Jagdgastkarte (§§ 35 und 36 Oö. Jagdgesetz)
Wenn Sie in Oberösterreich die Jagd ausüben wollen, brauchen Sie eine gültige Jagdkarte oder Jagdgastkarte und die Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten (Eigenjagdberechtigter, Pächter, Verwalter).
Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel Sie die Jagd ausüben wollen, hat dem Jagdausübungsberechtigten auf Antrag auf seinen Namen lautende Jagdgastkarten in gewünschter Anzahl auszustellen, wenn der Jagdausübungsberechtigte für jede der beantragten Jagdgastkarten das Bestehen einer entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Die Jagdausübungsberechtigten haben vor Ausfolgung der Jagdgastkarte die Angaben über den Jagdgast (Wohnsitz, Tag der Ausfolgung) in dauerhafter Schrift in die Jagdgastkarte einzusetzen. Die Jagdgastkarten gelten für das Bundesland Oberösterreich für die Dauer von vier Wochen.
Voraussetzungen
- Besitz einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs und Vollendung des 18. Lebensjahres
- entrichtete Jagdhaftpflichtversicherung
Benötigte Unterlagen
Kosten
14,30 Euro Stempelgebühren für den Antrag
7,00 Euro Verwaltungsabgaben pro Jagdgastkarte
14,30 Euro Stempelgebühren pro Jagdgastkarte
4,40 Euro Versicherung pro Karte
Hinweis
Die Stempelgebühr für den Antrag auf Ausstellung einer Jagdgastkarte in der Höhe von 14,30 Euro ist bei gleichzeitiger Anforderung von mehreren Jagdgastkarten nur einmalig zu begleichen.
Rechtliche Grundlage
Oö. Jagdgesetz
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Bezirkshauptmannschaft Rohrbach
Am Teich 1 -
Lageplan
4150 Rohrbach