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Gastgarten (Foto: Presseabteilung)

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Nachträglicher Fernwärmeanschluss in Wohnhäuser mit mehr als 3 Wohnungen


Wer wird gefördert?

 

  • Wohnungseigentümergemeinschaften, Hauseigentümer und Hauseigentümerinnen
  • Mieter bzw. Mieterinnen und Wohnungseigentümer bzw. Wohnungseigentümerinnen

 

Was wird gefördert?

 

Nachträglicher Fernwärmeanschluss bei bestehenden Wohnhäusern mit mehr als 3 Wohnungen

 

Wie wird gefördert?

 

 

Die Förderung besteht in der Gewährung von:

  • Annuitätenzuschüssen 
  • Bauzuschüssen.

 

Annuitätenzuschüsse:

  

im Ausmaß von 20 Prozent

  • Förderbare Maßnahmen: 
    Für den Fernwärmeanschluss ohne finanzieller Beteiligung des Energieversorgungsunternehmens kann ein 20 prozentiger Annuitätenzuschuss zu einem Darlehen von  höchstens 2.000,00 Euro pro Wohnung mit einer Laufzeit von 15 Jahren gewährt werden.

 

im Ausmaß von 30 Prozent 

  • Förderbare Maßnahmen:
    Für den Fernwärmeanschluss mit finanzieller Beteiligung des Energieversorgungsunternehmens kann ein Annuitätenzuschuss in Höhe von 30 Prozent zu einem Darlehen mit einer Laufzeit von 25 Jahren in der Höhe der Kosten der Fernwärmeverteilung ab dem Hausanschluss sowie die durch die Umstellung auf die Fernwärme in der Wohnung entstehenden Kosten gewährt werden.

 

Einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse (Bauzuschüsse):

Förderbare Maßnahmen:

  • Dem Wohnungseigentümer bzw. der Wohnungseigentümerin oder der Wohnungseigentümergemeinschaft kann bei einem Fernwärmeanschluss zumindest für Heizung unter finanzieller Beteiligung des Energieversorgungsunternehmens anstelle eines 30 prozentigen Annuitätenzuschusses ein Bauzuschuss in der Höhe von 20 Prozent der Kosten der Fernwärmeverteilung ab dem Hausanschluss sowie die durch die Umstellung auf die Fernwärme in der Wohnung entstehenden Kosten gewährt werden.
  • Bei Umstellung des Warmwasseranschlusses einer Wohnung auf Fernwärme bei einem bereits bestehenden Fernwärmeanschluss kann ein Bauzuschuss bis zu 500 Euro gewährt werden.
  • Der Wohnungseigentümergemeinschaft kann bei einem Fernwärmeanschluss ohne finanzieller Beteiligung des Energieversorgungsunternehmens anstelle eines Annuitätenzuschusses für ein Darlehen in Höhe von maximal 2.000 Euro ein Barzuschuss mit einem Abschlag von 40 Prozent vom Barwert des Annuitätenzuschusses gewährt werden.

 

Hinweis:
Im Falle einer nicht widmungsgemäßen Verwendung oder des Verkaufes der Wohnung, für die ein neuer Fernwärmeanschluss hergestellt wurde/wird, ist der Bauzuschuss für den Anschluss an die Fernwärme zurückzuzahlen, wobei sich der Rückzahlungsbetrag für jedes Jahr der widmungsgemäßen Verwendung um 1/15, bzw. 1/25 der ursprünglichen Förderung verringert.

 

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

 

  • Mieter bzw. Mieterinnen und einzelne Wohnungseigentümer bzw. Wohnungseigentümerinnen, die für ihre Wohnung eine Förderung erhalten, müssen diese mit Hauptwohnsitz bewohnen und deren Einkommen dürfen bestimmte Einkommensobergrenzen nicht übersteigen. Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
  • Eigentümer, die für ihre vermietete(n) Wohnung(en) eine Förderung erhalten, müssen nachweisen, dass diese durch den Mieter bzw. die Mieterin mit Hauptwohnsitz bewohnt sind. In diesen Fällen sind keine Einkommensnachweise vorzulegen.
  • Wohnungseigentümergemeinschaften haben nachzuweisen, dass die Wohnungen mit Hauptwohnsitz durch die Eigentümer oder deren Mieter bewohnt sind. Die Vorlage von Einkommensnachweisen ist nicht erforderlich.

Zusätzliche Förderungen (z.B. Bundesförderungen für thermische Sanierung,...) und Versicherungsleistungen werden in Abzug gebracht.

 

Abwicklung/Antragstellung

 

Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten.

 

Formular:

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-141 44
Fax (+43 732) 77 20-21 43 95
E-Mail wo.post@ooe.gv.at