Führerschein
Die Bezirkshauptmannschaften Oberösterreichs informieren Sie hier über wesentliche Fragen im Zusammenhang mit dem Führerschein.
Beachten Sie bitte, dass in Städten mit eigenem Statut oder in Gemeinden, in denen Bundespolizeibehörden ihren Sitz haben, manche Aufgaben der Bezirkshauptmannschaften von der jeweiligen Bundespolizeidirektion oder dem Magistrat wahrgenommen werden.
Für weitere Informationen klicken Sie auf einen der folgenden Punkte:
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Derzeit kursieren wieder E-Mails und Gerüchte, wonach dringend geraten wird, den Führerschein umzutauschen, um persönliche Nachteile zu vermeiden. Diese Informationen entbehren jeder Grundlage und sollten daher ignoriert werden.
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Ab 1. März 2006 gibt es den Führerschein im Scheckkartenformat.
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Es besteht die Möglichkeit, die Führerscheinausbildung mit einer berechtigten Begleitperson im privaten Rahmen durchzuführen. Übungsfahrten sind für alle Führerscheinklassen mit Ausnahme der Klasse A möglich.
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Seit 1. September 2009 ist zum Lenken eines Mopeds ein Mopedausweis erforderlich.
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Der Führerschein berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der jeweiligen Kategorie auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Die Lenkberechtigung richtet sich also nach Klassen beziehungsweise Unterklassen.
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Vorraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist, dass die jeweilige Person zum Lenken des entsprechenden Kraftfahrzeuges auch gesundheitlich geeignet ist.
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Die Führerscheinausbildung für die Klasse B kann bereits mit dem vollendeten 16. Lebensjahr begonnen und die Fahrprüfung ab dem 17. Geburtstag abgelegt werden.
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Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ist es möglich, für mindestens zwei Jahre den Führerschein für ein Leichtmotorrad, eingeschränkt auf 25 kW, zu erwerben.
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Ob ein im Ausland ausgestellter Führerschein in eine österreichische Lenkberechtigung umgeschrieben werden kann, hängt davon ab, in welchem Land diese Lenkberechtigung ausgestellt wurde.
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Der beim Bundesheer erworbene Heeresführerschein kann auf eine zivile Lenkberechtigung umgeschrieben werden. Dies ist maximal innerhalb eines Jahres nach Ende des Präsenzdienstes möglich.
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Mit der Ausstellung des neuen Führerscheins verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit. Er ist der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.
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Die Behörde kann unter bestimmten Voraussetzungen die Entziehung der Lenkberechtigung verfügen.
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Die Alkoholgrenzen bzw. die mit einer Überschreitung dieser Grenzen verbundenen Rechtsfolgen hängen von der Art des Führerscheins bzw. der Führerscheinklasse oder Unterklasse ab, die zum Lenken des jeweiligen Fahrzeuges berechtigt.
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Bezirkshauptmannschaft Linz-Land
Kärntnerstraße 16 -
Lageplan
4020 Linz