Nachträglicher Fernwärmeanschluss in Wohnhäuser mit mehr als 3 Wohnungen
Wer wird gefördert?
- Wohnungseigentümergemeinschaften, Hauseigentümer und Hauseigentümerinnen
- Mieter bzw. Mieterinnen und Wohnungseigentümer bzw. Wohnungseigentümerinnen
Was wird gefördert?
Nachträglicher Fernwärmeanschluss bei bestehenden Wohnhäusern mit mehr als 3 Wohnungen
Wie wird gefördert?
Die Förderung besteht in der Gewährung von:
-
Annuitätenzuschüssen
- Bauzuschüssen.
Annuitätenzuschüsse:
im Ausmaß von 20 Prozent
- Förderbare Maßnahmen:
im Ausmaß von 30 Prozent
- Förderbare Maßnahmen:
Einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse (Bauzuschüsse):
Förderbare Maßnahmen:
- Dem Wohnungseigentümer bzw. der Wohnungseigentümerin oder der Wohnungseigentümergemeinschaft kann bei einem Fernwärmeanschluss zumindest für Heizung unter finanzieller Beteiligung des Energieversorgungsunternehmens anstelle eines 30 prozentigen Annuitätenzuschusses ein Bauzuschuss in der Höhe von 20 Prozent der Kosten der Fernwärmeverteilung ab dem Hausanschluss sowie die durch die Umstellung auf die Fernwärme in der Wohnung entstehenden Kosten gewährt werden.
- Bei Umstellung des Warmwasseranschlusses einer Wohnung auf Fernwärme bei einem bereits bestehenden Fernwärmeanschluss kann ein Bauzuschuss bis zu 500 Euro gewährt werden.
- Der Wohnungseigentümergemeinschaft kann bei einem Fernwärmeanschluss ohne finanzieller Beteiligung des Energieversorgungsunternehmens anstelle eines Annuitätenzuschusses für ein Darlehen in Höhe von maximal 2.000 Euro ein Barzuschuss mit einem Abschlag von 40 Prozent vom Barwert des Annuitätenzuschusses gewährt werden.
Hinweis:
Im Falle einer nicht widmungsgemäßen Verwendung oder des Verkaufes der Wohnung, für die ein neuer Fernwärmeanschluss hergestellt wurde/wird, ist der Bauzuschuss für den Anschluss an die Fernwärme zurückzuzahlen, wobei sich der Rückzahlungsbetrag für jedes Jahr der widmungsgemäßen Verwendung um 1/15, bzw. 1/25 der ursprünglichen Förderung verringert.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Mieter bzw. Mieterinnen und einzelne Wohnungseigentümer bzw. Wohnungseigentümerinnen, die für ihre Wohnung eine Förderung erhalten, müssen diese mit Hauptwohnsitz bewohnen und deren Einkommen dürfen bestimmte Einkommensobergrenzen nicht übersteigen. Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
- Eigentümer, die für ihre vermietete(n) Wohnung(en) eine Förderung erhalten, müssen nachweisen, dass diese durch den Mieter bzw. die Mieterin mit Hauptwohnsitz bewohnt sind. In diesen Fällen sind keine Einkommensnachweise vorzulegen.
- Wohnungseigentümergemeinschaften haben nachzuweisen, dass die Wohnungen mit Hauptwohnsitz durch die Eigentümer oder deren Mieter bewohnt sind. Die Vorlage von Einkommensnachweisen ist nicht erforderlich.
Zusätzliche Förderungen (z.B. Bundesförderungen für thermische Sanierung,...) und Versicherungsleistungen werden in Abzug gebracht.
Abwicklung/Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten.
Formular:
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Nachträglicher Fernwärmeanschluss in Wohnhäuser mit mehr als 3 Wohnungen (SGD-Wo/E-29)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Soziales und Gesundheit
Abteilung Wohnbauförderung

