Nachträglicher Lifteinbau bei Wohnhäusern mit mehr als 3 Wohnungen oder Wohnheimen
Wer wird gefördert?
Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Bauberechtigte
Was wird gefördert?
Nachträglicher Lifteinbau
Wie wird gefördert?
Die Förderung besteht in der Gewährung von 50 prozentigen Annuitätenzuschüssen für die Rückzahlung von Darlehen mit einer Laufzeit von 15 Jahren.
Die Verzinsung des bezuschussten Darlehens darf höchstens 130 Basispunkte über dem 6-Monats-Euribor liegen. Bei der Darlehensaufnahme durch Wohnungseigentümergemeinschaften beträgt der Aufschlag zum 6-Monats-Euribor höchstens 150 Basispunkte.
Die Annuitätenzuschüsse werden anlässlich der Förderzusage berechnet und gelten für die gesamte Darlehenslaufzeit in dieser Höhe unverändert. Der dem Annuitätenzuschuss zugrunde liegende Zinssatz ist mit maximal 4 Prozent p.a. begrenzt. Annuitätenzuschüsse können auch für die Eigenmittel einer gemeinnützigen Bauvereinigung bewilligt werden. Werden Eigenmittel einer gemeinnützigen Bauvereinigung eingesetzt, so können diese höchstens mit einem Zinssatz der um einen Prozentpunkt verringerten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen verzinst werden.
Welche allgemeinen Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme einer Förderung für den nachträglichen Lifteinbau erfüllt sein?
- Die Höhe der förderbaren Summe (Darlehen), bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt 100 Prozent der gesamten Investitionskosten.
- Von Dritten gewährte Zuschüsse werden von der förderbaren Summe in Abzug gebracht, sodass sich das bezuschusste Darlehen um diesen Anteil verringert.
- Die Kosten für Elektroinstallation und die Baunebenkosten werden in Höhe von jeweils maximal 5 Prozent der Errichtungskosten anerkannt.
- Förderbar sind nur solche Sanierungsmaßnahmen, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt oder deren Vornahme durch Materialrechnungen in Höhe von jeweils mindestens 1000 Euro nachgewiesen werden.
- Die Umsatzsteuer wird nicht gefördert, es sei denn es handelt sich um einen nachträglichen Lifteinbau von Wohnungseigentümergemeinschaften, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
- Bei Eigentumswohnungen ist das bezuschusste Darlehen auf die geförderten Wohnungen aufzuteilen und der Förderungsstelle eine entsprechende Aufstellung nach erfolgter Endabrechnung vorzulegen. Die Anweisung der Annuitätenzuschüsse durch die Förderstelle kann nur in einem Betrag erfolgen, Auszahlungen an einzelne Wohnungseigentümer sind nicht möglich.
Welche Voraussetzungen müssen Eigentümer bzw. Mieter erfüllen?
- Eine geförderte Wohnung muss zur Befriedigung eines dauernden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werden (kein Nebenwohnsitz).
- Wird eine Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr für Wohnzwecke genützt, so ist dies zu melden.
- Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer geförderten Wohnung die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird.
- Ehepaare und eingetragene Paare müssen den selben Hauptwohnsitz haben.
Die Ökologischen Mindestkriterien und Berechnungshinweise gemäß der Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2012 sind einzuhalten
Mit der Bauausführung darf vor Annahme der Zusicherung (Schreiben der Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung) nicht begonnen werden
Abwicklung/Antragstellung
Der Antrag ist mittels Formular an die Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung zu richten.
Mit der Bauausführung darf vor Annahme der Zusicherung (Schreiben der Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung) nicht begonnen werden.
Formular:
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Nachträglicher Lifteinbau bei einer mehrgeschoßigen Wohnanlage oder in einem Wohnheim (SGD-Wo/E-27)
Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Soziales und Gesundheit
Abteilung Wohnbauförderung

