Alkohol am Steuer
Alkohol und Autofahren passen nicht zusammen.
Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ist verboten und hat verschiedene Rechtsfolgen (Strafverfahren und Entzugsverfahren).
Alkoholgrenzen
Grundsätzlich gilt die gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenze von weniger als 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut.
Die Grenze von 0,1 Promille gilt für
- Mopedlenker vor Vollendung des 20. Lebensjahres
- in Ausbildung befindliche Bewerber um einen Führerschein und deren Begleiter
- Probeführerscheinbesitzer
- Führerscheinbesitzer der Klasse F vor Vollendung des 20. Lebensjahres
- Lkw- und Busfahrer
- Gefahrgutlenker
Wichtiger Hinweis
Der "Morgen danach" ist nicht zu unterschätzen. Obwohl man sich nüchtern fühlt, kann man noch einen Restalkohol im Blut haben. Beim Alkoholabbau helfen übrigens weder starker Kaffee noch ein Katerfrühstück oder sonstige "Promille-Killer". Der Körper hält sich an seine eigenen Regeln: Pro Stunde werden nur etwa 0,1 Promille abgebaut.
Weiterführende Informationen:
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Bei einem Verstoß gegen das Verbot, ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand zu lenken, leitet die Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren ein.
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Unter bestimmen Vorraussetzungen kann die Behörde auch die Berechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges entziehen.
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Die Höhe der Geldstrafe und die Dauer des Führerscheinentzuges hängen auch vom Grad der Alkoholisierung ab.
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn
Hammersteinplatz 1 -
Lageplan
5280 Braunau am Inn