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Wäsche auf einer Leine in einem Garten (Foto: Franz Linschinger / Land OÖ)

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Grösse und Kontrast

 
 
 
 
 
 
 
 
 

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Eigenheim bzw. Errichtung einer zweiten Wohnung


Wer wird gefördert?

 

Förderbar sind grundsätzlich jene Personen, die Eigentümer der zu verbauenden Liegenschaft sind, das geförderte Eigenheim mit Hauptwohnsitz beziehen und ihre bisherigen Miet- und Eigentumsrechte der letzten fünf Jahre aufgeben.

 

Einkommensgrenzen

Das Jahreshaushaltseinkommen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers und deren Ehegattin/Ehegatten bzw. Lebensgefährtin/Lebensgefährten darf folgende Einkommensgrenzen nicht übersteigen:
 

1 Person 37.000 Euro
2 Personen 55.000 Euro
Für jede weitere Person im gemeinsamen Haushalt zusätzlich 5.000 Euro
Alimentationsverpflichtungen pro Kind zusätzlich 5.000 Euro

 

Das Jahreshaushaltseinkommen besteht aus den Bruttoeinkünften des Förderungswerbers abzüglich der Werbungskosten (z.B. Sozialversicherung, Pendlerpauschale etc.) gemäß § 16 des Einkommensteuergesetzes 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer.
Familienbeihilfe, Unterhaltszahlungen für Kinder, Waisenrenten, Lehrlingsentschädigungen, Pflegegelder und Abfertigungen zählen nicht zum Einkommen.

 

Die Förderung wird um 25 Prozent, 50 Prozent bzw. 75 Prozent reduziert, wenn die Einkommensgrenzen um höchstens 10 Prozent, 20 Prozent bzw. 30 Prozent überschritten werden.

 

Einkommensnachweise:

  1. Arbeitnehmer, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind:
    Lohnzettel bzw. Einkommensteuerbescheid gemäß Arbeitnehmerveranlagung
  2. Zur Einkommensteuer veranlagte Personen:
    Letzter Einkommensteuerbescheid
  3. Landwirte:
    Letzter land- und forstwirtschaftlicher Einheitswertbescheid.
  4. Kinderbetreuungs- und Wochengeld, bedarfsorientierte Mindestsicherung, Notstandshilfe u.dgl., Bestätigung über den Bezug von Arbeitslosengeld.
  5. Antragsteller, die nicht aus dem EWR-Raum stammen, müssen ununterbrochen und rechtmäßig mindestens fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben und Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten (§ 6 Abs. 9 Oö. WFG 1993, LGBl. Nr. 86/2002).

 

Was wird gefördert?

 

Die Errichtung von Eigenheimen mit maximal zwei Wohnungen.

Die Errichtung einer zweiten Wohnung innerhalb von 10 Jahren ab Datum der ursprünglichen Baubewilligung des Eigenheims.

Das Ansuchen ist von der Eigentümerin bzw. vom  Eigentümer der Liegenschaft einzureichen.

Jede Wohnung muss eine Mindestgröße von 80 aufweisen.

 

Wie wird gefördert?

 

Die Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft gewährt nach Prüfung durch das Land Oberösterreich ein Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren, welches mit Zinsenzuschüssen des Landes gefördert wird. 


 

Eigenheime

Niedrigenergiehaus 48.000 Euro
Niedrigstenergiehaus 51.000 Euro
Minimalenergiehaus 59.000 Euro

Eigenheime mit einer NEZ* (Nutzheiz-Energiekennzahl*) von mehr als 45 kWh/m²a werden nicht gefördert.

(NEZ* ist die Nutzheiz-Energiekennzahl ohne Einrechnung der Wärmerückgewinne aus Lüftungsanlagen)

 

Niedrigenergiehaus

    1. Niedrigenergiehaus NEZ ≤ 36kWh/m²a (sowie NEZ* ≤ 45kWh/m²a):

      Anforderungen an das Hauptheizsystem:
      1. Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe (z.B. Hackgut-, Pelletsheizungen,...);
      2. Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest 4 bzw. von zumindest 3,5 bei Nutzung der Wärmequelle Luft. Die Wärmepumpe ist entweder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 4 Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 1 kWpeak  zu kombinieren oder  mit Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) zu betreiben;
      3. Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen mit mindestens 4 Aperturfläche oder Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen mit einem Anteil von zumindest 30 Prozent Anteil des Gases von erneuerbaren Energieträgern;
      4. Fern- oder Nahwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Koppelung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.2.2004, S. 50, oder sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;
      5. Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 Prozent.

    2. Niedrigenergiehaus NEZ* ≤ 45kWh/m²a:

      Anforderungen an das Hauptheizsystem:
      1. Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe (z.B. Hackgut-, Pelletsheizungen,...) in Kombination entweder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 8 Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kWpeak;
      2. Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest 4 bzw. von zumindest 3,5 bei Nutzung der Wärmequelle Luft. Die Wärmepumpe ist entweder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 8 Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kWpeak zu kombinieren
      3. Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen mit mindestens 8 Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kWpeak;
      4. Fern- oder Nahwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Koppelung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.2.2004, S. 50, oder sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt, in Kombination entweder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 8 Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kWpeak;
      5. Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 Prozent, in Kombination entweder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 8 Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 2 kWpeak.


    3. Gesamtenergieeffizienz: fGEE fGEE36

      Zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Eigenheims wird der Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE gemäß OIB-Richtlinie 6 für das Referenzklima herangezogen. Der Gesamtenergieeffizienzfaktor des geplanten Eigenheims darf dabei nachweislich nicht höher sein als der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Eigenheims gleicher Geometrie mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von 36 kWh/m²a, dessen Haustechniksystem der Referenzausstattung der Richtlinie 6 für den betreffenden Energieträger entspricht.

      Anforderungen an das Hauptheizsystem:
      1. Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe (z.B. Hackgut-, Pelletsheizungen,...);
      2. Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest 4 bzw. von zumindest 3,5 bei Nutzung der Wärmequelle Luft. Die Wärmepumpe ist entweder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 4 Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 1 kWpeak zu kombinieren oder mit Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) zu betreiben;
      3. Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen mit mindestens 4 Aperturfläche oder Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen mit einem Anteil von zumindest 30 Prozent Anteil des Gases von erneuerbaren Energieträgern;
      4. Fern- oder Nahwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Koppelung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.2.2004, S. 50, oder sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;
      5. Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 Prozent.

 

Niedrigstenergiehaus NEZ ≤ 30kWh/m²a (sowie NEZ* ≤ 45kWh/m²a):

 

Anforderungen an das Hauptheizsystem:

  1. Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe (z.B. Hackgut-, Pelletsheizungen,...);
  2. Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest 4 bzw. von zumindest 3,5 bei Nutzung der Wärmequelle Luft. Die Wärmepumpe ist entweder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 4 Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 1 kWpeak  zu kombinieren oder mit Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) zu betreiben;
  3. Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen mit mindestens 4 Aperturfläche oder Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen mit einem Anteil von zumindest 30 Prozent Anteil des Gases von erneuerbaren Energieträgern;
  4. Fern- oder Nahwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Koppelung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.2.2004, S. 50, oder sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;
  5. Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 Prozent.

 

Minimalenergiehaus:
  1. NEZ ≤ 10kWh/m²a
  2. Gesamtenergieeffizienz:  fGEE ≤ 10 fGEE

Minimalenergiehäuser können die Erreichung der energetischen Anforderung hinsichtlich der Nutzheiz-Energiekennzahl auch im Sinne der Gesamtenergieeffizienz für eine Nutzheiz-Energiekennzahl von 10 kWh/m2a durch einen Einzelnachweis belegen.

 

Anforderungen an das Hauptheizsystem bei a. und b.:

  1. Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe (z.B. Hackgut-, Pelletsheizungen,...);
  2. Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest 4 bzw. von zumindest 3,5 bei Nutzung der Wärmequelle Luft. Die Wärmepumpe ist entweder mit einer thermischen Solaranlage mit mindestens 4 Aperturfläche oder mit einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zumindest 1 kWpeak zu kombinieren oder mit Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Energieträgern (Basis: Händlermix) zu betreiben;
  3. Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen mit mindestens 4 Aperturfläche oder Erdgas-Brennwert- bzw. Flüssiggas-Brennwert-Anlagen mit einem Anteil von zumindest 30 Prozent Anteil des Gases von erneuerbaren Energieträgern;
  4. Fern- oder Nahwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinn der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Koppelung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.2.2004, S. 50, oder sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;
  5. Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 Prozent.

 

Errichtung einer zweiten Wohnung

(innerhalb von 10 Jahren ab Datum der Baubewilligung für die 1. Wohnung)

Das geförderte Hypothekardarlehen beträgt höchstens 20.000 Euro bei der Errichtung einer zweiten Wohnung, wenn sie innerhalb von 10 Jahren ab Baubewilligung errichtet wird. Die zweite Wohnung muss mit Hauptwohnsitz von nahestehenden Personen im Sinne des § 2 Ziffer 14 Oö. WFG 1993 bewohnt werden (Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder, Verwandte im zweiten Grad der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und Verschwägerte im zweiten Grad der Seitenlinie). Die Anweisung der Zinsenzuschüsse bei der zweiten Wohnung erfolgt erst nach Nachweis des Bezuges mit Hauptwohnsitz.
Die Wohnung hat eine Mindestgröße von 80m² aufzuweisen. Für die Errichtung einer zweiten Wohneinheit gibt es keine zusätzlichen Steigerungsbeträge (Kinder, Barrierefreiheit, Ökobonus).

 

 

Steigerungsbeträge

Zusätzlich zum Sockelbetrag werden Steigerungsbeträge gewährt:

  1. Kinder:
    Das geförderte Hypothekardarlehen erhöht sich um 10.000 Euro für jedes Kind, das zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt des Förderungswerbers lebt, wenn der/die Grundeigentümer/in oder der/die Ehegatte/in für das Kind Familienbeihilfe bezieht. Für Kinder, die innerhalb von fünf Jahren ab Datum der Zusicherung geboren werden, kann der Förderungsnehmer eine Erhöhung des geförderten Hypothekardarlehens um 10.000 Euro beantragen. Die Zuzählung dieses Betrages erfolgt jedoch vermindert um die seit Laufzeitbeginn fiktiv angefallenen Kapitaltilgungsbeträge bei angenommener gleichzeitiger Auszahlung beider Darlehensverträge. Die ursprüngliche Darlehenslaufzeit wird durch diese Aufstockung nicht verändert.
  2. Barrierefreiheit:
    Das geförderte Hypothekardarlehen erhöht sich um 3.000 Euro, wenn das Eigenheim barrierefrei errichtet wird.
    Für barrierefreies Bauen sind folgende Kriterien zu beachten und zu erfüllen:
    1. Der Zugang zum Wohnhaus, zum Wohnschlafraum, zum WC, zur Dusche und zur Küche in der Eingangsebene muss barrierefrei errichtet werden.
    2. Die Installationen im Sanitär- und Badbereich müssen so ausgeführt werden, dass eine nachträgliche rollstuhlgerechte Nutzung ohne weitergehende bauliche Maßnahmen möglich ist.
      Eine nachträgliche Verlegung von Sanitäranschlüssen und Leitungen darf nicht erforderlich sein. Diese Nutzungsmöglichkeit ist mit einem maßgenauen Detailplan nachzuweisen.
    3. Die Türen müssen eine Durchgangslichte von mindestens 80 cm haben.
  3. Verwendung ökologischer Dämmstoffe:
    Werden ökologische Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, so erhöht sich das geförderte Hypothekardarlehen um 8.000 Euro. Sämtliche Außenbauteile (Außenwand, oberste Decke/Dach, Kellerdecke, erdanliegender Boden – ausgenommen erdberührende Dämmung) müssen zu 100 % mit nachwachsenden ökologischen Dämmstoffen versehen werden. Zusätze gegen Feuer, Wasser und Schädlinge sowie Stützfasern sind zulässig. Nachwachsende ökologische Dämmstoffe sind z.B. Flachs, Hanf, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose und Kork. Die Wärmeleitfähigkeit muss ≤ 0,06 W/mK sein (Lambda-Wert).

 

FÖRDERUNGSVORGANG:
  1. Energiesparende Bauweise
    Ein vollständiger Energieausweis gemäß Oö. Bautechnikgesetz/Bautechnik-Verordnung mit Anhang und zusätzlicher Angabe der Nutzheiz-Energiekennzahl ist vorzulegen (siehe unter Berechnungshinweis für die Ermittlung der Nutzheizenergiekennzahl).
    Beide Unterlagen – der Energieausweis sowie die Berechnung der NEZ - sind durch die Unterschrift des Ausstellers zu bestätigen.
    Im Fall des Nachweises der Anforderungen mittels Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE  ist dieser gemäß OIB-Richtlinie 6 für das Referenzklima und der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Eigenheims gleicher Geometrie mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von 36 kWh/m²a  bzw. 10 kWh/m²a, dessen Haustechniksystem der Referenzausstattung der Richtlinie 6 für den betreffenden Energieträger entspricht zu berechnen. Diese beiden Berechnungen sind vorzulegen und durch Unterschrift des Berechners zu bestätigen.
  2. Vorzeitiger Baubeginn
    Mit dem Bau darf erst nach Erteilung des vorzeitigen Baubeginns durch die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, begonnen werden. Voraussetzung ist ein vollständig ausgefülltes und mit allen erforderlichen Unterlagen versehenes Ansuchen.
    Es erfolgt eine fördertechnische und energietechnische Überprüfung, die mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann. Sollten Fragen diesbezüglich auftauchen, wird die Abteilung mit der Förderungswerberin bzw. mit dem Förderungswerber in Kontakt treten.
    Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zum Baubeginn keinen Rechtsanspruch auf die Förderung begründet.
  3. Förderungszusicherung
    Die Bewilligung und die Förderungszusicherung erfolgen nach Maßgabe der vorhandenen Mitteln.
    Voraussetzung für die Auszahlung der Förderungsmittel ist die grundbücherliche Sicherstellung des Darlehens und Fertigstellung des Rohbaues mit Bedachung.

 

Voraussetzungen der Darlehensauszahlungen:

Die Oö. Landesbank Aktiengesellschaft wird von Ihnen folgende Unterlagen anfordern:

  • Rohbaubestätigung (mit Dach); Ausstellung erfolgt durch die Gemeinde.
  • Rücksendung des gerichtlich oder notariell beglaubigten Schuldscheines.
  • Der Oö. Landesbank Aktiengesellschaft bleibt es unbenommen, weitere erforderliche Nachweise, vor allem im Hinblick auf die Absicherung des Darlehens, zu verlangen.

 

Rückzahlung:

Die Laufzeit beträgt 30 Jahre.

Durch die Zinsenzuschüsse des Landes Oberösterreich ergeben sich für den/die Förderungswerber/in folgende Obergrenzen für die Verzinsung bzw. auf Basis dieser Obergrenzen folgende Rückzahlungsraten (Annuitäten in Prozent der ursprünglichen Darlehenshöhe):

 

 Laufzeit  Verzinsung (Zinsobergrenze)

 Annuität (Zinsen und Tilgung)

 1. bis 5. Jahr  1 %   1,5 %
 6. bis 10. Jahr  2 %   3 %
 11. bis 15. Jahr  4 %   5 %
 16. bis 20. Jahr  5 %   7 %
21. bis 30. Jahr   6 %   9,5 %

 

Sollte der Basiszinssatz unterhalb der vom Land Oberösterreich garantierten Obergrenze liegen, verkürzt sich die Darlehenslaufzeit entsprechend. Nach Ablauf von 5 Jahren kann der Zinsenzuschuss neu bemessen werden, wenn sich z.B. das Einkommen oder das Zinsniveau in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben.Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.

 

Beispiel Rückzahlungsrate:
Familie mit 2 Kindern, barrierefreies Oö. Niedrigenergiehaus

Darlehenshöhe 71.000 Euro

 1. bis 5. Jahr   1,5 %   88,75 Euro
 6. bis 10. Jahr   3 %    177,50 Euro
 11. bis 15. Jahr   5 %  295,83 Euro
 16. bis 20. Jahr   7 %    414,17 Euro
 21. bis 30. Jahr   9,5 %   562,08 Euro
     

 

Aus der Förderung erwachsen Ihnen nachstehende Verpflichtungen:

  • Bezug des geförderten Eigenheimes innerhalb von längstens drei Jahren ab Datum der Zusicherung.
  • Aufgabe sämtlicher Wohnungen (Miet- und Eigentumswohnungen), die in den letzten fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Förderungszusicherung, bewohnt wurden, spätesten sechs Monate nach Bezug des geförderten Eigenheimes.
  • Widmungsgemäße Verwendung, das heißt das Wohnobjekt muss vom Förderungsnehmer selbst mit Hauptwohnsitz bewohnt werden. Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben. Eine geförderte zweite Wohnung muss mit Hauptwohnsitz bewohnt werden.

Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, erfolgt die Einstellung bzw. Rückforderung der Zinsenzuschüsse!

 

 

Wichtige Hinweise:

  1. Jede Wohnung hat eine Mindestgröße von 80 aufzuweisen.
  2. Kohle, Heizöl und Elektroheizungen als Hauptheizsystem dürfen nicht verwendet werden.
  3. Förderungsvoraussetzung ist der Einsatz eines der bei den Energiestandards angeführten innovativen klimarelevanten Systeme als Hauptheizsystem.
  4. Die folgenden Ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden:
    • HFKW-freie und HFCKW-freie Wärmedämmstoffe und Baustoffe
    • Brennwerttechnik bei Gaskessel
    • selbsttätig wirkende Einrichtungen zur raum- bzw. zonenweisen Regelung der Raumtemperatur (z.B. Thermostatventil)
    • Niedertemperaturverteilsystem (Vorlauf-/Rücklauftemperatur max. 55/45 °C)
    • bei Umwälzpumpen sind gemäß Energieverbrauchs-Kennzeichnung (EU-Energie-Label) nur Pumpen der Klasse A, A+ und A++ zulässig
    • ein wassergetragenes Heizsystem ist vorzusehen (ausgenommen bei Passivhäusern)
    • elektrische Durchlauferhitzer zur Warmwasser-Bereitung sind nicht zulässig
    • ein Nachweis über die einzuhaltende Vermeidung der sommerliche Überwärmung gemäß ÖNORM 8110-3 ist auf Verlangen vorzulegen (z.B. bei > 30 Prozent Fensteranteil der Außenwand oder > 45 Prozent einer Fassade)
    • luftdichte Gebäudehülle mit n50-Wert kleiner oder gleich 1,5 h-1 bei Niedrigstenergiehäusern und kleiner oder gleich 0,6 h-1 bei Passivhäusern
    • Vermeidung von Zirkulationsleitungen für die Warmwasserversorgung  
    • fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs/abgabe- Systeme


Berechnungshinweis für die Ermittlung der Nutzheizenergiekennzahl:

Zum Vergleich mit dem jeweiligen Anforderungswert der Nutzheiz-Energiekennzahl - diese ist festgelegt als flächenbezogener Heizwärmebedarf bei einem A/V-Verhältnis von 0,8 - ist der gemäß OIB – Richtlinie 6 ermittelte flächenbezogene Heizwärmebedarf HWBBGF mit dem Wert 0,74 * A/V + 0,407 zu dividieren. Der flächenbezogene Heizwärmebedarf HWBBGF und die Anforderungen an die Nutzheiz-Energiekennzahl NEZ berücksichtigen bereits eine allfällige Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung.

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

 

Folgende Unterlagen werden benötigt:

Bitte übermitteln Sie keine Originalunterlagen, da diese nicht retourniert werden können.

  • Aktueller Grundbuchsauszug
  • Rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid
  • Vollständiger Energieausweis gemäß Oö. Bautechnikgesetz/Bautechnik-Verordnung mit Anhang und zusätzlicher Angabe der Nutzheiz-Energiekennzahl.
    Beide Unterlagen – der Energieausweis sowie die Berechnung der NEZ - sind durch die Unterschrift des Ausstellers zu bestätigen!
    Informationen für den Energieausweis-Aussteller: Es wird insbesondere auf die notwendige exakte Bezeichnung von Baumaterialien und Fenstern (Rahmen, Glas, Glasrandverbund) und einer allfälligen Lüftungsanlage hingewiesen; die Art der Wärmeabgabe ist anzugeben (Heizkörper, Fußbodenheizung, Wandheizung, Luftheizung)
    Bei Minimalenergiehäusern sind zusätzlich jedenfalls vorzulegen: Wärmebrückendetails, Details zu den angesetzten Verschattungsfaktoren
  • Im Fall des Nachweises der Anforderungen mittels Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE  ist dieser gemäß OIB-Richtlinie 6 für das Referenzklima und der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Eigenheims gleicher Geometrie mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) von 36 kWh/m²a bzw. 10 kWh/m²a, dessen Haustechniksystem der Referenzausstattung der Richtlinie 6 für den betreffenden Energieträger entspricht, zu berechnen. Diese beiden Berechnungen sind vorzulegen und durch Unterschrift des Berechners zu bestätigen.
  • Färbige Ausfertigung oder Farbkopie des baubehördlich genehmigten Bauplanes gemäß Energieausweis
  • Einkommensnachweis für das vorangegangene Kalenderjahr der/des Förderungswerber/in und deren Ehegatten/in bzw. Lebensgefährten/in. Der Nachweis ist zu erbringen durch Jahreslohnzettel, gegebenenfalls Einkommensteuer- bzw. Einheitswertbescheid, Bestätigung über Bezug von Arbeitslosen-, Kinderbetreuungs- und Wochengeld, bedarfsorientierte Mindestsicherung, Notstandshilfe u.dgl.
  • Bestätigung des Finanzamtes über den Bezug von Familienbeihilfe
  • Meldezettel(n)
  • Orientierungsskizze zur leichteren Auffindung der Baustelle
  • Antragsteller, die nicht aus dem EWR-Raum stammen, haben den Nachweis über den ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich von mehr als 5 Jahren mittels Meldebestätigung(en) zu erbringen.

 

Hinweis:
Eine Bearbeitung ist nur dann möglich, wenn alle erforderlichen Unterlagen (in Kopie) angeschlossen sind.

Unvollständige und unzureichend ausgefüllte Ansuchen werden zurückgesendet.

 

Abwicklung/Antragstellung

 

Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, zu richten.

Ab Erhalt der Darlehenszusicherung empfehlen wir, direkt mit der Oö. Landesbank Aktiengesellschaft (Tel. 0732/7639-0) das Einvernehmen herzustellen.

Für Fragen zur energiesparenden Bauweise, zur barrierefreien Bauweise sowie zu ökologischen Dämmstoffen und ökologische Mindestkriterien steht auch der O.Ö. Energiesparverband, 4020 Linz, Landstraße 45, Tel. 0800/205 206 kostenlos zur Verfügung.

 

Formular:

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-141 44
Fax (+43 732) 77 20-21 43 95
E-Mail wo.post@ooe.gv.at