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Luft- und Schifffahrt, Seilbahnen


Die Bezirkshauptmannschaften Oberösterreichs informieren Sie hier über ihre Aufgaben in den Bereichen

 

  • Luftfahrt

    Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen grundsätzlich nur Flugplätze benutzt werden.
  • Schifffahrtsanlagen

    Errichtung beziehungsweise wesentliche Änderung einer Schifffahrtsanlage (eine Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient) muss schifffahrtsrechtlich bewilligt werden.
  • Schifffahrtsrechtliche Beschränkungen

    Für die meisten Flüsse und Seen in Oberösterreich gelten verschiedene Beschränkungen für den und zu Gunsten des Schiffsverkehrs.
  • Materialseilbahnen und Schlepplifte

    Für Materialseilbahnen, die im Zusammenhang mit einem Gewerbebetreib betrieben werden, und Schlepplifte, die nicht mit einem Seil bewegt werden ist eine Genehmigung erforderlich.

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 7942) 702-0
Fax (+43 7942) 702-623 99
E-Mail: bh-fr.post@ooe.gv.at
Homepage: www.bh-freistadt.gv.at


Formulare

Rote Füllfeder (Foto: Erwin Wodicka, www.bilderbox.com)

Hier finden Sie alle wichtigen Formulare der Bezirkshauptmannschaft im Überblick.
Zu den Formularen