Luft- und Schifffahrt, Seilbahnen
Die Bezirkshauptmannschaften Oberösterreichs informieren Sie hier über ihre Aufgaben in den Bereichen
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Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen grundsätzlich nur Flugplätze benutzt werden.
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Errichtung beziehungsweise wesentliche Änderung einer Schifffahrtsanlage (eine Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient) muss schifffahrtsrechtlich bewilligt werden.
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Für die meisten Flüsse und Seen in Oberösterreich gelten verschiedene Beschränkungen für den und zu Gunsten des Schiffsverkehrs.
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Für Materialseilbahnen, die im Zusammenhang mit einem Gewerbebetreib betrieben werden, und Schlepplifte, die nicht mit einem Seil bewegt werden ist eine Genehmigung erforderlich.
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Bezirkshauptmannschaft Freistadt
Promenade 5 -
Lageplan
4240 Freistadt