Oberösterreichisches Sanierungsprogramm für Fließgewässer
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der ein Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird, wurde am 30. November 2011 unter der LGBl.Nr. 95/2011 kundgemacht. Sie ist am 22. Dezember 2011 in Kraft getreten. Die Verordnung dient der Umsetzung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 (NGP 2009) und der §§ 4 und 6 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung, BGBl. II Nr. 103/2010, und soll die Verbesserung des Zustandes der in Anlage 1 der Verordnung aufgelisteten prioritär zu sanierenden Fließgewässerstrecken sicherstellen.
Aus dem Sanierungsprogramm bzw. aus § 33d WRG 1959 ergeben sich folgende Verpflichtungen für Inhaberinnen und Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen von sanierungspflichtigen Anlagen in den Sanierungsgebieten:
- Spätestens bis 22. Dezember 2015 ist bei allen Querbauwerken (Wanderhindernissen) in den prioritären Fließgewässern die ganzjährige Passierbarkeit für die maßgebenden Fischarten (gemäß Anlage 2 der Verordnung) zu gewährleisten.
- Spätestens bis 22. Dezember 2015 ist bei jeder Wasserausleitung das für die Herstellung der Durchgängigkeit erforderliche Restwasser abzugeben.
- Spätestens bis zum 22. Dezember 2013 ist ein den Vorgaben des Programms (§§ 2 und 3 der Verordnung) entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage ist mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist, das ist bis spätestens 22. Dezember 2015, stillzulegen.
Werden die Fristen zur Vorlage des Sanierungsprojektes oder zur Umsetzung der Sanierung nicht eingehalten, droht in letzter Konsequenz der Entzug bzw. das Erlöschen des Wasserrechtes (§ 33d Abs. 3 WRG 1959).
Nach § 33d Abs. 4 WRG 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011 kann über rechtzeitigen Antrag des Berechtigten die Sanierungsfrist sowie erforderlichenfalls die Projektsvorlagefrist um längstens drei Jahre verlängert werden. Der Wasserberechtigte hat in diesem Fall nachzuweisen, dass unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den für den Schutz der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre. Als Verlängerungsgründe kommen zum Beispiel eine besonders schwierige technische Durchführbarkeit oder eine besonders aufwändige Projektierung wegen nicht standardisierter Sanierungsmaßnahmen in Betracht. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 WRG 1959, anzuschließen.
Im Hinblick auf die Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 und auf die Notwendigkeit der Zielerreichung ist diese Möglichkeit der Fristverlängerung nur für besonders gelagerte Einzelfälle denkbar. Es wird daher zur Vermeidung von Fristversäumnissen empfohlen, bei offenkundigem Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von einer Antragstellung abzusehen. Damit kann nicht nur eine unnötige Verzögerung der rechtzeitigen Projektsvorlage bzw. Sanierung und das damit verbundene Risiko einer Fristversäumnis sondern auch ein unzweckmäßiger Projektierungsaufwand vermieden werden
- Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der ein Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird; Umsetzung (PDF-Format 34,02 KB)
- Projektsanforderungen für Fischaufstiegshilfen gemäß § 2 Abs. 1 und Abgabe von Restwasser gemäß § 3 Sanierungsverordnung (PDF-Format 25,30 KB)
- Projektsanforderungen für bestehende Fischaufstiegshilfen gemäß § 2 Abs. 2 Sanierungsverordnung (PDF-Format 25,30 KB) (PDF-Format 5,76 KB)
- Karte prioritäre Gewässer laut Sanierungsverordnung
- LGBl. Nr. 95/2011 (PDF-Format)
- Erläuterungen zum LGBl. Nr. 95/2011 (PDF-Format 139,30 KB)
Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft
Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht