-Aussteller: Es wird insbesondere auf die notwendige exakte Bezeichnung von Baumaterialien und Fenstern (Rahmen, Glas, Glasrandverbund) und einer allfälligen Lüftungsanlage hingewiesen; die Art der Wärmeabgabe ist anzugeben (Heizkörper, Fußbodenheizung, Wandheizung, Luftheizung). Die thermische Hülle muss eindeutig nachvollziehbar sein.
Abwicklung/Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, zu richten.
Es besteht die Möglichkeit ein kostenloses Beratungsgespräch und die Erstellung eines Zertifikates durch den O.Ö. Energiesparverband (Landstraße 45, 4020 Linz, Tel.: 0800/205206 oder 0732/7720-14860, www. energiesparverband.at) vor Durchführung der Sanierungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen.
Formular:
-
Sanierung von Häusern bis zu 3 Wohnungen (SGD-Wo/E-5)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Soziales und Gesundheit
Abteilung Wohnbauförderung
Information des O.Ö. Energiesparverbandes