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Gastgarten (Foto: Presseabteilung)

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Soziale Rehabilitation - Zuschüsse


 

Was ist das?

Für behinderungsbedingte Mehraufwändungen, zur Bewältigung behinderungsbedingt erschwerter Lebensumstände, zur sozialen Integration und zur Milderung besonderer Notlagen können bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen des Oö. Chancengleichheitsgesetzes Zuschüsse gewährt werden. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation fallen in die Zuständigkeit des Bundessozialamtes (Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - z.B. Ausbildungsbeihilfen).

 

Allgemeine Voraussetzungen

  • Zielgruppe: Menschen mit Beeinträchtigungen - ausgenommen sind jedoch altersbedingte Beeinträchtigungen
  • Grad der Beeinträchtigung: mindestens 50 Prozent (Nachweis: Behindertenpass oder ärztliches Gutachten oder Feststellungsbescheid)
  • Maßnahme oder Mehrkosten sind behinderungsbedingt notwendig
  • Gesamtes Haushaltsnettoeinkommen liegt unter der vorgesehenen Einkommensgrenze (Beträge für 2013 monatlich netto):
    • Einkommen Antragsteller: 3.409,70 Euro
    • Steigerungsbetrag je Person: 341,30 Euro
    • Steigerungsbetrag je schwer beeinträchtigte Person: 682,10 Euro
  • Antragsteller bzw. Antragstellerin ist der Mensch mit Beeinträchtigung - bei Kindern die gesetzliche Vertretung
  • Antragstellung erfolgt vor Durchführung der Maßnahme / vor Ankauf; bei kurzfristiger Dolmetschnotwendigkeit längstens sechs Monate nach Rechnungslegung
  • Verwendung der Beihilfe nach den Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
  • Angemessenheit der Kosten
  • Nachweis der Kosten (Originalrechnungen und Originalzahlungsbelege)
  • Richtwerte und Einkommensgrenzen werden jährlich neu festgelegt

 

Welche Leistungen können gefördert werden?

Fahrtkostenzuschuss

 

Der Fahrtkostenzuschuss ist eine Pauschalabgeltung, die einmal jährlich an Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer sowie schwer gehbeeinträchtigte Menschen für die erschwerte Mobilität bewilligt werden kann. Die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist Voraussetzung. Diese Unzumutbarkeit und die Gehbeeinträchtigung müssen im Behindertenpass eingetragen sein.

  • Einkommensobergrenzen gelten für diesen Zuschuss nicht
  • Altersbegrenzung: zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr
  • Höhe: 682,10 Euro (2013)
  • Bei Berufstätigkeit: Mobilitätszuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

 

 

Weiterführende Informationen erhalten Sie bei

 

Adaptierung eines Personenkraftwagens

 

Frau beim Aussteigen aus einem behindertengerecht adaptierten PKW (Foto: Assista Soziale Dienste GmbH)

Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer sowie schwer gehbeeinträchtigte Menschen, denen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, können einen Zuschuss zur behinderungsbedingt notwendigen Adaptierung bzw. Ausstattung eines Kraftfahrzeuges erhalten. Förderbar sind ab dem 1. Juli 2012 auch Leasingfahrzeuge und Fahrzeuge mit Eigentumsvorbehalt (bei Kreditfinanzierung).

Die Unzumutbarkeit und Gehbeeinträchtigung müssen im Behindertenpass eingetragen sein. Die Einkommensobergrenzen sind anzuwenden. Innerhalb von 5 Jahren darf ein bestimmter Förderungsrahmen nicht überschritten werden und es ist pro Umbaumaßnahme lediglich eine Beihilfe möglich (Beispiel: Beihilfe zum Einbau eines Automatikgetriebes lediglich einmal innerhalb von 5 Jahren möglich). Ein Kostenvoranschlag ist dem Antrag beizulegen. Zulassungsschein und Rechnung müssen auf den Namen der Antragstellerin/des Antragstellers lauten.

 

 

Weiterführende Informationen erhalten Sie bei

 

Behindertengerechte Wohnraumadaptierung

 

Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern sowie schwer gehbeeinträchtigten Menschen (Eintrag Behindertenpass) sowie Menschen, die beide Hände verloren haben, kann zur behindertengerechten Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen ein Zuschuss gewährt werden.
Für die Antragstellung sind Kostenvoranschläge, eine Situationsbeschreibung und die Begründung des behinderungsbedingten Mehraufwandes erforderlich. Auf Wunsch kann eine kostenlose Beratung für die Gestaltung vermittelt werden.
Bei Mietobjekten ist die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin/des Eigentümers zur Durchführung vorzulegen. Neubauten sowie der Ankauf von Häusern bzw. Wohnungen können nicht gefördert werden. Die Einkommensobergrenzen sind anzuwenden.

 

Kommunikationshilfsmittel

 

Gehörlosen oder schwerhörigen Menschen (Eintrag der Hörbeeinträchtigung im Behindertenpass) oder Menschen mit Sprachstörungen kann zum Ankauf von Kommunikationshilfsmitteln (z.B. Faxgerät, Lichtwecker, Blitzlampen, Türsender, Verstärkeranlagen) oder deren Reparatur ein Zuschuss gewährt werden. Die Bestellung und Überweisung des Zuschusses kann vom Land direkt mit der Firma (keine Handelskette) abgewickelt werden, wenn dies gewünscht wird.

 

Elektronische Hilfsmittel

 

Blinden und schwerst sehbeeinträchtigten Menschen kann zur Anschaffung behindertengerechter Sonderausstattung (z.B. elektronische Vorlesegeräte, Braillezeile) ein Zuschuss gewährt werden.  Ist für den Umgang mit diesen Geräten eine Schulung erforderlich, kann auch dafür ein Zuschuss bewilligt werden. Kostenvoranschläge sind beizubringen.

 

Sonstige technische Hilfsmittel

 

Beeinträchtigte Frau beim Einsteigen in eine Badewanne mit einem Badewannenlifter (Foto: Assista Soziale Dienste GmbH)

Menschen mit Beeinträchtigungen (mindestens 50 Prozent Grad der Beeinträchtigung) können für den Ankauf spezieller technischer Hilfsmittel (z.B. Treppensteiger, Bewegungstrainer, Aufstehhilfen) einen Zuschuss erhalten, wenn die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen wird. Kostenvoranschläge sind beizubringen.

 

Orthopädische Behelfe

 

Zur Anschaffung von orthopädischen Behelfen (z.B. Schwimmprothese, Sitzschale) wird ein Zuschuss gewährt, wenn dafür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und diese nicht vom Krankenversicherungsträger finanziert werden. Ein Kostenvoranschlag ist erforderlich.

 

Blindenführhunde, Partnerhunde, Rollstuhlhunde

 

Mann im Rollstuhl mit seinem Partnerhund (Foto: Assista Soziale Dienste GmbH)

Blinde und schwerst sehbeeinträchtigte Menschen können zur Anschaffung eines Blindenführhundes einen Zuschuss erhalten, wenn diese Anschaffung ihre Mobilität erhöht. Ausgenommen sind jedoch berufstätige Personen (die Zuständigkeit liegt hier beim Bundessozialamt). Voraussetzung zur Förderung ist die positive Bewertung der Blindenführhundkommission beim Bundessozialamt. Ein Kostenvoranschlag ist vorzulegen.


Einen Zuschuss gibt es auch zur Anschaffung eines Partnerhundes für Menschen mit Beeinträchtigungen sowie zur Anschaffung eines Rollstuhlhundes für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer. Es ist ein Kostenvoranschlag von einem anerkannten Ausbildungszentrum erforderlich.

 

 

Weiterführende Informationen erhalten Sie bei

 

Dolmetschkosten

 

Zur Regelung von privaten Angelegenheiten können gehörlose und schwerst hörbeeinträchtigte Menschen zu Gebärdendolmetschkosten Zuschüsse erhalten. Der Eintrag der Hörbeeinträchtigung im Behindertenpass ist erforderlich. Die DolmetscherInnen müssen eine anerkannte Ausbildung absolviert haben.

Die Zuschüsse betragen ab 1. Juli 2012:

  • 26 Euro je halbe Stunde Dolmetschtätigkeit und 
  • 11 Euro je halbe Stunde Zeitversäumnis (Wegzeit, Mittagspause).

Fahrtkosten: Ersatz öffentlicher Verkehrsmittel oder amtliches Kilometer-Geld.

 

Förderbare Anlässe:

  • Erste Hilfe-Kurs / Führerscheinausbildung
  • Arztbesuch / Vorträge im Gesundheitsbereich
  • Elternsprechtag / Elternabend
  • Kauf- und Verkaufsverhandlungen
  • Mieterversammlungen
  • finanzielle Angelegenheiten / Schuldnerberatung
  • Bankgeschäfte / Kreditgespräche / Vermögensberatung
  • Behördenkontakte, ausgenommen Vorladungen (= Verfahrenkosten)
  • Hochzeit (Standesamt und Kirche) / Taufe / Begräbnis
  • Öffentliche Ehrungen

 

In Gruppen ab 5 Personen bei vorheriger Antragstellung:

  • Fahrtechniktraining / Exkursionen / Ausstellungen
  • Messebesuche / Hobbykurse / Vorträge

 

Durch den Einsatz neuer Technologien besteht die Möglichkeit, eine Dolmetschleistung unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel (z.B. Videodolmetschen) durchzuführen. Als Kostenersatz kann ein Zuschuss in Höhe von 1 Euro pro Minute (also maximal 60 Euro pro Stunde) geleistet werden. Kostenübernahme für die Anschaffung geeigneter Kommunikationsmittel und Ersatz von Fahrzeiten bzw. Reisekosten ist hier nicht möglich.

Erwerb der Lenkberechtigung

 

Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer sowie schwer gehbeeinträchtigte Menschen können einen Zuschuss zum Erwerb des Führerscheines erhalten, wenn ihnen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist (Eintrag der Gehbeeinträchtigung und der Unzumutbarkeit im Behindertenpass).

Die Ausbildung muss innerhalb eines Jahres positiv abgeschlossen werden. Der Zuschuss beträgt höchstens 50 Prozent der Kosten und es sind Kostenvoranschläge vorzulegen. Die Einkommensobergrenzen sind anzuwenden. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres. Bei Berufstätigkeit liegt die Zuständigkeit beim Bundessozialamt.

 

 

Weiterführende Informationen erhalten Sie bei

 

Behinderungsbedingte finanzielle Notlagen

 

Menschen mit Beeinträchtigungen (mindestens 50 Prozent Grad der Beeinträchtigung) können in finanziellen Notlagen einen Zuschuss erhalten, wenn diese durch behinderungsbedingte Mehraufwändungen entstanden sind.

Innerhalb eines Jahres darf ein bestimmter Förderungsrahmen nicht überschritten werden.

Folgende Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden (Werte 2013):

  • Einkommensgrenze Antragsteller 2.045,80 Euro
  • Steigerungsbetrag für weitere Person im Haushalt 341,30 Euro
  • Steigerungsbetrag für schwer beeinträchtigte Person 682,10 Euro

Ist eine finanzielle Notlage nicht behinderungsbedingt, kann ein Antrag beim Solidaritätsfonds gestellt werden.

 

Wie komme ich zur Förderung?

 

Antragstellung beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Soziales

 

 

Antragsformulare

 

 

Weitere Informationen erhalten Sie bei:

 

 

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an:

Telefon (+43 732) 77 20-152 21
Fax (+43 732) 77 20-21 56 19
E-Mail so.post@ooe.gv.at